Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 508 (NJ DDR 1973, S. 508); des geschädigten Eigentums gleichgültig, so daß in diesen Fällen in der Regel ein vollendetes vorsätzliches Delikt (zumindest in Form des bedingten Vorsatzes) vorliegt. Komplizierter sind die Fälle des Personenirrtums. Dies soll an folgendem Beispiel demonstriert werden: A. will B. erschießen, hält eine in der Dunkelheit herankommende Person C. irrig für B. und tötet diese Person, die er niemals treffen wollte. Da das sozialistische Strafrecht das Leben des B. ebenso schützt wie das des C., hat dieser Personenirrtum keine Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Für das Vorliegen des Vorsatzes nach § 112 StGB genügt es, vorauszusehen, daß die Handlung zum Tode des Menschen führen kann, auf den der Täter gezielt hat. Daß er sich dabei in der Person des Opfers geirrt hat, ist unerheblich./8/ Strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Abweichen des Kausalverlaufs Der Fall des abweichenden Kausalverlaufs ist dem des Personenirrtums äußerlich ähnlich, jedoch in seiner Natur und seinem Wesen davon recht verschieden. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht primär um ein Schuld-, sondern wesentlich um ein Kausalitätsproblem (daher auch die andere Bezeichnung). Dieser Fall der aberratio im engeren Sinne muß auch von jenen in der Vorstellung des Täters abweichenden Kausal Verläufen unterschieden werden, die durch folgendes, bekanntes Lehrbeispiel illustriert sein mögen: A. will B. töten und unternimmt Tötungshandlungen (lebensgefährliche Messerstiche). Er wirft den für tot gehaltenen, jedoch in Wahrheit noch lebenden B. in ein Gewässer, in dem dieser ertrinkt. Im Ergebnis ist tatsächlich der vom Täter angestrebte gesellschaftsschädliche Erfolg eingetreten, jedoch anders als in seiner Vorstellung. Diese Abweichung ist zwar für die Zielstellung des Täters belanglos, jedoch hinsichtlich des Tatbestandes beachtlich. Es handelt sich nämlich um versuchten Mord in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, soweit nicht der Täter die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß der B. noch lebte (dann wäre es bedingt vorsätzlicher vollendeter Mord) 79/ Hier ist zu beachten, daß es sich bei einem solchen Tatgeschehen um zwei verschiedene, wenn auch eng miteinander verbundene und einer einheitlichen Zielstellung untergeordnete Handlungen bzw. Handlungsaspekte und damit strafrechtlich faßbare Entscheidungen handelt: Die erste Handlung ist das Stechen mit dem Messer; die zweite Handlung ist das anschließende Ins-Wasser-Werfen des Opfers. Bei der ersten Handlung entscheidet sich der Täter zum Töten (§ 112 StGB), vermag jedoch aus welchen Gründen auch immer die Tat nicht zu vollenden. Daher bleibt es ein versuchter Mord. Bei der zweiten Handlung entscheidet sich der Täter zu einem jedenfalls unter dem Aspekt der Tötungsdelikte strafrechtlich nicht relevanten Tun. Er entscheidet sich, eine Leiche ins Wasser zu werfen. Da er jedoch fahrlässig, weil er sich pflichtwidrig nicht davon überzeugt hat, ob B. noch lebte einen (lebenden) Menschen ertränkt hat, ist er außerdem wegen fahrlässiger Tötung zur Verantwortung zu ziehen. Noch anders liegen die Dinge bei der eigentlichen aberratio ictus, wie in folgendem Beispiel: A. will B. treffen, trifft aber versehentlich die völlig unbeteiligte Person C. Hier handelt es sich anders /Bi Die gleiche Auffassung wird im Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts, a. a. O., S. 339 f., vertreten. /9,' Diese Auffassung stimmt mit dem Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts, a. a. O., S. 341, überein. als beim Personenirrtum nicht um eine Personenverwechslung, also nicht primär um ein Irrtums- bzw. Schuldproblem. Vielmehr geht es um die Nichtübereinstimmung von anvisierter und tatsächlich getroffener Person, also darum, daß der Täter sein Geschoß nicht in das von ihm anvisierte Ziel zu lenken vermochte. Dabei ist es unwesentlich, ob dies geschah, weil C. dazwischentrat, weil der Schuß (oder das Wurfgeschoß) fehlging oder abprallte usw. Wesentlich ist nur, daß dieses Ergebnis auf ungenügende Beherrschung der Lage bzw. des Geschehensablaufs durch den Täter zurückzuführen ist. Daher sind in diesen Fällen Überlegungen dahingehend, daß bei Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit des Schutzobjekts und der Betroffenen auftretende Abweichungen strafrechtlich unerheblich seien, in dieser Absolutheit fehlerhaft. Wir haben es hier mit einer zweifachen Nichtübereinstimmung von objektiver und subjektiver Seite zu tun, die daher auch zu einer zweifachen strafrechtlichen Beurteilung veranlaßt: 1. A. zielt auf B., verfehlt ihn aber; daher liegt ein versuchter Mord (oder versuchte Körperverletzung) vor. 2. A. will C. überhaupt nicht treffen, trifft ihn aber ungewollt. Soweit dem A. deswegen eine Pflichtverletzung und Verantwortungslosigkeit i. S. der §§ 7 oder 8 StGB zur Last gelegt werden kann, wäre er insoweit auch tateinheitlich wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung zur Verantwortung zu ziehen./10/ Wurde jedoch ein Gegenstand geworfen und nahm der Täter in Kauf, eventuell außer B. auch C. oder noch andere zu treffen und zu töten, dann handelt es sich gemäß § 6 Abs. 2 StGB ausschließlich um u. U. mehrfach begangenen Mord. Die Frage nach der strafrechtlichen Beurteilung der aberratio ictus ist prinzipiell so zu beantworten, daß hier Versuch einer vorsätzlichen Straftat (Mord, Körperverletzung usw.) in Tateinheit mit einer vollendeten fahrlässigen Straftat (Tötung, Körperverletzung usw.) vorliegt. In dem eingangs erwähnten, vom Bezirksgericht Cottbus entschiedenen Fall liegt also sofern das Werfen mit einem schweren gläsernen Aschenbecher als Verwendung eines „gefährlichen Mittels“ angesehen wird versuchte Körperverletzung (§115 Abs. 2 StGB i. V. m. § 21 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§118 StGB) vor. 1101 Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch das Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts, a. a. O., S. 340. Neuerscheinungen in der Schriftenreihe „Der sozialistische Staat Theorie, Leitung, Planung“ G. Ch, Schachnasarow: Die sozialistische Demokratie Übersetzung aus dem Russischen 186 Seiten; Preis: 4,20 M Inhalt: Sozialismus und Demokratie / über das Einparteien- und das Mehrparteiensystem / Die Partei führende und vereinigende Kraft / Die innerparteiliche Demokratie / Die feste Verbindung mit den Werktätigen Grundlage der Politik der Partei / Partei und Staat / Ober die unmittelbare und die Vertretungsdemokratie / Demokratie und Technokrate / Die demokratische Kontrolle Hauptform der Teilnahme der Massen an der Leitung / Das Problem der Leitungskader / Die Legende von der freien Welt / Der Weg zur Freiheit und ihr Maßstab P. M. Alampijew/O. T. Bogomolow/J. S. Schirjajew: Ökonomische Integration objektives Erfordernis der Entwicklung des Weltsozialismus Übersetzung aus dem Russischen 104 Seiten; Preis: 2,50 M. Staatsverlag der DDR 508;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 508 (NJ DDR 1973, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 508 (NJ DDR 1973, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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