Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282); sind noch nicht bei jedem eine vollkommene Einheit. Damit korrespondiert eine zum Teil oberflächliche Lernhaltung, eine vordergründige Stoffbeherrschung, die mit einer Art Abneigung gegen das tiefere Erfassen theoretischer Zusammenhänge verbunden ist. Um solche Erscheinungen zu überwinden, muß bei allen Studenten Klarheit darüber geschaffen werden, daß der Marxismus-Leninismus und unsere Staats- und Rechtswissenschaft ihrem Wesen nach nicht ein einfaches Gebäude erlernbarer Lehrsätze darstellen, sondern ein System von theoretischen Erkenntnissen bilden, das zutiefst parteilich und kämpferisch ist. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung schließt daher die schöpferische Aneignung des Marxismus-Leninismus und der Staats- und Rechtswissenschaft die Umwandlung zunächst nur erkenntnis-theoretisch gewonnener Einsichten in feste Überzeugungen und politisch-moralische Eigenschaften notwendig in sich ein. Die Aneignung muß in schöpferischer Aktivität, in Herausbildung kämpferischer Fähigkeiten und Talente Umschlagen, oder sie ist nicht vollzogen. Daraus folgt aber, daß es nicht genügt, nur an die Studenten zu appellieren. Vielmehr muß der Prozeß des Studierens schon von der Studienplangestaltung und der Studienmethodik her entsprechend angelegt sein, oder es kommt zu einem rein kontemplativen Verhältnis der Studenten zur Wissenschaft des Marxismus-Leninismus und des sozialistischen Rechts. Hohe Studienleistungen erzielen heißt also ein aktives Verhältnis zur Wissenschaft gewinnen, über deren Aneignung der Student auch sein Verhältnis zur spezifischen Gesellschaftspraxis aktiv gestalten lernt. Es genügt mithin nicht, die Wissenschaft in ihrer aktiven gesellschaftlichen Funktion zu lehren wir hätten auch hier noch viel zu verbessern. Aber die beste Darstellung der Wissenschaft bleibt für den Studenten fruchtlos, wenn es ihm im Studiengang de facto verwehrt ist, sich selbst aktiv zur Wissenschaft zu verhalten. Mit Ermahnungen, Hinweisen und Bitten ist nichts getan, wenn der Studiengang doch nur die passiven Aneignungsformen der Wissenschaft dominieren läßt. Bereits auf dem VIII. Parteitag der SED und dann auf den folgenden Plenartagungen wurde der Weg gewiesen, wie wir ein solches aktives Verhältnis herstellen sollen. Die neuesten sowjetischen Forschungen auf diesem Gebiet, die verstärkt nach dem XXIV. Parteitag der KPdSU und nach der Rede des Genossen Bresh-n e w auf dem Unionstreffen der sowjetischen Studen-ten/3/ durchgeführt wurden, brachten eine Bestätigung und weitere Präzisierung des einzuschlagenden Weges. Er läßt sich am besten durch die kurze Formel charakterisieren : Die Studenten müssen das selbständige Lernen lernen (also nicht nur einfaches Lernen unter Anleitung) ; sie müssen sich die Fähigkeiten eines Forschers aneignen (also nicht nur das Vorgesetzte verarbeiten, sondern selbst produktiv werden); sie müssen einen weiten Horizont haben, d. h. ein umfassendes Allgemeinwissen erwerben. Hierzu sind in der Sowjetunion viele konkrete Vorschläge unterbreitet worden. Wohl am weitesten geht Semjonow, der das gesamte Studium vom Forschungsprozeß her aufbauen möchte, weil hier die Aneignung der mit der Forschung zusammenhängenden Wissenschaften schlechterdings nur produktiv erfolgen kann und ein irgendwie inaktives oder passives Ver- .'31 Vgl. Breshnew, „UdSSR-Jugend lernt und kämpft für die bessere Zukunft aller Völker“, ND vom 20. Oktober 1971. hältnis ausgeschlossen ist./4/ Aber auch iri allen anderen Vorschlägen, die an den sowjetischen Universitäten bereits mit Erfolg praktiziert werden, dominiert die Erziehung zur Selbständigkeit und die Ausbildung von Fähigkeiten zur selbständigen wissenschaftlichen Analyse sozialer und anderer Prozesse. Auch die marxistisch-leninistische Grundausbildung wird in diesem Sinne zielstrebig umgestaltet und ist mit der Teilnahme an soziologischer Forschung verbunden. Betrachten wir unseren Studiengang und dazu die auch von unserer Partei erhobenen Forderungen, so wird deutlich, daß unser gegenwärtiges System diesen Ansprüchen noch nicht genügt. Der eigene Entscheidungsraum des Studenten ist durch das Studiensystem noch zu sehr eingeengt. Gegenwärtig ist derjenige Student der beste, der alle bereits in Organisationsformen gegossene Vorgaben erfüllt. Es bedarf von seiner Seite oft eigentlich nur der Entscheidung, das zu tun, was ihm gesagt wurde. Der Erziehung der Studenten zur Selbständigkeit kommt deshalb außerordentliche Bedeutung zu. Selbständigkeit heißt, auf der Grundlage schöpferischer Anwendung des Marxismus-Leninismus und unserer Staats- und Rechtswissenschaft das Problem finden, den Weg zur Lösung bestimmen und die richtige oder auch die falsche Lösung herbeiführen. Selbständigkeit heißt auch, daß ein wissenschaftlicher Lehrsatz nicht nur erkannt und akzeptiert wird, sondern daß man ihn begründen und gegen andere wissenschaftliche Meinungen mit Argumenten vertreten kann. Selbständigkeit heißt weiter, daß der Student sich die Wissenschaft kritisch aneignet und dazu herangebildet wird, sich mit Ansichten seiner Hochschullehrer auseinanderzusetzen und ihnen seine eigene, vielleicht bessere Auffassung dagegenzusetzen. Selbständigkeit heißt schließlich, die Möglichkeit des Irrtums beim Studenten anzuerkennen und diesen Irrtum als Leistung zu akzeptieren bei gleichzeitiger Widerlegung des Irrtums in wissenschaftlicher Weise. Kritische Aneignung der Wissenschaft bedeutet natürlich nicht, jede auf mangelndem Studium beruhende Ignoranz zu tolerieren, jede unbegründete Meinung zuzulassen; dagegen muß mit aller Strenge und Sachlichkeit angekämpft werden. Kritische Aneignung und damit verbundene Erziehung zur Selbständigkeit bedeutet für uns, daß wir kein oberflächliches Halbwissen, kein bloßes passives Kennen des Marxismus-Leninismus und der Staats- und Rechtswissenschaft zulassen dürfen, sondern immer Verarbeitung durch exakte Anwendung verlangen müssen. Das bedeutet, daß wir dem Selbststudium mehr Aufmerksamkeit widmen und es mit Aufgabenstellungen verbinden müssen. Es kann und darf uns nicht darum gehen, unter der Flagge der Erziehung zur Selbständigkeit die Studenten sich selbst zu überlassen. Zur Selbständigkeit gehört notwendig ein von Studienjahr und Studienjahr wachsender Spielraum zur eigenen Entscheidung. Dieser Spielraum aber darf nicht vom Hochschullehrer unbeeinflußte Zeit sein, sondern muß durch konkrete Aufgabenstellungen determiniert sein. Darunter darf aber nicht lediglich die Erweiterung des Umfangs der Pflichtliteratur verstanden werden, den damit wäre das passive, kontemplative Verhältnis des Studenten zur Wissenschaft und zur Gesellschaft nicht aufgehoben. Hohe Studienleistungen können gegenwärtig nur er- /4/ Vgl. Semjonow, „Die Rolle der wissenschaftlichen Forschung in der Hochschulbildung". in: Die Organisation der wissenschaftlichen Tätigkeit. Moskau 1968 (russ.). Die Grundgedanken Semjonows sind referiert bei: Kouschil, Hochschulbildung in soziologischer Sicht, Studien zur Hochschulentwicklung Nr. 30, Teil I, Berlin 1972, S. 35 ff. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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