Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 294 (NJ DDR 1974, S. 294); nachhaltigere Reaktion aber unterbleiben muß. Das Verfahrensergebnis gibt dann dem Verklagten recht; die Kosten hat der Kläger zu tragen. In solchen Fällen läßt sich meist ein gerechteres Ergebnis herbeiführen, wenn im Rahmen der §§ 550, 862 BGB Hilfsanträge auf Unterlassen des vertragswidrigen und besitzstörenden Verhaltens angeregt werden. Damit wird die aktive Rolle des Gerichts bei der Verfahrensleitung erfüllt, der Konflikt möglichst rasch und umfassend gelöst und das unbefriedigende Ergebnis vermieden, trotz eines fortbestehenden Konflikts den Antrag abweisen zu müssen. Die Lösung des Konflikts wäre dann auf einen ungewissen spateren Zeitpunkt vertagt. Trennung des wesentlichen Parteivorbringens von unwesentlichem Vorbringen Zu den Pflichten des Gerichts, den Parteien Hinweise für ihre Mitwirkung zu geben, gehört es auch, wesentliches Parteivorbringen von unwesentlichem zu trennen und neben der Sache liegende Äußerungen je nach ihrem Inhalt zu unterbinden oder mit der gebotenen Kürze abzuhandeln. Zwar darf ein Vorbringen nicht abgeschnitten werden, dessen Sachdienlichkeit der Vorsitzende noch nicht voll einzuschätzen vermag. Hier werden im Gegenteil weitere Erörterungen notwendig sein, bis sich erwiesen hat, ob das Vorbringen erheblich oder unerheblich ist. Eine elementare Forderung der Verhandlungsführung ist es jedoch, ersichtlich nicht zur Sache gehörende (der Stimmungsmache dienende oder mit Gewißheit unerhebliche) Behauptungen nicht zuzulassen. Die in der Praxis vielfach vertretene gegenteilige Meinung, man solle die Parteien auch zu Unwesentlichem reden lassen, damit sie spürten, daß sie vom Gericht mit ihrem Anliegen gehört werden, ist unrichtig, ja, in gewissem Grade sogar unaufrichtig. Eine solche Meinung verkennt die Aufgaben der sachbezogenen Verhandlung und mißachtet die Grundsätze der Verfahrensökonomie. Teilweise dient sie aber auch zur Entschuldigung für eine unzureichende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung oder für Schwierigkeiten, sich in der Verhandlung auf neues Vorbringen einzustellen. Mit den Grundsätzen der sozialistischen Demokratie ist es nicht vereinbar, bei einer Prozeßpartei entgegen den Tatsachen die Illusion zu erwecken, es komme auf jeden, auch noch so unwesentlichen Beitrag zur Verhandlung an, er fördere damit das Verfahren. Die auch für das gerichtliche Verfahren geltende Forderung, den Menschen deutlich zu machen, „daß wir alle Probleme mit ihnen gemeinsam durchdenken und lösen wollen“/9/, muß real erfüllt werden. Es geht nicht um eine nur scheinbare Hilfe, die in Wirklichkeit die Lösung des Konflikts erschwert, sondern darum, daß das Gericht alle Mittel der Verhandlungsleitung einsetzt, um eine echte Mitwirkung der Parteien und ein gemeinsames Durchdenken der im Verfahren zu lösenden Probleme zu erreichen. Hinweise auf die Rechtslage Das sozialistische Zivilrecht stellt überwiegend unkomplizierte, den Beteiligten am Zivilrechtsverkehr ohne weiteres verständliche Pflichtanforderungen. Im Mittelpunkt aller Bemühungen um die Lösung des Konflikts steht deshalb in der Regel der Streit um einen bestimmten Sachverhalt, nicht um die rechtlichen Folgerungen, die zu ziehen sind, falls der Sachverhalt erwiesen ist. Deshalb ist die Aktivität des Gerichts in der Mehrzahl der streitigen Zivilverfahren vorrangig dar- 19/ E. Honecker, Zu aktuellen Fragen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages, Aus dem Schlußwort aui der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1971, S. 32. 294 auf gerichtet, die Parteien zur richtigen Sachverhaltsaufklärung zu befähigen und anzuhalten. Gleichwohl umfaßt die Hinweispflicht des Gerichts auch verständliche, differenzierte und rechtzeitige Hinweise auf die Rechtslage. Hierzu zählen insbesondere Erörterungen über die rechtlichen Voraussetzungen das geltend gemachten, Anspruchs, über die Schlüssigkeit des Klagevorbringens und der Klageerwiderung, über eventuelle Änderungen der Anträge unter rechtlichen Gesichtspunkten und über rechtliche Konsequenzen aus einem bestimmten Beweisergebnis. Durch diese Hinweise lernen die Parteien die Rechtsansicht des Gerichts kennen und werden in die Lage versetzt, Folgerungen daraus zu ziehen, indem sie entweder ihr Verhalten im Verfahren darauf einstellen oder sich mit der geäußerten Rechtsansicht auseinandersetzen und gegen sie angehen. Eine auf dieser Grundlage erarbeitete Rechtsauffassung kann den Einigungsbemühungen des Gerichts oder der Entscheidung der Sache zugrunde gelegt werden. Sie ist das Ergebnis eines echten Zusammenwirkens von Gericht und Parteien. Darüber hinaus stärkt sie die Überzeugung der Parteien von der Gerechtigkeit der angestrebten Konfliktlösung im allgemeinen und von der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer verlangten Mitwirkungshandlung im besonderen. Zu methodischen Fragen der Hinweispflicht Es wurde bereits erwähnt, daß das Gericht alle Mittel der Verhandlungsleitung einzusetzen hat, um eine fruchtbare Mitwirkung der Parteien zur Lösung des Konflikts zu erreichen. Hierbei tauchen in der Praxis immer wieder methodische Fragen auf, deren richtige Beantwortung für das Niveau der gerichtlichen Verhandlung wesentlich ist. Verhandlungsleitung und Streitgespräch der Parteien Das Niveau einer Verhandlung wird davon mitbestimmt, wie es gelingt, die Parteien zum unmittelbaren Eingehen auf die Hinweise des Gerichts anzuleiten und sie von unfruchtbaren Streitgesprächen untereinander abzuhalten. Der Meinung, die Parteien sollten unter Leitung des Gerichts „ausführlich miteinander diskutieren“/10/, kann ich mich nicht anschließen. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr einer zu geringen Aktivität des Gerichts in sich, das seine Verantwortung für den Verfahrensablauf u. U. nicht voll wahrnimmt. Sie kann aber auch eine fehlgerichtete und übersteigerte Aktivität der Parteien mit sich bringen. Erfahrungen sowohl der Kreis- als auch der Bezirksgerichte beweisen, daß Zwiegespräche zwischen den Parteien aber auch zwischen Anwälten sehr leicht in „Parteiengezänk“ ausarten können. Im Interesse einer guten Verhandlungsatmosphäre und auch der Konzentration der Verhandlung sollten deshalb Dialoge zwischen den Parteien nicht zugelassen werden, abgesehen von besonderen, verfahrenstaktisch auszunutzenden Situationen, in denen ein Streitgespräch unmittelbaren Aufschluß über die Glaubwürdigkeit des Sach-vortrags der Parteien geben kann. Das Gericht sollte immer Adressat der Erklärungen der Parteien sein. Verhandlungsleitung und kollektive Meinungsbildung des Gerichts Die erforderlichen Hinweise hat der Vorsitzende des Gerichts im Rahmen seiner Verhandlungsleitung zu geben. Sie müssen jedoch stets die Meinung des gesamten Gerichts sein, d. h. vom Ergebnis der Beratung mit den /10/ Vgl. F. Niethammer, „Die Gerichtsverhandlung im neuen Zivilprozeß“, NJ 1960 S. 577 fl. (579).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 294 (NJ DDR 1974, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 294 (NJ DDR 1974, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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