Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 62 (NJ DDR 1974, S. 62);  merkmalen der Gruppe J II entsprechende Arbeitsaufgaben von Anfang an verlangt werden können. Damit wird auf eine dementsprechende Vereinbarung der Arbeitsaufgabe und eine davon ausgehende weitere Entwicklung orientiert. In diesem Sinne stellt die Festlegung klar, daß Diplomingenieuren vom Beginn ihrer Berufstätigkeit nach Abschluß des Studiums an mindestens die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe J II zu gewähren ist. Der Kläger hat ein mit der übertragenen Arbeitsaufgabe übereinstimmendes Gehalt bezogen und ist somit zutreffend entlohnt worden. Die rasche Einarbeitung und die gute Erfüllung der übertragenen Aufgaben hat der Verklagte durch Gewährung einer Leistungszulage innerhalb der Von-bis-Spanne der Gehaltsgruppe J II gewürdigt Ein Anspruch auf die höhere Entlohnung nach Gehaltsgruppe J III stünde dem Kläger rechtlich nur zu, sofern er eine höher bewertete Tätigkeit ausgeübt hätte. Der Kläger hat im übrigen selbst nicht behauptet, für die von ihm ständig und regelmäßig wahrgenommenen Aufgaben auf der Grundlage des Gehaltsgruppenkatalogs nicht richtig entlohnt worden zu sein, sondern hat seinen Anspruch ausschließlich darauf gestützt er befinde sich nicht mehr in Anfangsstellung. Diese Auffassung hat jedoch keine rechtliche Grundlage. Das hat das Kreisgericht nicht erkannt. Es hat auch die Grundsätze der Lohnpolitik, wie sie auf dem 8. FDGB-Kongreß beschlossen wurden, bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte das Kreisgericht die Klage zurückweisen müssen. §§ 2, 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 4 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 (GBl. n S. 550). 1. Die Verkürzung von Transportwegen und die dadurch bedingte Einsparung von Kosten für Verpak-kungsmaterial und Verladearbeiten sind als Einsparung laufender Aufwendungen bei der Ermittlung des gesellschaftlichen Nutzens einer Neuerung zu berücksichtigen. 2. Treten bei der Realisierung einer Neuerung nachteilige Auswirkungen auf, so ist die Minderung ihres gesellschaftlichen Nutzens in Mark zu errechnen oder zu schätzen. Ist dies von vornherein nicht möglich, so ist die Minderung des Nutzens zu beschreiben. BG Halle, Beschluß vom 6. September 1973 BA I 3/73. Die Verklagten haben einen Neuerervorschlag eingereicht, der zum Inhalt hat, die vom Kläger produzierten Netzbandöfen nicht wie bisher mit importierter Schlak-kenwolle, sondern mit Mineralwolle aus dem VEB K. zu isolieren. Damit sollten Importaufwendungen verringert und Transport- und Verladekosten eingespart werden. Der Kläger nutzte diesen Vorschlag und ließ im Jahre 1972 die Netzbandöfen mit diesem Isoliermittel versehen. Da aber in mehreren Fällen infolge Entzündung des Isoliermaterials Schwierigkeiten bei der Inbetriebnahme der Öfen auftraten und sich dadurch der Produktionsbeginn einiger Objekte verzögerte, entschloß sich der Kläger, von einer weiteren Verwendung der Mineralwolle Abstand zu nehmen. Bei der Berechnung des Nutzens des Neuerervorschlags ging der Kläger davon aus, daß eine Materialeinsparung von 135 400 M erreicht wurde. Davon wurde ein Betrag von 50 000 M als wahrscheinliche, durch Dienstreisen, Reparaturen, verspätete Inbetriebnahme und Qualitätsminderung der Öfen bedingte Nutzensminderung abgesetzt. Eingesparte Transport- und Verladekosten wurden nicht berücksichtigt. Den Verklagten wurde ein Vergütungsbetrag nach einem betrieblichen Nutzen von 85 400 M gezahlt. Auf Antrag der Verklagten hat die Konfliktkommission eine Nutzensminderung lediglich bei fünf Öfen anerkannt und insoweit einen Betrag von 16 000 M berücksichtigt. Des weiteren hat sie eine Einsparung von Transport- und Verpackungskosten in Höhe von 40 800 M errechnet. Sie hat danach den Kläger verpflichtet, den Verklagten eine Nachvergütung auf der Grundlage eines um 74 800 M höheren Nutzens einschließlich Zinsen zu zahlen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Klage (Einspruch) eingelegt. Der Direktor des Bezirksgerichts hat das Verfahren gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien sich dahin geeinigt, daß der Kläger den Verklagten eine Restvergütung von 1195 M zuzüglich 374 Prozent Zinsen zahlt. Diese Einigung hat der Senat bestätigt. Aus den Gründen: (Es wird zunächst dargelegt, daß ein vergütungspflichtiger Neuerervorschlag vorliegt und daß die Zahlung der Vergütung fällig war.) Die Verkürzung des Transportwegs für 677 t Mineralwolle und die dadurch bedingte Einsparung von Kosten für Verpackungsmaterial und Verladearbeiten sind Einsparungen laufender Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 1 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) und deshalb bei der Ermittlung des gesellschaftlichen Nutzens zu berücksichtigen. Die rechnerische Richtigkeit der insoweit von der Konfliktkommission vorgenommenen Nutzensermittlung wurde vom Kläger nicht angezweifelt. Die Konfliktkommission hat alle ihr zugänglichen betrieblichen Unterlagen herangezogen und Auskünfte von den verantwortlichen Mitarbeitern des Betriebes eingeholt. Zu diesen Ermittlungen wäre bereits der Kläger verpflichtet gewesen. Ausgehend von den in § 3 der AO vom 20. Juli 1972 festgelegten Grundsätzen der Nutzensermittlung, sind nachteilige Auswirkungen bei der Anwendung des Neuerervorschlags nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese errechnen bzw. auf der Grundlage von Vergleichswerten schätzen lassen. Der Kläger hat in der Verhandlung eingeräumt, daß bisher Schadenersatzansprüche von einzelnen Abnehmern der Netzbandöfen nicht geltend gemacht worden sind, so daß eine rechnerische Ermittlung eines eventuellen Schadens ausscheidet. Hinsichtlich der verspäteten Inbetriebnahme einzelner Öfen wäre eine rechnerische Schadensermittlung möglich gewesen. Da diese jedoch mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden gewesen wäre, war es zulässig, diesen Schaden zu schätzen. Die Konfliktkommission hat dabei zutreffend nur die Fälle berücksichtigt, in denen der Kläger tatsächlich Kenntnis von Schwierigkeiten bei der Inbetriebnahme der Öfen erhielt. Ein Mißbrauch des der Konfliktkommission insoweit obliegenden Ermessens liegt nicht vor. Der vom Kläger angenommene Schadensbetrag von 50 000 M basiert dagegen auf einer Beschreibung denkbarer Schäden. Dem steht jedoch § 3 Abs. 4 der AO vom 20. Juli 1972 entgegen, wonach eine Beschreibung des Nutzens hier des Schadens nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine Messung in Mark bzw. eine Schätzung von vornherein nicht möglich ist. Auf der Grundlage der von der Konfliktkommission vorgenommenen Nutzensberechnung war deshalb bei der Berechnung der Vergütung von einem gesellschaftlichen Nutzen von 160 200 M auszugehen. Der Vergütungsbetrag dafür beträgt nach der Anlage 1 zur NVO 1,5 Prozent zuzüglich 1 620 M. Von diesem Gesamtbetrag 62;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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