Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 367 (NJ DDR 1973, S. 367); oder dgl. zufließen, was im Hinblick auf seine berufliche Entwicklung und Tätigkeit möglich erscheint, auch diese zu enthalten haben. Es dürfte daneben angebracht sein, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Verklagten zu erörtern. (Es folgen Hinweise zur Bemessung der Höhe des Unterhalts.) § 24 FGB. Eine Ehe hat ihren Sinn nicht verloren, wenn solche Umstände wie die lange Dauer und ein im wesentlichen harmonischer Verlauf der Ehe, die Bereitschaft des verklagten Ehegatten, ehewidriges Verhalten des anderen zu verzeihen, und besonders die bisherige verantwortungsbewußte gemeinsame Wahrnehmung der Erziehungsaufgaben gegenüber den Kindern die Schlußfolgerung zuiassen, daß die Ehegatten in der Lage sind, die Ehekrise vor allem im Interesse der Kinder zu überwinden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 6. Dezember 1972 2 BF 39/72. Die Parteien haben 1953 die Ehe geschlossen, aus der die 1957 und 1958 geborenen Kinder hervorgegangen sind. Beide Parteien sind berufstätig. Die Ehe verlief im wesentlichen harmonisch. Jedoch ergaben sich insbesondere durch ungünstige Wohnverhältnisse Belastungen für die Parteien, die sich auf ihr Zusammenleben negativ auswirkten. Seit etwa U/a Jahren herrscht zwischen ihnen eine gespannte Atmosphäre. Im Oktober 1971 erfuhr die Verklagte erstmalig vom Kläger, daß er sich mit Scheidungsabsichten trägt. Es kam daraufhin zu einer Aussprache, nach der die Ehe wieder gut verlief. Im Dezember 1971 stellte die Verklagte am Verhalten des Klägers fest, daß das eheliche Verhältnis wiederum getrübt war. Zu dieser Zeit hatte der Verklagte sexuelle Beziehungen zur Zeugin W. aufgenommen, die er aus der gemeinsamen Arbeit kennt. Anfang Mai 1972 informierte der Kläger die Ver-- klagte über seine außerehelichen Beziehungen zur Zeugin W. Die Parteien sprachen sich aus, und der Kläger brach daraufhin das Verhältnis zu der Zeugin ab. Trotzdem erhob er im Juni 1972 Ehescheidungsklage. Nach der Aussöhnungsverhandlung am 17. Juli 1972 zog der Kläger aus dem ehelichen Schlafzimmer aus. Ende August 1972 verließ er die eheliche Wohnung. Seitdem ist er nicht zu seiner Familie zurückgekehrt. Im September 1972 war der Kläger mehrmals in der Ehewohnung. um seine Sachen zu holen. Die Verklagte hat dabei versucht, die ehelichen Beziehungen zu normalisieren, was jedoch an der ablehnenden Haltung des Klägers scheiterte. Das Kreisgericht hat die Ehescheidungsklage abgewiesen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet. daß wegen der Beziehungen des Klägers zu der Zeugin W. eine ernste Ehekrise eingetreten sei. Da dieses Verhältnis jedoch abgebrochen worden sei, bestehe die Möglichkeit, daß die Parteien wieder zueinander finden und auch künftig eine glückliche Ehe führen können. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen: Das Verhältnis zur Zeugin W. sei lediglich der Anlaß zur Erhebung der Scheidungsklage gewesen. Obwohl er dieses Verhältnis in der Zwischenzeit gelöst habt:, wolle er unter keinen Umständen die eheliche Gemeinschaft mit der Verklagten wieder aufnehmen. Der jahrelange „Kleinkrieg“ habe zu einer gereizten häuslichen Atmosphäre geführt, und er glaube nicht, daß sich das Verhalten der Klägerin ändern würde. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ausgeführt: Die Ehe sei bis zum Jahre 1971 im wesentlichen harmonisch verlaufen. Schwierigkeiten seien erst aufgetreten, nachdem der Kläger sich der Zeugin W. zugewandt habe. Die beiden ehelichen Kinder hätten das Recht, von beiden Eltemteilen erzogen zu werden. Sie habe den Kläger noch gern und sei be- -reit, ihm sein ehestörendes Verhalten zu verzeihen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist seiner sich aus § 24 Abs. 2 FGB und § 2 FVerfO ergebenden Verpflichtung, eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen und den Sachverhalt umfassend aufzuklären, nachgekommen. Es hat alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände festgestellt und richtig gewürdigt. Zutreffend hat das Kreisgericht den Sinnverlust der Ehe der Parteien verneint. Es hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß die Ehe bereits über 19 Jahre besteht und bis auf die letzte - Zeit ohne erhebliche Schwierigkeiten verlaufen ist. Nach den Feststellungen in beiden Instanzen sind die ehelichen Beziehungen gegenwärtig beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts ist dafür jedoch das Verhältnis des Klägers zur Zeugin W. nicht die alleinige Ursache. Insoweit war dem Vorbringen des Klägers in gewissem Umfang zu folgen. Die Parteien waren beruflich stark angespannt. Die Verklagte war durch die Hausarbeit noch zusätzlich belastet, so daß sie oft nervös und mißmutig war und dem Kläger dann die ungünstigen Wohnverhältnisse vorhielt. Das führte zu einer unausgeglichenen Atmosphäre. Die Ehesituation wurde weiter dadurch nicht unerheblich negativ beeinflußt, daß der Kläger ehefeindliche Beziehungen zu der Zeugin W. aufnahm. Diese Tatsache war entscheidend für die Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Parteien. Der Kläger nahm sein außereheliches Verhältnis zum Anlaß, sich von seiner Familie zu trennen. Er mißachtete damit seine Verpflichtungen gegenüber der Verklagten und den gemeinsamen Kindern. Ein solches Verhalten widerspricht gröblich unseren sozialistischen Moralauffassungen und kann daher nicht gebilligt werden. Um jedoch über Fortbestand oder Scheidung der Ehe befinden zu können, reicht die moralische Bewertung der Einstellung des Klägers zur Ehe und Familie für sich allein nicht aus. Maßgebend kann vielmehr nur sein, welchen Grad der- Zerrüttung die Ehe aufweist. In diesem Zusammenhang muß beachtet werden, daß gegenwärtig noch Voraussetzungen zur Fortführung einer harmonischen Ehegemeinschaft vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür sind vor allem darin zu sehen, daß die Parteien es viele Jahre verstanden haben, ihr Familienleben im wesentlichen harmonisch zu gestalten. Unter Berücksichtigung der langen Ehedauer und der Tatsache, daß ernsthafte Spannungen in der Ehe erst in letzter Zeit aufgetreten sind, bestehen berechtigte Hoffnungen, daß die Parteien die gegenwärtige Krise überwinden können. Diese Voraussetzungen liegen in erster Linie deshalb vor, weil die Zeugin W. nicht gewillt ist, die ehefeindlichen Beziehungen mit dem Kläger fortzusetzen. Seine Versuche, die Bindungen wieder zu festigen, wurden von ihr zurückgewiesen. Die Bereitschaft der Verklagten, dem Kläger das eheabträgliche Verhalten zu verzeihen, liegt vor. Es liegt also allein an ihm, verantwortungsbewußt zu handeln und seinen Pflichten gegenüber der Familie nachzukommen. In die Erörterung, ob die Ehe der Parteien ihren Sinn verloren hat, sind die Belange aller Familienmitglieder einzubeziehen (vgl. OG, Urteil vom 11. Juli 1972 1 ZzF 14/72 - NJ 1972 S. 652). Die Parteien sind bis zum Weggang des Klägers ihren Erziehungsaufgaben gegenüber den beiden Kindern gemeinsam gerecht geworden. Auch der Kläger hatte gute Bindungen zu den Kindern. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren sind jedoch die herzlichen Vater- 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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