Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 618 (NJ DDR 1973, S. 618); liehen Auffassungen dargelegt. Die dort vertretenen Auffassungen und das vorstehende Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) waren Gegenstand einer Beratung des Konsultativrats für Familienrecht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts. Nach übereinstimmender Meinung der Mitglieder des Konsultativrats haben Janke und vor allem Niethammer die Problematik ausschließlich unter zivilrechtlichen Aspekten betrachtet und nicht ausreichend beachtet, daß Forderungen dieser Art ihren Ausgangspunkt im Familienrecht haben (§§ 54 bis 60, 19, 20, 46 FGB). Das FGB enthält nun allerdings keine Bestimmungen darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang einem Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung für unwirksam erklärt wird (§§ 59, 60 FGB), wegen des von ihm geleisteten Unterhalts Ersatzansprüche gegenüber der Mutter zustehen, falls er seine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Vater nach § 21 Abs. 2 FGB gar nicht oder nicht voll durchsetzen kann. Letzteres wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Vater des Kindes nicht festgestellt wird. Janke und Niethammer ist darin beizupflichten, daß derartige Ansprüche nicht allein deshalb ausgeschlossen werden können, weil sie im Familienrecht nicht geregelt worden sind. Das könnte in Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die den Rechtsauffassungen der Werktätigen widersprechen. Deshalb muß es zulässig sein, solche Ansprüche auf zivilrechtliche Vorschriften zu stützen. Das können nur Bestimmungen über die außervertragliche materielle Verantwortlichkeit sein. Dabei ist jedoch die Beachtung familienrechtlicher Regelungen und Prinzipien unerläßlich (vgl. hierzu auch Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 109 ff.). Die Mitglieder des Konsultativrats waren sich auch darüber einig, daß Ersatzansprüche gegenüber der Mutter prinzipiell nur dann bestehen können, wenn sie eine unzutreffende Vaterschaftsanerkennung oder -feststel-lung schuldhaft bewirkt hat. Dieser Grundsatz bedarf einer weiteren Einengung. Nach §§ 42, 43 FGB hat die Mutter gegenüber dem Kind weitgehende Pflichten zu erfüllen; u. a. hat sie auch seine Vermögensinteressen bestmöglich wahrzunehmen. Sie ist daher gehalten, alles zu tun, um die Vaterschaft des Kindes zu klären und den Unterhalt zu sichern. Das bringt mit sich, daß an die Sorgfaltspflichten der Kindesmutter gegenüber dem in Anspruch genommenen Mann keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen; denn den wohlverstandenen Interessen des Kindes ist gebührend Rechnung zu tragen. Das hat zur Folge, daß grundsätzlich aus dem fahrlässigen Verhalten einer Mutter bei der Verfolgung der Rechte ihres Kindes keine Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß Mütter zu große Zurückhaltung bei der Durchsetzung der Ansprüche ihrer Kinder üben, um sich nicht ersatzpflichtig zu machen. Das könnte zu gesellschaftlich nicht vertretbaren Konsequenzen führen. Der Konsultativrat ist daher einhellig zu der Auffassung gelangt, daß eine materielle Verantwortlichkeit der Mutter nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben ist. Das bedeutet, daß sie dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Mann vorsätzlich in einer Weise Vermögensschaden zugefügt haben muß, die mit sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen nicht in Einklang zu bringen ist. Ob ein solcher Fall gegeben ist, kann in der Regel nur anhand der Umstände des konkreten Verfahrens beurteilt werden. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen: Obwohl die Mehrverkehrseinrede und damit ihre für das Kind unzumutbaren Folgen weggefallen sind, können auch nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs an die Begründung der Vaterschaftsfeststellungs- und Unterhaltsklage keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie in dem oben zitierten Urteil des Obersten Gerichts verlangt worden sind. Das ergibt sich aus § 54 Abs. 2 FGB i. V. m. Abschn. A I Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 23 zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (NJ 1967 S. 237). So verletzt die Mutter ihre Pflichten als Partei noch nicht, wenn sie nicht bereits in der Klageschrift mitteilt, daß sie außer mit dem Verklagten auch noch mit anderen Männern in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Zumindest kann dann, wenn die Kindesmutter nicht die Männer angibt, die u. U. auch als Vater des Kindes in Betracht kommen können, nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß sie gegen die guten Sitten verstoßen habe. Das Verhalten der Kindesmutter mag anders zu beurteilen sein, wenn sie in der mündlichen Verhandlung angehalten wird, sich zu einer entsprechenden Behauptung des Verklagten zu erklären, oder wenn sie zu dieser Behauptung als Partei vernommen wird. Wird in einem Verfahren auf Schadenersatzleistung der Mutter strafbares Verhalten, insbesondere eine vorsätzliche falsche Aussage in einem anderen gerichtlichen Verfahren (§230 StGB), vorgeworfen, so ist dieser Behauptung nachzugehen. Ist es zu keinem Strafverfahren gekommen, dann hat das Prozeßgericht eigene Feststellungen zu treffen. Die Verpflichtung zum Ersatz setzt entgegen der Auffassung von Janke keine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren voraus. Wurde eine Strafbestimmung verletzt, so reicht aber dieser Umstand für sich allein noch nicht aus, eine Verpflichtung zum Ersatz nach § 826 BGB zu begründen. Es ist vielmehr auch zu prüfen, ob die strafbare Handlung für die unrichtige Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung ursächlich gewesen ist und ob sich die Mutter dessen bewußt war, daß ihr nicht zu billigendes Verhalten vermögensrechtliche Nachteile für den Verklagten mit sich bringen konnte. Für Ersatzansprüche nach § 823 BGB bleibt kein Raum. Janke weist zutreffend darauf hin, daß es sich bei zu Unrecht gezahltem Unterhalt um eine Vermögensschä-digung allgemeiner Natur handelt. Außerdem muß in Anbetracht der vorliegenden familienrechtlichen Besonderheiten der Schädiger gegen die guten Sitten verstoßen haben. Diese Voraussetzung wird bei Verletzung eines die Rechte anderer Bürger schützenden Gesetzes nicht selten gegeben sein. Sie liegt jedoch bei einer fahrlässigen Begehungsweise nicht vor und scheidet auch in speziellen Fällen aus, selbst wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist. Den weitergehenden Vorstellungen Niethammers ist daher der Konsultativrat nicht gefolgt. Niethammer wurde auch nicht zugestimmt, soweit er eine Erstattungspflicht der Mutter unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 FGB zu begründen versucht. Seiner Auffassung folgen würde bedeuten, daß die Mutter für das Kind zu Unrecht gezahlten Unterhalt auch dann zurückerstatten müßte, wenn sie an der unzutreffenden Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung kein vorsätzliches Verschulden trifft, die Feststellung des tatsächlichen Vaters aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgt oder nicht möglich ist. Einhellig ist die Rechtsauffassung darüber, daß es der Mutter überlassen ist, ob sie den Vater des Kindes feststellen läßt und ihn wegen Unterhalts in Anspruch nimmt. Das schließt ein, daß es die Interessen des Kindes moralisch gebieten können, den Vater zu ermitteln oder bekanntzugeben (Lehrbuch des Familienrechts, Berlin 1972, S. 311 f.). Kommt es zu keiner Vaterschaftsfeststellung, dann kann der Erstattungsberechtigte Ansprüche nach § 21 Abs. 2 FGB auch nicht gegenüber der 618;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 618 (NJ DDR 1973, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 618 (NJ DDR 1973, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit sind vor allem die operativ bedeutsamen herauszuarbeiten und differenziert unter Kontrolle zu stellen. Rückversicherungsmotive Viedergutmachungsmotive Rückzugslegende ungerechtfertigte Bezeichnung für Ausweichlegende.

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