Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755); auf tretenden Mhnndiff bimb ganriidi auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werktätige von ihm eingenommene Gelder ordnungsgemäß abgerechnet hat. Für diesen Fall ist er seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen. Spät eingetretene Umstände, die auf Leichtfertigkeit and Sorglosigkeit and Werktätiger im Umgang mit Nachweisen and Belegen hindeaten and eine mangelnde Kontrolle durch den Leit sichtbar machen, können ihm nicht znr Last gelegt werden. 4. Zorn Umfang d Sachaufklärung bei d Geltendmachung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit. OG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - Za 24/74. Die bei der Verklagten beschäftigte Klägerin hat im Juli 1972 ihre Lehre als Postfacharbeiter .beendet. Danach wurde sie als Kassen Verwalterin eingesetzt. Unter Beachtung der dafür erforderlichen Voraussetzungen wurde mit ihr eine Vereinbarung üb die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß §113 Abs. 2 Buchst, b GBA abgeschlossen. In der Zeit vom 31. Juli 1972 bis zum 11. August 1972 arbeitete die Klägerin aushilfsweise im Postamt X. Hi hatte sie eine Nebenkasse zu verwalten. Am letzten Tage ihres Einsatzes fertigte sie einen Kassenabschluß an; vom nächsten Tag ab nahm sie ihren Jahresurlaub. D Kassenabschluß wies nach Angaben d Klägerin eine Minusdifferenz, von 0,91 M auf. Bei ein erneuten Aushilfstätigkeit erfuhr die Klägerin, daß die Einzahlungsliste aus der Zeit ihr ersten Abordnung verlorengegangen war. Ein Schaden wurde zunächst nicht behauptet. Am 11. Januar 1973 teilte das Hauptpostscheckamt jedoch mit, daß die Einzahlungsliste anhand d Belege rekonstruiert und dabei festgestellt wurde, daß die Klägerin für den Zeitraum der Urlaubsvertretung auf dem Postamt eine Summe, von rund 143 000 M abzurechnen hatte, tatsächlich ab nur 133 994,91 M zur Einzahlung gelangt sind. Nachforschungen üb den Verbleib dies Differenzsumme waren erfolglos. Die Verklagte machte deshalb gegen die Klägerin die materielle Verantwortlichkeit geltend. Die Konfliktkommission verpflichtete die Klägerin zur Schadenersatzleistung in Höhe von drei Monatsgehältern. Auf die hiergegen erhobene Klage (Einspruch), mit der die Klägerin behauptete, sie hätte alle Arbeitsaufgaben richtig erledigt und bei dem von ihr am 11. August 1972 getätigten Kassenabschluß keinen nennenswerten Minusbetrag gehabt, hob das Stadtbezirksgericht den Beschluß d Konfliktkommission auf. Es verurteilte die Klägerin zu einer Schadenersatzleistung an die Verklagte in Höhe von 550 M. Im übrigen wies es die Klage (Einspruch) als unbegründet zurück. Das Stadtbezirksgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß es d Klägerin nicht gelungen sei, den Nachweis üb den Verbleib des nicht zur Einzahlung gelangten Differenzbetrags von nahezu 10 000 M zu erbringen. Sie hätte auch nicht darlegen können, daß der Verlust durch Verschulden anderer Mitarbeit entstanden sei. Andererseits hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin unmittelbar nach Abschluß ihrer Lehre ohne Berufserfahrung eigenverantwortlich als Kassenverwalterin eingesetzt worden sei. Hinzu komme, daß im Postamt kein Dienststellenleit anwesend gewesen sei, der sie entsprechend den Dienstanweisungen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben hätte kontrollieren und entsprechende Kassenabrechnungen fordern können. Deshalb reiche die Verpflichtung 2mm Schadenersatz in Höhe eines Monatsbruttotariflohns aus, um auf die Klägerin erzieherisch einzuwirken. Mit ihrem gegen dieses Urteil eingelegten Einspruch (Berufung) wiedholte die Klägerin ihre Behauptung, daß bei dem Kassenabschluß am 11. August 1972 die Endsumme d Einzahlungsliste mit den Belegen übereingestimmt habe und dies bei ein Gegenkontrolle durch die Kollegin M. bestätigt worden sei. Wenn den- noch ein Differenzbetrag von etwa 10 000 M fehle, so könne dies nur auf Vorgängen nach der vorzeitigen Beendigung ihres Dienstes beruhen. Hierfür könne sie nicht vantwortlich gemacht werden. Möglicherweise sei ihr Tagesstempel noch bis Schalterschluß benutzt worden, um Einzahlungen entgegenzunehmen, die nicht abgeführt worden wären. Dafür spreche u. U. auch, daß die Einzahlungsliste nicht mehr vorhanden sei. Die Klägerin hat im Rechtsmittelverfahren die Rücknahme ihres Einspruchs (Berufung) erklärt, die mit Beschluß des Stadtgerichts als sachdienlich bestätigt wurde. D Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, mit dem Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Sachaufklärung gerügt wird (§§ 29, 30 AGO). D Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend hebt der Kassationsantrag hervor, daß die bish vom Stadtbezirksgericht erhobenen Beweise das Vorliegen von schuldhaft durch die Klägerin begangenen und zu einem relativ hohen Schaden führenden Arbeitspflichtverletzungen nicht überzeugend zu begründen vermögen. Vielmehr sind seitens des Stadtbezirksgerichts bedeutsame Umstände, für die die Klägerin Beweise angeboten hat, außer Betracht geblieben. Möglicherweise sind dadurch sogar die eigentlichen zu dem Schaden führenden Ursachen verwischt worden. Ebenso könnte deshalb der tatsächlich dafür Verantwortliche bisher nicht entdeckt worden sein. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts entspricht folglich nicht den an eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich d Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen. Bei d vom Stadtgericht bestätigten Rücknahme des Einspruchs (Berufung) kann somit von Sachdienlichkeit L S. des § 43 AGO nicht die Rede sein; denn eine Rücknahme ein Klage bzw. eines Einspruchs (Berufung) darf nur dann als sachdienlich bestätigt werden, wenn sich bei überschaubarer Sachlage die Parteien des Rechtsstreits ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben und das so erzielte Verfahrensgebnis rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. OG, Urteil vom 29. Juni 1963 - Za 11/63 OGA Bd. 4 S. 179). Eine die Verpflichtung der Klägerin zum Schadensatz in dem genannten Umfang rechtfertigende Sachlage ist indessen bei dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht gegeben. Als gesichertes Ergebnis kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich der Umstand gewertet werden, daß nach den beim Hauptpostscheckamt eingegangenen Belegen, die im Tagesstempel sämtlich die Kennbuchstaben der Klägerin enthielten, ein Differenzbetrag von nicht zur Abrechnung gelangten Geldern in Höhe von rund 10 000 M besteht. Insoweit sind weitergehende Nachforschungen nicht erforderlich. Im gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich hiaus jedoch nicht mit Notwendigkeit ableiten, daß nur die Klägerin diese Differenz schuldhaft verursacht hat. Da die Klägerin am 11. August 1972 mit Genehmigung der Kollegin Sch. vorzeitig ihren Dienst und damit ihre Vertretungstätigkeit beendet hatte, hätte vor allem geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise eine ordnungsgemäße Übergabe der Nachweise und Belege erfolgte, z.B. w Geld, Einzahlungslisten, Tagesstempel, Kassenschlüssel vantwortlich übernahm. Des weiteren hätte geprüft werden müssen, ob in der Zeit danach bis zum Schalterschluß der mit den persönlichen Kennbuchstaben der Klägerin ausgestattete Tagesstempel noch anderen Mitarbeitern zugänglich war oder ob eine solche Möglichkeit mit Sicherheit auszuschließen ist. In dem Zusammenhang wäre es notwendig gewesen, generell zu örtern, ob auf dem Postamt durch die 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Hauptabteilung zur Untersuchungsabteilung überführt wird oder daß Mitarbeiter der Hauptabteilung und der Abteilung die festgenommene Person an der entsprechenden Grenzübergangsstelle übernehmen. In diesem Zusammenhang ist generell zu prüfen, ob die hinsichtlich des Einsatzes von Reisekadern und Geheim-nisträgern in den einzelnen Organen, Einrichtungen bestehenden Festlegungen noch dem jetzigen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit sind vor allem die operativ bedeutsamen herauszuarbeiten und differenziert unter Kontrolle zu stellen. Rückversicherungsmotive Viedergutmachungsmotive Rückzugslegende ungerechtfertigte Bezeichnung für Ausweichlegende.

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