Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672); Fragen und Antworten Ist in der gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt minderjähriger Kinder auch über den Kinderzuschlag zu befinden? Bei unterhaltsberechttgten und unterhaltsverpflichteten Bürgern bestehen häufig noch Unklarheiten darüber, ob der Kinderzuschlag zusätzlich zum Unterhaltsbetrag abzuführen ist oder nicht Das ist nicht selten darauf zurückzuführen, daß Unterhaltsregelungen über den Kinderzuschlag oder die Kinderbeihilfe nichts aussagen. Manche Unterhaltsverpflichtete zahlen dann lediglich die festgesetzten Unterhaltsbeträge und weisen weitergehende Forderungen mit dem Hinweis darauf zurück, daß Zuschläge und Beihilfen in den Unterhaltsbeträgen enthalten seien. Die Gerichte müssen solchen Mißverständnissen Vorbeugen. Die Rechtslage ist klar. In Abschn. III/3/D der OG-Richtlinie Nr. 18 ist dargelegt, daß Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen den Kindern allein zustehen und deshalb beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zu berücksichtigen sind. Auch in einem Urteil hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen neben dem sonstigen Unterhalt zu entrichten sind (vgl. OG, Urteil vom 3. Februar 1966 1 ZzF 36/65 - NJ 1966 S. 185). Daraus ergibt sich, daß die Gerichte auch hinsichtlich dieser Zuschläge den Sachverhalt hinreichend aufklären, die Parteien über die Sach- und Rechtslage informieren und in den Entscheidungen und Vergleichen bzw. Vergleichsbestätigungen eine Aussage treffen müssen. Das kann auf unterschiedliche Art geschehen. Wird z. B. festgestellt, daß das Kind den Zuschlag oder die Beihilfe selbst bekommt oder daß sie vom Verpflichteten freiwillig abgeführt werden, wird es genügen, diese Umstände in den Urteilsgründen oder im Bestätigungsbeschluß kurz zu vermerken und auszuführen, daß die Zuschläge bzw. Beihilfen keinen Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsbeträge haben. Bei anderer Sachlage wird im Urteilstenor bzw. im Vergleich festzulegen sein, daß der Verpflichtete den Zuschlag bzw. die Beihilfe zusätzlich zum Unterhaltsbetrag abzuführenv hat. Das sollte kurz begründet werden. Bei der Stellung sachdienlicher Anträge sind die Parteien erforderlichenfalls zu unterstützen. Dr. F. T. * Ist der Unterhaltsverpflichtete von der Zahlung von Kinderzuschlägen und -beihilfen befreit, die mehr als ein Jahr zurückliegen? In der gerichtlichen Praxis ist es vorgekommen, daß das Verlangen auf Zahlung eines längere Zeit zurückliegenden Kinderzuschlags mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB abgewiesen wurde. Dabei wurden die Kinderzuschläge und -beihilfen den sonstigen Unterhaltsleistungen gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die normalen Unterhaltsleistungen erbringt der Verpflichtete in aller Regel aus seinem Nettoeinkommen. Diese Leistungen werden vor allem für den laufenden Unterhalt verwendet. Die Belastung des Verpflichteten, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht entzogen hat, soll in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Er wird deshalb nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB von normalen Unterhaltsverpflichtungen frei, wenn die Rückstände mehr als ein Jahr zurückliegen. Demgegenüber handelt es sich bei den Kinderzuschlägen und -beihilfen um von der Gesellschaft zusätzlich für die Kinder bereitgestellte Mittel. Sie sind von vornherein für diese bestimmt und stehen ihnen allein zu Erhalten die Kinder sie nicht direkt, dann hat sie der Unterhaltsverpflichtete abzuführen. Er kann sie nicht für persönliche Zwecke verwenden. Geschieht dies dennoch, verstößt er gröblich gegen die Interessen seiner Kinder. Deshalb wird der Verpflichtete, wie das Oberste Gericht in seinem nicht veröffentlichtem Urteil vom 18. September 1973 1 ZzF 15/73 ausgesprochen hat, für die Vergangenheit von solchen Verpflichtungen nicht in gleicher Weise frei wie von zurückliegenden sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB. Diese Bestimmung ist wegen des anderen Charakters der Kinderzuschläge bzw. -beihilfen und der Tatsache, daß sie den Berechtigten unmittelbar zustehen, auch nicht entsprechend anwendbar. Der Verpflichtete kann sich nur auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen. Dr. F. T. * Dienen Unterhaltsbetrag und eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes in Höhe von etwa 320 M bereits der Vermögensbildung? In Abschn. V/l der OG-Richtlinie Nr. 18 ist darauf orientiert worden, daß der Unterhalt die zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten angemessenen Bedürfnisse decken, nicht aber der Vermögensbildung dienen soll. Darauf berufen sich mitunter Unterhaltsverpflichtete mit höherem Einkommen, weil sie die Zahlung eines gegenüber den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 geringeren Unterhalts erreichen wollen. So wollte ein Verpflichteter lediglich den Differenzbetrag zwischen den eigenen Einkünften des Kindes und 300 M zahlen, weil ein darüber liegender Unterhaltsbetrag zur Vermögensbildung führen würde. Eine solche schematische Begrenzung der Unterhaltsleistung ist nicht angebracht Sicherlich ist der z. B. einem 15jährigen Kind zur Verfügung stehende Betrag von monatlich mehr als 300 M reichlich bemessen. Er muß aber keineswegs zur Vermögensbildung führen. Vielmehr wird unter so günstigen materiellen Bedingungen der Lebensstandard des Kindes angehoben. Es können in einem höherem Maße als sonst Bedürfnisse befriedigt werden, die mit materiellen Aufwendungen verbunden sind. Das aber ist gerechtfertigt, da sich die Einkommensverhältnisse der Werktätigen der DDR in den letzten Jahren generell weiter verbessert haben. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sind also materielle Aufwendungen von 300 M und mehr für ein in seine wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsendes Kind keineswegs außergewöhnlich. Allerdings sind höhere Eigeneinkünfte des Kindes aus einem anderen Grund nicht gänzlich ohne Einfluß auf die Höhe des Unterhaltsbetrags. Der im genannten Fall Verpflichtete, der ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1 300 M hat und der seiner Ehefrau monatlich 300 M Unterhaltszuschuß gewährt, braucht wegen der höheren Eigeneinkünfte des Kindes nicht den nach den Sätzen der Richtlinie Nr. 18 zu errechnenden Unterhaltsbetrag zu zahlen (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 2/67 - NJ 1967 S. 325). Dr. F. T. * Ist der Gerichtsweg für einen Anspruch zulässig, den ein Neuerer gegen einen anderen geltend macht, weil dieser ihm entgegen einer Vereinbarung nicht seinen Anteil an der erhaltenen Vergütung ausgezahlt hat? 67 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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