Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 755

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755); auf tretenden Mhnndiff bimb ganriidi auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werktätige von ihm eingenommene Gelder ordnungsgemäß abgerechnet hat. Für diesen Fall ist er seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen. Spät eingetretene Umstände, die auf Leichtfertigkeit and Sorglosigkeit and Werktätiger im Umgang mit Nachweisen and Belegen hindeaten and eine mangelnde Kontrolle durch den Leit sichtbar machen, können ihm nicht znr Last gelegt werden. 4. Zorn Umfang d Sachaufklärung bei d Geltendmachung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit. OG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - Za 24/74. Die bei der Verklagten beschäftigte Klägerin hat im Juli 1972 ihre Lehre als Postfacharbeiter .beendet. Danach wurde sie als Kassen Verwalterin eingesetzt. Unter Beachtung der dafür erforderlichen Voraussetzungen wurde mit ihr eine Vereinbarung üb die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß §113 Abs. 2 Buchst, b GBA abgeschlossen. In der Zeit vom 31. Juli 1972 bis zum 11. August 1972 arbeitete die Klägerin aushilfsweise im Postamt X. Hi hatte sie eine Nebenkasse zu verwalten. Am letzten Tage ihres Einsatzes fertigte sie einen Kassenabschluß an; vom nächsten Tag ab nahm sie ihren Jahresurlaub. D Kassenabschluß wies nach Angaben d Klägerin eine Minusdifferenz, von 0,91 M auf. Bei ein erneuten Aushilfstätigkeit erfuhr die Klägerin, daß die Einzahlungsliste aus der Zeit ihr ersten Abordnung verlorengegangen war. Ein Schaden wurde zunächst nicht behauptet. Am 11. Januar 1973 teilte das Hauptpostscheckamt jedoch mit, daß die Einzahlungsliste anhand d Belege rekonstruiert und dabei festgestellt wurde, daß die Klägerin für den Zeitraum der Urlaubsvertretung auf dem Postamt eine Summe, von rund 143 000 M abzurechnen hatte, tatsächlich ab nur 133 994,91 M zur Einzahlung gelangt sind. Nachforschungen üb den Verbleib dies Differenzsumme waren erfolglos. Die Verklagte machte deshalb gegen die Klägerin die materielle Verantwortlichkeit geltend. Die Konfliktkommission verpflichtete die Klägerin zur Schadenersatzleistung in Höhe von drei Monatsgehältern. Auf die hiergegen erhobene Klage (Einspruch), mit der die Klägerin behauptete, sie hätte alle Arbeitsaufgaben richtig erledigt und bei dem von ihr am 11. August 1972 getätigten Kassenabschluß keinen nennenswerten Minusbetrag gehabt, hob das Stadtbezirksgericht den Beschluß d Konfliktkommission auf. Es verurteilte die Klägerin zu einer Schadenersatzleistung an die Verklagte in Höhe von 550 M. Im übrigen wies es die Klage (Einspruch) als unbegründet zurück. Das Stadtbezirksgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß es d Klägerin nicht gelungen sei, den Nachweis üb den Verbleib des nicht zur Einzahlung gelangten Differenzbetrags von nahezu 10 000 M zu erbringen. Sie hätte auch nicht darlegen können, daß der Verlust durch Verschulden anderer Mitarbeit entstanden sei. Andererseits hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin unmittelbar nach Abschluß ihrer Lehre ohne Berufserfahrung eigenverantwortlich als Kassenverwalterin eingesetzt worden sei. Hinzu komme, daß im Postamt kein Dienststellenleit anwesend gewesen sei, der sie entsprechend den Dienstanweisungen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben hätte kontrollieren und entsprechende Kassenabrechnungen fordern können. Deshalb reiche die Verpflichtung 2mm Schadenersatz in Höhe eines Monatsbruttotariflohns aus, um auf die Klägerin erzieherisch einzuwirken. Mit ihrem gegen dieses Urteil eingelegten Einspruch (Berufung) wiedholte die Klägerin ihre Behauptung, daß bei dem Kassenabschluß am 11. August 1972 die Endsumme d Einzahlungsliste mit den Belegen übereingestimmt habe und dies bei ein Gegenkontrolle durch die Kollegin M. bestätigt worden sei. Wenn den- noch ein Differenzbetrag von etwa 10 000 M fehle, so könne dies nur auf Vorgängen nach der vorzeitigen Beendigung ihres Dienstes beruhen. Hierfür könne sie nicht vantwortlich gemacht werden. Möglicherweise sei ihr Tagesstempel noch bis Schalterschluß benutzt worden, um Einzahlungen entgegenzunehmen, die nicht abgeführt worden wären. Dafür spreche u. U. auch, daß die Einzahlungsliste nicht mehr vorhanden sei. Die Klägerin hat im Rechtsmittelverfahren die Rücknahme ihres Einspruchs (Berufung) erklärt, die mit Beschluß des Stadtgerichts als sachdienlich bestätigt wurde. D Präsident des Obersten Gerichts hat gegen die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Kassationsantrag gestellt, mit dem Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Sachaufklärung gerügt wird (§§ 29, 30 AGO). D Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend hebt der Kassationsantrag hervor, daß die bish vom Stadtbezirksgericht erhobenen Beweise das Vorliegen von schuldhaft durch die Klägerin begangenen und zu einem relativ hohen Schaden führenden Arbeitspflichtverletzungen nicht überzeugend zu begründen vermögen. Vielmehr sind seitens des Stadtbezirksgerichts bedeutsame Umstände, für die die Klägerin Beweise angeboten hat, außer Betracht geblieben. Möglicherweise sind dadurch sogar die eigentlichen zu dem Schaden führenden Ursachen verwischt worden. Ebenso könnte deshalb der tatsächlich dafür Verantwortliche bisher nicht entdeckt worden sein. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts entspricht folglich nicht den an eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich d Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen. Bei d vom Stadtgericht bestätigten Rücknahme des Einspruchs (Berufung) kann somit von Sachdienlichkeit L S. des § 43 AGO nicht die Rede sein; denn eine Rücknahme ein Klage bzw. eines Einspruchs (Berufung) darf nur dann als sachdienlich bestätigt werden, wenn sich bei überschaubarer Sachlage die Parteien des Rechtsstreits ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben und das so erzielte Verfahrensgebnis rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. OG, Urteil vom 29. Juni 1963 - Za 11/63 OGA Bd. 4 S. 179). Eine die Verpflichtung der Klägerin zum Schadensatz in dem genannten Umfang rechtfertigende Sachlage ist indessen bei dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht gegeben. Als gesichertes Ergebnis kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich der Umstand gewertet werden, daß nach den beim Hauptpostscheckamt eingegangenen Belegen, die im Tagesstempel sämtlich die Kennbuchstaben der Klägerin enthielten, ein Differenzbetrag von nicht zur Abrechnung gelangten Geldern in Höhe von rund 10 000 M besteht. Insoweit sind weitergehende Nachforschungen nicht erforderlich. Im gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich hiaus jedoch nicht mit Notwendigkeit ableiten, daß nur die Klägerin diese Differenz schuldhaft verursacht hat. Da die Klägerin am 11. August 1972 mit Genehmigung der Kollegin Sch. vorzeitig ihren Dienst und damit ihre Vertretungstätigkeit beendet hatte, hätte vor allem geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise eine ordnungsgemäße Übergabe der Nachweise und Belege erfolgte, z.B. w Geld, Einzahlungslisten, Tagesstempel, Kassenschlüssel vantwortlich übernahm. Des weiteren hätte geprüft werden müssen, ob in der Zeit danach bis zum Schalterschluß der mit den persönlichen Kennbuchstaben der Klägerin ausgestattete Tagesstempel noch anderen Mitarbeitern zugänglich war oder ob eine solche Möglichkeit mit Sicherheit auszuschließen ist. In dem Zusammenhang wäre es notwendig gewesen, generell zu örtern, ob auf dem Postamt durch die 755;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 755 (NJ DDR 1974, S. 755)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der und der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus reagieren und Fragen,.die das Leben stellt, nicht einer einfühlsamen Wertung unterzogen VgT. Mielke, Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von Strafgefangenen gelangen und dadurch die Ordnung und Sicherheit in der StrafVollzugs-einrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassunos-untersuchunq An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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