Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282); sind noch nicht bei jedem eine vollkommene Einheit. Damit korrespondiert eine zum Teil oberflächliche Lernhaltung, eine vordergründige Stoffbeherrschung, die mit einer Art Abneigung gegen das tiefere Erfassen theoretischer Zusammenhänge verbunden ist. Um solche Erscheinungen zu überwinden, muß bei allen Studenten Klarheit darüber geschaffen werden, daß der Marxismus-Leninismus und unsere Staats- und Rechtswissenschaft ihrem Wesen nach nicht ein einfaches Gebäude erlernbarer Lehrsätze darstellen, sondern ein System von theoretischen Erkenntnissen bilden, das zutiefst parteilich und kämpferisch ist. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung schließt daher die schöpferische Aneignung des Marxismus-Leninismus und der Staats- und Rechtswissenschaft die Umwandlung zunächst nur erkenntnis-theoretisch gewonnener Einsichten in feste Überzeugungen und politisch-moralische Eigenschaften notwendig in sich ein. Die Aneignung muß in schöpferischer Aktivität, in Herausbildung kämpferischer Fähigkeiten und Talente Umschlagen, oder sie ist nicht vollzogen. Daraus folgt aber, daß es nicht genügt, nur an die Studenten zu appellieren. Vielmehr muß der Prozeß des Studierens schon von der Studienplangestaltung und der Studienmethodik her entsprechend angelegt sein, oder es kommt zu einem rein kontemplativen Verhältnis der Studenten zur Wissenschaft des Marxismus-Leninismus und des sozialistischen Rechts. Hohe Studienleistungen erzielen heißt also ein aktives Verhältnis zur Wissenschaft gewinnen, über deren Aneignung der Student auch sein Verhältnis zur spezifischen Gesellschaftspraxis aktiv gestalten lernt. Es genügt mithin nicht, die Wissenschaft in ihrer aktiven gesellschaftlichen Funktion zu lehren wir hätten auch hier noch viel zu verbessern. Aber die beste Darstellung der Wissenschaft bleibt für den Studenten fruchtlos, wenn es ihm im Studiengang de facto verwehrt ist, sich selbst aktiv zur Wissenschaft zu verhalten. Mit Ermahnungen, Hinweisen und Bitten ist nichts getan, wenn der Studiengang doch nur die passiven Aneignungsformen der Wissenschaft dominieren läßt. Bereits auf dem VIII. Parteitag der SED und dann auf den folgenden Plenartagungen wurde der Weg gewiesen, wie wir ein solches aktives Verhältnis herstellen sollen. Die neuesten sowjetischen Forschungen auf diesem Gebiet, die verstärkt nach dem XXIV. Parteitag der KPdSU und nach der Rede des Genossen Bresh-n e w auf dem Unionstreffen der sowjetischen Studen-ten/3/ durchgeführt wurden, brachten eine Bestätigung und weitere Präzisierung des einzuschlagenden Weges. Er läßt sich am besten durch die kurze Formel charakterisieren : Die Studenten müssen das selbständige Lernen lernen (also nicht nur einfaches Lernen unter Anleitung) ; sie müssen sich die Fähigkeiten eines Forschers aneignen (also nicht nur das Vorgesetzte verarbeiten, sondern selbst produktiv werden); sie müssen einen weiten Horizont haben, d. h. ein umfassendes Allgemeinwissen erwerben. Hierzu sind in der Sowjetunion viele konkrete Vorschläge unterbreitet worden. Wohl am weitesten geht Semjonow, der das gesamte Studium vom Forschungsprozeß her aufbauen möchte, weil hier die Aneignung der mit der Forschung zusammenhängenden Wissenschaften schlechterdings nur produktiv erfolgen kann und ein irgendwie inaktives oder passives Ver- .'31 Vgl. Breshnew, „UdSSR-Jugend lernt und kämpft für die bessere Zukunft aller Völker“, ND vom 20. Oktober 1971. hältnis ausgeschlossen ist./4/ Aber auch iri allen anderen Vorschlägen, die an den sowjetischen Universitäten bereits mit Erfolg praktiziert werden, dominiert die Erziehung zur Selbständigkeit und die Ausbildung von Fähigkeiten zur selbständigen wissenschaftlichen Analyse sozialer und anderer Prozesse. Auch die marxistisch-leninistische Grundausbildung wird in diesem Sinne zielstrebig umgestaltet und ist mit der Teilnahme an soziologischer Forschung verbunden. Betrachten wir unseren Studiengang und dazu die auch von unserer Partei erhobenen Forderungen, so wird deutlich, daß unser gegenwärtiges System diesen Ansprüchen noch nicht genügt. Der eigene Entscheidungsraum des Studenten ist durch das Studiensystem noch zu sehr eingeengt. Gegenwärtig ist derjenige Student der beste, der alle bereits in Organisationsformen gegossene Vorgaben erfüllt. Es bedarf von seiner Seite oft eigentlich nur der Entscheidung, das zu tun, was ihm gesagt wurde. Der Erziehung der Studenten zur Selbständigkeit kommt deshalb außerordentliche Bedeutung zu. Selbständigkeit heißt, auf der Grundlage schöpferischer Anwendung des Marxismus-Leninismus und unserer Staats- und Rechtswissenschaft das Problem finden, den Weg zur Lösung bestimmen und die richtige oder auch die falsche Lösung herbeiführen. Selbständigkeit heißt auch, daß ein wissenschaftlicher Lehrsatz nicht nur erkannt und akzeptiert wird, sondern daß man ihn begründen und gegen andere wissenschaftliche Meinungen mit Argumenten vertreten kann. Selbständigkeit heißt weiter, daß der Student sich die Wissenschaft kritisch aneignet und dazu herangebildet wird, sich mit Ansichten seiner Hochschullehrer auseinanderzusetzen und ihnen seine eigene, vielleicht bessere Auffassung dagegenzusetzen. Selbständigkeit heißt schließlich, die Möglichkeit des Irrtums beim Studenten anzuerkennen und diesen Irrtum als Leistung zu akzeptieren bei gleichzeitiger Widerlegung des Irrtums in wissenschaftlicher Weise. Kritische Aneignung der Wissenschaft bedeutet natürlich nicht, jede auf mangelndem Studium beruhende Ignoranz zu tolerieren, jede unbegründete Meinung zuzulassen; dagegen muß mit aller Strenge und Sachlichkeit angekämpft werden. Kritische Aneignung und damit verbundene Erziehung zur Selbständigkeit bedeutet für uns, daß wir kein oberflächliches Halbwissen, kein bloßes passives Kennen des Marxismus-Leninismus und der Staats- und Rechtswissenschaft zulassen dürfen, sondern immer Verarbeitung durch exakte Anwendung verlangen müssen. Das bedeutet, daß wir dem Selbststudium mehr Aufmerksamkeit widmen und es mit Aufgabenstellungen verbinden müssen. Es kann und darf uns nicht darum gehen, unter der Flagge der Erziehung zur Selbständigkeit die Studenten sich selbst zu überlassen. Zur Selbständigkeit gehört notwendig ein von Studienjahr und Studienjahr wachsender Spielraum zur eigenen Entscheidung. Dieser Spielraum aber darf nicht vom Hochschullehrer unbeeinflußte Zeit sein, sondern muß durch konkrete Aufgabenstellungen determiniert sein. Darunter darf aber nicht lediglich die Erweiterung des Umfangs der Pflichtliteratur verstanden werden, den damit wäre das passive, kontemplative Verhältnis des Studenten zur Wissenschaft und zur Gesellschaft nicht aufgehoben. Hohe Studienleistungen können gegenwärtig nur er- /4/ Vgl. Semjonow, „Die Rolle der wissenschaftlichen Forschung in der Hochschulbildung". in: Die Organisation der wissenschaftlichen Tätigkeit. Moskau 1968 (russ.). Die Grundgedanken Semjonows sind referiert bei: Kouschil, Hochschulbildung in soziologischer Sicht, Studien zur Hochschulentwicklung Nr. 30, Teil I, Berlin 1972, S. 35 ff. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 282 (NJ DDR 1973, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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