Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 537 (NJ DDR 1974, S. 537); Kreisgericht hat dies unter Berufung auf den mit der KWV R. am 24. August 1964 abgeschlossenen Mietvertrag verneint, während das Bezirksgericht dies im Hinblick auf die Stellungnahme des VEB R. bejaht hat. Da auch seinerzeit Mietverträge über Werkwohnungen nach § 5 Abs. 4 der inzwischen aufgehobenen VO über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187) und dem als Anlage beigegebenen Mustermietvertrag zwischen dem Betrieb und dem Nutzungsberechtigten abzuschließen waren, wäre es zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts notwendig gewesen, beim Rat der Stadt R. eine Auskunft darüber einzuholen, weshalb in diesem Falle nicht so verfahren worden ist. Das hat noch zu geschehen. / Handelt es sich um eine Werkwohnung i. S. des § 2 der als Anlage zur WRLVO erlassenen Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (GBl. II 1967 S. 737), so hat der Berufungssenat weiter unzureichend geprüft, ob es sich, wie festgestellt, tatsächlich um eine funktionsgebundene Wohnung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 FGB handelt. Das kann aus dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht hergeleitet werden. Die Nutzung einer Werkwohnung ist nur dann an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden, wenn die Erfüllung der sich aus der Tätigkeit des Nutzungsberechtigten ergebenden Arbeitsaufgaben gefährdet wird, falls er sie räumen muß (OG, Urteil vom 13. Juni 1968 - 1 ZzF 12/68 - NJ 1968 S. 735). Das ist hinsichtlich des Verklagten annehmbar nicht der Fall, es sei denn, daß sich noch Umstände ergeben, die bisher noch nicht bekannt waren. Der Verklagte ist nicht beim VEB R. beschäftigt. Er übt seine Berufstätigkeit in D. aus und erledigt in ihrem Rahmen Prüfungsaufgaben im Bezirk, u. a. auch beim VEB R. Das reicht nicht aus, um die Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 FGB zu erfüllen. Die Zuweisung einer Werkwohnung, die an keine Funktion gebunden ist, an den nichtbetriebsangehörigen Ehegatten ist nicht zwangsläufig von der Zustimmung des Betriebes abhängig. In bestimmten Fällen können Werkwohnungen auch dem „betriebsfremden“ Ehegatten zugewiesen werden, wenn dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Der VEB R. hat sich gegen die Zuweisung der Wohnung an die Klägerin ausgesprochen. Seine Argumente sind gebührend mit zu beachten. Es sind jedoch auch familienrechtliche Gesichtspunkte, wie sie sich aus § 34 Abs. I ' FGB ergeben, so z. B. die Lebensverhältnisse der Parteien und die Umstände der~Scheidung, mit zu berücksichtigen. Sie können mitunter ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Für die Klägerin spricht vor allem, daß dem Verklagten in dem ihm zu Alleineigentum zugesprochenen Eigenheim weiterer Wohnraum zur Verfügung steht, da er ihm ebenfalls zur Nutzung überlassen wurde. Wie im Kassationsantrag dargelegt, ist deshalb die Entscheidung des Bezirksgerichts auch aus Gründen der Wohnraumlenkung problematisch, die auch im Rahmen des § 34 FGB nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen. Es wäre daher geboten gewesen, in diesem Fall die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe zu hören (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FGB). Aber auch die Umstände der Ehelösung können nicht außer acht gelassen werden. Wenn aber schon die Zuweisung der Wohnung in R. an die Klägerin aus weiteren, noch nicht erörterten Tatsachen nicht zu vertreten sein sollte, ergibt sich zwangsläufig, daß die Klärung der künftigen Wohnverhältnisse der Parteien bei der Übertragung des Alleineigentums am Eigenheim entsprechend mit zu berücksichtigen ist. Beide Parteien haben Anspruch auf das während der Ehe gebaute Eigenheim erhoben, das noch nicht ganz vollendet war. Der Berufungssenat hat insoweit nur Darlegungen zur wertmäßigen Berücksichtigung des Eigenheims im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gemacht, denen allerdings nicht gefolgt werden kann. Hierauf wird noch zurückgekommen. Es mangelt jedoch an jedweder Begründung dafür, aus welchen Erwägungen das Einfamilienhaus dem Verklagten zu Alleineigentum übertragen worden ist. Die Verfahrensweise des Bezirksgerichts verstößt gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 313 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO. Im Urteil sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung leitend waren. Bereits wegen dieser Gesetzesverletzung war es geboten, die Entscheidung des Be-rufungssenats aufzuheben (entsprechende Anwendung des § 551 Ziff. 7 ZPO). Sollte sich das Bezirksgericht bei dieser Entscheidung davon haben leiten lassen, daß der Verklagte größere persönliche Anteile beim Hausbau hatte, so könnte dem so ohne weiteres nicht zugestimmt werden. Zweifellos sind die persönlichen Bemühungen eines Ehegatten um die Errichtung eines Eigenheims für dessen Zuweisung im Verfahren nach § 39 FGB von erheblicher Bedeutung, wenn auch andere Umstände hierbei nicht außer Betracht bleiben dürfen. Nun hat aber die Klägerin schlüssig vorgetragen, daß sie in verschiedener Hinsicht das Baugeschehen mit gefördert habe. Dem hätte der Berufungssenat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 2 FVerfO) nachgehen und die Klägerin zur Angabe zweckdienlicher Beweismittel auffordem müssen. Das ist nicht geschehen und deshalb noch nachzuholen. Wenn im Urteil im anderen Zusammenhang ausgeführt wird, daß der Verklagte für 2155 M Eigenleistungen (Arbeitsleistungen) erbracht habe, beruft sich das Bezirksgericht insoweit auf das Sachverständigengutachten. In diesem wird allerdings nicht näher dargelegt, wie es zu dieser Feststellung (10 Prozent des Gesamtwertes) gekommen ist. Bei der erneuten Entscheidung über die Zuweisung des Eigenheims wird das Bezirksgericht aber auch die in Abschn. AII Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) angeführten Kriterien mit zu berücksichtigen haben, soweit sie für dieses Verfahren von Bedeutung sind. Was die Bewertung des Eigenheimes für die Vermögensberechnung mit 19 395 M anbelangt, so verletzt die Entscheidung § 13 Abs. 1 FGB. Nach dieser Bestimmung gehören auch die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten durch manuelle Arbeit geschaffenen Sachen zum gemeinsamen Eigentum der Eheleute. Die gesamten 21 550 M sind daher dem gemeinsamen Vermögen zuzurechnen. Eine andere Frage ist, ob der Verklagte wegen seiner Eigenleistungen einen höheren Anteil am gemeinsamen Vermögen geltend machen kann (Abschn. A II Ziff. 7 g der OG-Richtlinie Nr. 24). Abgesehen davon, daß er einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat (Abschn. A II Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 24), wäre, falls dies noch geschehen sollte, zu prüfen, ob die besagten 2 155 M bei dem Umfang des Vermögens der Parteien als eine beachtliche Mehrung angesehen werden können und ob dem entsprechende Leistungen der berufstätigen Klägerin entgegenstehen, die nicht allein auf die Mithilfe beim Hausbau beschränkt werden dürfen. Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin zu ihrer Qualifizierung ein Direktstudium aufgenommen hatte. Auch die Bewertung des Pkw ist unrichtig. Zu seiner Anschaffung hat der Verklagte nach seiner Darstellung 11 600 M und nach Behauptung der Klägerin 11000 M 537;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 537 (NJ DDR 1974, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 537 (NJ DDR 1974, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

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