Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672); Fragen und Antworten Ist in der gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt minderjähriger Kinder auch über den Kinderzuschlag zu befinden? Bei unterhaltsberechttgten und unterhaltsverpflichteten Bürgern bestehen häufig noch Unklarheiten darüber, ob der Kinderzuschlag zusätzlich zum Unterhaltsbetrag abzuführen ist oder nicht Das ist nicht selten darauf zurückzuführen, daß Unterhaltsregelungen über den Kinderzuschlag oder die Kinderbeihilfe nichts aussagen. Manche Unterhaltsverpflichtete zahlen dann lediglich die festgesetzten Unterhaltsbeträge und weisen weitergehende Forderungen mit dem Hinweis darauf zurück, daß Zuschläge und Beihilfen in den Unterhaltsbeträgen enthalten seien. Die Gerichte müssen solchen Mißverständnissen Vorbeugen. Die Rechtslage ist klar. In Abschn. III/3/D der OG-Richtlinie Nr. 18 ist dargelegt, daß Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen den Kindern allein zustehen und deshalb beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zu berücksichtigen sind. Auch in einem Urteil hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen neben dem sonstigen Unterhalt zu entrichten sind (vgl. OG, Urteil vom 3. Februar 1966 1 ZzF 36/65 - NJ 1966 S. 185). Daraus ergibt sich, daß die Gerichte auch hinsichtlich dieser Zuschläge den Sachverhalt hinreichend aufklären, die Parteien über die Sach- und Rechtslage informieren und in den Entscheidungen und Vergleichen bzw. Vergleichsbestätigungen eine Aussage treffen müssen. Das kann auf unterschiedliche Art geschehen. Wird z. B. festgestellt, daß das Kind den Zuschlag oder die Beihilfe selbst bekommt oder daß sie vom Verpflichteten freiwillig abgeführt werden, wird es genügen, diese Umstände in den Urteilsgründen oder im Bestätigungsbeschluß kurz zu vermerken und auszuführen, daß die Zuschläge bzw. Beihilfen keinen Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsbeträge haben. Bei anderer Sachlage wird im Urteilstenor bzw. im Vergleich festzulegen sein, daß der Verpflichtete den Zuschlag bzw. die Beihilfe zusätzlich zum Unterhaltsbetrag abzuführenv hat. Das sollte kurz begründet werden. Bei der Stellung sachdienlicher Anträge sind die Parteien erforderlichenfalls zu unterstützen. Dr. F. T. * Ist der Unterhaltsverpflichtete von der Zahlung von Kinderzuschlägen und -beihilfen befreit, die mehr als ein Jahr zurückliegen? In der gerichtlichen Praxis ist es vorgekommen, daß das Verlangen auf Zahlung eines längere Zeit zurückliegenden Kinderzuschlags mit dem Hinweis auf § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB abgewiesen wurde. Dabei wurden die Kinderzuschläge und -beihilfen den sonstigen Unterhaltsleistungen gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die normalen Unterhaltsleistungen erbringt der Verpflichtete in aller Regel aus seinem Nettoeinkommen. Diese Leistungen werden vor allem für den laufenden Unterhalt verwendet. Die Belastung des Verpflichteten, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht entzogen hat, soll in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Er wird deshalb nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB von normalen Unterhaltsverpflichtungen frei, wenn die Rückstände mehr als ein Jahr zurückliegen. Demgegenüber handelt es sich bei den Kinderzuschlägen und -beihilfen um von der Gesellschaft zusätzlich für die Kinder bereitgestellte Mittel. Sie sind von vornherein für diese bestimmt und stehen ihnen allein zu Erhalten die Kinder sie nicht direkt, dann hat sie der Unterhaltsverpflichtete abzuführen. Er kann sie nicht für persönliche Zwecke verwenden. Geschieht dies dennoch, verstößt er gröblich gegen die Interessen seiner Kinder. Deshalb wird der Verpflichtete, wie das Oberste Gericht in seinem nicht veröffentlichtem Urteil vom 18. September 1973 1 ZzF 15/73 ausgesprochen hat, für die Vergangenheit von solchen Verpflichtungen nicht in gleicher Weise frei wie von zurückliegenden sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FGB. Diese Bestimmung ist wegen des anderen Charakters der Kinderzuschläge bzw. -beihilfen und der Tatsache, daß sie den Berechtigten unmittelbar zustehen, auch nicht entsprechend anwendbar. Der Verpflichtete kann sich nur auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften berufen. Dr. F. T. * Dienen Unterhaltsbetrag und eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes in Höhe von etwa 320 M bereits der Vermögensbildung? In Abschn. V/l der OG-Richtlinie Nr. 18 ist darauf orientiert worden, daß der Unterhalt die zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten angemessenen Bedürfnisse decken, nicht aber der Vermögensbildung dienen soll. Darauf berufen sich mitunter Unterhaltsverpflichtete mit höherem Einkommen, weil sie die Zahlung eines gegenüber den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 geringeren Unterhalts erreichen wollen. So wollte ein Verpflichteter lediglich den Differenzbetrag zwischen den eigenen Einkünften des Kindes und 300 M zahlen, weil ein darüber liegender Unterhaltsbetrag zur Vermögensbildung führen würde. Eine solche schematische Begrenzung der Unterhaltsleistung ist nicht angebracht Sicherlich ist der z. B. einem 15jährigen Kind zur Verfügung stehende Betrag von monatlich mehr als 300 M reichlich bemessen. Er muß aber keineswegs zur Vermögensbildung führen. Vielmehr wird unter so günstigen materiellen Bedingungen der Lebensstandard des Kindes angehoben. Es können in einem höherem Maße als sonst Bedürfnisse befriedigt werden, die mit materiellen Aufwendungen verbunden sind. Das aber ist gerechtfertigt, da sich die Einkommensverhältnisse der Werktätigen der DDR in den letzten Jahren generell weiter verbessert haben. Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sind also materielle Aufwendungen von 300 M und mehr für ein in seine wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsendes Kind keineswegs außergewöhnlich. Allerdings sind höhere Eigeneinkünfte des Kindes aus einem anderen Grund nicht gänzlich ohne Einfluß auf die Höhe des Unterhaltsbetrags. Der im genannten Fall Verpflichtete, der ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1 300 M hat und der seiner Ehefrau monatlich 300 M Unterhaltszuschuß gewährt, braucht wegen der höheren Eigeneinkünfte des Kindes nicht den nach den Sätzen der Richtlinie Nr. 18 zu errechnenden Unterhaltsbetrag zu zahlen (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 2/67 - NJ 1967 S. 325). Dr. F. T. * Ist der Gerichtsweg für einen Anspruch zulässig, den ein Neuerer gegen einen anderen geltend macht, weil dieser ihm entgegen einer Vereinbarung nicht seinen Anteil an der erhaltenen Vergütung ausgezahlt hat? 67 2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 672 (NJ DDR 1973, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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