Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 26 (NJ DDR 1974, S. 26); iert, so daß l$ein ernsthafter Personenschaden eingetreten ist. Der durch den Brand entstandene Sachschaden beträgt etwa 150 000 M. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte T. den Schweißerlaubnisschein nicht entsprechend § 3 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 615/1 Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren vom 15. April 1967 (GBl. II S. 213) ausgefüllt habe. Es sei keine Festlegung der Gefährdungsstufe vorgenommen worden, und deshalb habe es der Angeklagte W. unterlassen, die von den Schweißarbeiten ausgehende Brandgefährdung richtig einzuschätzen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten. Das Kreisgericht kommt ferner zu der Feststellung, daß der Angeklagte W. auch eigene Rechtspflichten gehabt habe, die er nicht wahrgenommen habe. Er habe es insbesondere unterlassen, bis sechs Stunden nach Beendigung der Schweißarbeiten die notwendigen Kontrollen auf Brandnester selbst durchzuführen oder zu veranlassen, daß diese Kontrollen durch andere Personen vorgenommen werden. Das Kreisgericht gelangte auf der Grundlage dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten durch ihr fahrlässiges Handeln i. S. von § 7 StGB den Brand verursacht hätten. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit dem Kassationsantrag wird Gesetzesverletzung durch unzureichende Sachaufklärung, teilweise fehlerhafte rechtliche Beurteilung und gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts beruht auf einer unvollständigen' Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts. Die Beweisführung in der gerichtlichen Hauptverhandlung ist auf die eindeutige Aufklärung und Feststellung aller zur Entscheidung über die Tatbestandsmäßigkeit und Schwere der Handlungen sowie der weiteren für eine gerechte Strafzumessung notwendigen be- und entlastenden Tatsachen zu konzentrieren. Die exakte Feststellung der Wahrheit ist von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung des den Gerichten obliegenden Auftrags zum Schutz der sozialistischen Gesellschaft vor kriminellen Handlungen. Sie ist unerläßliche Voraussetzung für die gerechte und gesetzliche Entscheidung des Gerichts über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten und damit notwendige Bedingung für die Realisierung der Aufgaben der sozialistischen Strafrechtsprechung (vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970, NJ-Beilage 5/70 [zu Heft 21], und Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973, NJ-Beilage 1/73 [zu Heft 5]). Das Kreisgericht hat sich vordergründig nur von der erforderlichen und notwendigen beschleunigten Durchführung des Verfahrens leiten lassen. . Die beschleunigte und konzentrierte Durchführung des Strafverfahrens hat die Aufgabe, den Aufwand im Einzelverfahren in das richtige Verhältnis zu den Anforderungen zu stellen, die sich aus der Tat, der Person des Täters und den der Straftat zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikten ergeben, um zu gewährleisten, daß eine schnelle und wirksame staatliche Reaktion erfolgt. Eine solche ist nur möglich, wenn die Wahrheit exakt festgestellt worden ist. Die Beschleunigung eines Verfahrens hat dort ihre Grenze, wo dadurch die Erforschung und Feststellung der Wahrheit nicht mehr gewährleistet ist. Im vorliegenden Verfahren hätte das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren erkennen müssen, daß nicht ausreichend aufgeklärt war, welche konkreten Rechtspflichten den Angeklagten zur Verhütung eines Brandes bei den Arbeiten am Objekt Pflegeheim oblagen. Das Kreisgericht hat zunächst richtig festgestellt, daß gemäß § 3 Abs. 3 der ABAO 615/1 für die Ausstellung des für die Schweißarbeiten im Objekt notwendigen Erlaubnisscheins der Leiter des Betriebes, der Angeklagte T., verantwortlich war. Dieser war nicht nur verpflichtet, die Arbeitsstätte hinsichtlich der Brandgefahren einzuschätzen, sondern er hatte auch die entsprechende Gefährdungsstufe festzulegen und dafür zu sorgen, daß durch geeignete Maßnahmen vor Beginn der Arbeit die Brandgefahren beseitigt werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht vollständig möglich, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung der Gefährdung von Menschen und Material anzuordnen. Im vorliegenden Fall war für eine entsprechende Aufsichtsperson (§ 4 der ABAO 615/1) eine Abdeckung der Gefahrenstellen zur Verhinderung der Wärmeübertragung auf verdeckte brennbare Teile (§ 5 Abs. 2 und 3 der ABAO 615/1) und für die wiederholte Untersuchung auf Brandnester für die Dauer von sechs Stunden nach Beendigung der Arbeiten (§ 5 Abs. 5 der ABAO 615/1) Sorge zu tragen. Der Schweißerlaubnisschein begründet für den mit den Schweißarbeiten Beauftragten konkrete Rechtspflichten; er ist verpflichtet, die auf dem Schweißerlaubnisschein angegebenen Sicherheitsmaßnahmen ednzuhalten (§ 3 Abs. 6 der ABAO 615/1). Dem Kreisgericht ist darin zu folgen, daß der Angeklagte T. ihm aus der ABAO 615/1 obliegende Rechtspflichten bewußt verletzt hat. Auch nach dem bisherigen, teilweise unvollständigen Beweisergebnis sind diese Rechtspflichtverletzungen des Angeklagten mitursächlich für das Entstehen des Brandes. Der Leiter eines Betriebes hat solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die es den Werktätigen gestatten, bei der Ausführung der Arbeiten die Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört, daß neben einer eindeutigen Belehrung der Werktätigen auch die materiellen und technischen Voraussetzungen zur Gewährleistung des Arbeits- und Brandschutzes geschaffen werden. Die Nichterfüllung solcher Rechtspflichten darf nicht einseitig zu Lasten eines Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion gehen, ohne daß verkannt werden darf, daß auch der Werktätige ohne besondere Leitungsfunktion eigenverantwortlich Rechtspflichten wahrzunehmen hat. Der Angeklagte T. hat seine Rechtspflichten nicht erfüllt, indem er keine Festlegungen hinsichtlich der Gefährdungsstufe getroffen und nach dem bisherigen Beweisergebnis auch keine eindeutigen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend §§ 4 und 5 der ABAO 615/1 angeordnet hat. Dieses Unterlassen ist, weil deshalb auch andere Personen ihre Pflichten nicht in vollem Umfang wahr nehmen konnten, mitursächlich für den entstandenen Brand. Das Kreisgericht hat in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Angeklagte T. den mit der Ausführung der Schweißarbeiten beauftragten Werktätigen, also auch dem Angeklagten W., den Hinweis gegeben hat, beim Objekt Pflegeheim auf Grund der vorhandenen Bedingungen besonders vorsichtig zu sein. Das Kreisgericht hat es jedoch unterlassen, exakt festzustellen, welchen genauen Inhalt dieser Hinweis hatte. Eine allgemeine Ermahnung zur Vorsicht mildert nicht den Grad der Schuld des Angeklagten. Hat der Angeklagte T. den Werktätigen aber eindeutige und als Weisung zweifelsfrei erkennbare Hinweise gegeben, welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandes eingeleitet werden müssen, 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 26 (NJ DDR 1974, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 26 (NJ DDR 1974, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sind grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X