Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 13 (NJ DDR 1975, S. 13); durch die Räte der Kreise (§§ 59 Abs. 1, 65 Abs. 1 SVWG). Soll die Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die Wiedereingliederung gesellschaftlich wirksam sein, so müssen alle Quellen erschlossen und genutzt werden, aus denen sich Hinweise auf Gesetzesverletzungen ergeben. Das sind insbesondere: Ermittlungsverfahren gegen mit Freiheitsentzug vorbestrafte Bürger; die Ergebnisse aus der Durchführung von Arbeitsplanaufgaben der Staatsanwaltschaft zur Kriminalitätsentwicklung, insbesondere zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der wiederholten Straffälligkeit und zur Verwirklichung der Aufgaben bei der Wiedereingliederung Strafentlassener; die zielgerichtete und operative staatsanwaltschaft-liche Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Bereich der Wiedereingliederung; Eingaben, Beschwerden und Hinweise der Leitungen der Betriebe und Einrichtungen, der Kollektive der Werktätigen und der Bürger; das Zusammenwirken mit den Volksvertretungen und den örtlichen Räten im Territorium des Kreises, vor allem auch mit den Abteilungen für Innere Angelegenheiten ; die Zusammenarbeit mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen in den verschiedenen Formen; die Tagespresse des Kreises, Betriebszeitungen und sonstige Hinweise im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwälte. Zur Erfüllung der Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Wiedereingliederung gehört es wie in der Gesetzlichkeitsaufsicht generell , auf jede festgestellte Gesetzesverletzung differenziert mit Maßnahmen gemäß §§ 38 ff. StAG zu reagieren, die Erfüllung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zu kontrollieren sowie zu sichern, daß die für derartige Gesetzesverletzungen Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. In der Regel ist es notwendig, Proteste und andere Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht vor den Leitungen und Kollektiven der Werktätigen im Zuständigkeitsbereich des Adressaten zu erläutern und bei schwerwiegenden Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen über die Wiedereingliederung die zuständigen übergeordneten Leitungen zu informieren. Unsere Erfahrungen zeigen, daß es zweckmäßig ist, operative Kontrollen hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen in all den Fällen durchzuführen, in denen bereits wiederholt Verletzungen der Gesetzlichkeit gerügt wurden oder ihr Umfang eine Nachkontrolle als dringend geboten erscheinen läßt. Die Staatsanwälte der Kreise sollten ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Aufsicht über die Wiedereingliederung regelmäßig den Räten der Kreise vermitteln, damit diese sie in ihrer Leitungstätigkeit berücksichtigen können. Die Aufsicht über die Wiedereingliederung ist schließlich dann gesellschaftlich wirksam, wenn den für die Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung Verantwortlichen Hilfe und Unterstützung gegeben wird, ohne daß der Staatsanwalt die Aufgaben dieser Organe übernimmt. Dabei geht es vor allem darum, diesen Organen konkrete Hinweise für die Lösung ihrer Aufgaben zu geben und ihre Verantwortung zu stärken. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Unternehmer-Justiz Aus Veröffentlichungen der Forschungsgruppe Kriminologie des Freiburger Max-Planck-Instituts geht hervor, daß im BRD-Land Baden-Württemberg jährlich annähernd 20 000 „Verstöße gegen die betriebliche Ordnung" im Wege einer sog. Betriebsjustiz „bereinigt" werden. Es handelt sich dabei wie aer „ouadeutschen Zeitung" vom 22. November 1974 zu entnehmen ist -* um Verfahren, die vorwiegend „bei Störungen qrheitsrerhtlirhpr Übereinkünfte. Diebstählen, Beleidigungen und Körperverletzungen" angewandt werden Die 'Sanktionen reichen von der Verwarnung und dem Verweis bis zur Verhängung von Geldbußen und bis zur fristlosen Entlassung. Das Justizministerium dieses Landes räumte ein, daß es für diese „Betriebsjustiz'' weder bindende Vprfnhrpncrognlnn- . gen .rmhhinreichende „Rechtsschutzgarantien" gibt. Man müsse sich zudem fragen, „ob der beschuldigte Arbeitneh-mer immer voll über die Verteidigungsmöglichkeiten und Rechtsmittel Bescheid wisse". Gleichwohl bestünden „amt-licherseits keine rechtspolitischen Bedenken" gegen solcherart Justiz. Es bestehe deshalb auch durchweg weder eine Anzeigepflicht noch unterliege diese Praxis einer staatlichen Aufsicht. Sie sei vielmehr als „Ausfluß des betrieblichen Selbstverwaltungsrechts'' zu werten. Dies schließe nicht aus, daß die Behandlung derartiger Fälle in erster Linie am betrieblichen Nutzen orientiert.sei. Aus naheliegenden Gründen haben die Stuttgarter Rechtswahrer darauf verzichtet, „betriebliches Selbstverwaltungsrecht" und „betrieblichen Nutzen" zu definieren. Sie hätten sonst den Pferdefuß der ganzen Sache offenbaren müssen: Was rechtens in den auf Privateigentum an den Produktionsmitteln beruhenden Betrieben ist, richtet sich seit eh und je in Baden-Württemberg wie anderswo auch ausschließlich nach den Gesetzen des Kapitalverwertungsprozesses. Das bekam beispielsweise - ein Fall von Tausenden aus dem Tagesgeschehen in der Welt des Kapitals der Gewerkschaftsfunktionär Erich Jäger vom Paderborner Werk des Benteler-Konzerns zu spüren. Unter dem Vorwand, er habe Lohnbetrug begangen, als er sich während einer Nachtschicht um 13,20 DM verrechnete, setzte ihn die Direktion wie die Düsseldorfer „Unsere Zeit" am 25. November 1974 berichtete kurzerhand mit einer fristlosen Kündigung auf die Straße. Der eigentliche Grund kam vor der Benteler-Betriebsjustiz nicht zur Sprache. Jäger, mit dreiundzwanzig Jahren der jüngste Betriebsrat dieses Werkes, war den Bossen in der Chef-Etage lästig. Er hatte großen Anteil daran, daß sich innerhalb kurzer Zeit Hunderte von Arbeitern gewerkschaftlich zu organisieren begannen und einen Vertrauensleutekörper bildeten. Das hohe Ansehen bei seinen Kollegen stützte sich auch darauf, daß er das Gewerbeaufsichtsamt über Unfallgefahren auf dem Werksgelände ins Bild setzte, nachdem er bei der Betriebsleitung auf taube Ohren gestoßen war. Erich Jäger stand auch deshalb schon seit längerem auf der schwarzen Liste, weil er sich in mehreren Ausschüssen des Betriebsrates stets entschieden für die Belange seiner Arbeitskollegen eingesetzt hatte. Dafür erhielt der Vertrauensmann der Arbeiter jetzt die Quittung. Als er die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen wollte, fand er bestätigt, was von der Gerechtigkeit der Betriebsjustiz zu halten ist: Ein weites Feld für schrankenlose Unternehmerwillkür, gegen die im Rechtsstaat der Monopole siehe oben - „amtlicherseits keine rechtspolitischen Bedenken" bestehen. Ha. Lei. 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 13 (NJ DDR 1975, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 13 (NJ DDR 1975, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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