Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 176 (NJ DDR 1973, S. 176); entscheidenden Fall hat der Nichtberechtigte (Täter) das zum Freizügigkeitsverkehr zugelassene Sparkassenbuch der kontoführenden Sparkasse vorgelegt. Gemäß § 16 Abs. 1 der VO über das Statut der volkseigenen Sparkassen der DDR vom 15. März 1956 (GBl. I S. 281) i. d. F. der 2. VO vom 29. Juli 1963 (GBl. II S. 567) darf die kontöfüh-rende Sparkasse an jeden Vorleger des Sparkassenbuchs auszahlen, ohne die Berechtigung des Vorlegenden zu prüfen und oder dessen Legitimation zu fordern. In diesen Fällen erlangt das Sparkassenbuch den Charakter eines sog. hinkenden Inhaberpapiers gemäß § 808 BGB mit der Folge, daß in Höhe des abgebuchten Betrages eine rechtswirksame Schmälerung des Anspruchs des Inhabers eintritt. Die Sparkasse, leistet daher mit schuldbefreiender Wirkung. Für diese Fälle treffen auch die Darlegungen im Rechtssatz des zitierten Urteils des Obersten Gerichts zu. Zum Schutz der Interessen der Sparer legt jedoch § 15 Abs. 1 der VO vom 15. März 1956 fest, daß im Falle der Abhebung von einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Spar- kassenbuch bei einer anderen als der kontoführenden Sparkasse sich der Sparer durch Vorlage des Personalausweises oder eines diesem gleichgestellten Ausweises legitimieren muß. Damit soll einem Mißbrauch abhandengekommener oder entwendeter Sparkassenbücher, die zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen sind, weitgehend entgegengewirkt werden. In diesen Fällen wird das Sparkassenbuch zu einem sog. Namenspapier, mit der Wirkung, daß die Sparkasse nicht schuldbefreiend leistet, wenn sie die ihr obliegenden Verpflichtungen zur Identitätsprüfung nicht beachtet. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß sich die Sparer gegen unberechtigte Abhebungen durch die Vereinbarung besonderer Bedingungen, z. B. Kennwort, Sperre gegen eine bestimmte Person u. ä., sichern können. In solchen Fällen darf auch die kontoführende Sparkasse nur an die Personen zahlen, die die vereinbarten Bedingungen erfüllen. FRITZ SCHUMANN, Richter am Obersten Gericht Zur Vergütung von Neuerungen auf der Grundlage beschriebenen Nutzens In NJ 1972 S. 571 f. befaßt sich Kaiser u. a. mit der Vergütung von Neuerungen, die den Gesund-heits- und Arbeitsschutz betreffen. Er unterscheidet richtig zwischen beschriebenem und ökonomisch meßbarem Nützen, formuliert dann aber „Beschriebener und in Geld ausgedrückter Nutzen sind zu addieren“ (S. 572). Dies ist mißverständlich ausgedrückt. Gemäß § 3 Abs. 2 der 1. DB zur NVO ist auf der Grundlage des beschriebenen Nutzens, also der verbal erfaßten Vorteile für die Gesellschaft, eine Vergütung festzusetzen. Entsteht, wie das bei Neuerungen, die eine Verbesserung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes bewirken, der Fall sein kann, durch Errechnen oder Schätzen ein weiterer in Geld meßbarer Nutzen, so ist für diesen gemessenen Nutzen die entsprechende Vergütung gemäß Anlage 1 zur NVO Tabelle für die Berechnung der Vergütung von ver-eihbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2 und von Neuerer vor Schlägen zu errechnen. Gemäß § 3 Abs. 3 der 1. DB zur NVO sind nunmehr die beiden Teilvergütungen die für den beschriebenen Nutzen festgesetzte Vergütung und die für den gemessenen Nutzen er-rechnete Vergütung zu addieren. Es sind demnach nicht der beschriebene und der gemessene Nutzen additionsfähig, sondern die ihnen äquivalenten Vergütungsbeträge. Seit Jahren bemühen sich Fachleute auf dem Gebiet der Neuererbewegung um Kriterien für eine objektive Bewertung von Neuerungen, bei denen der Nutzen bzw. Nutzenselemente lediglich beschrieben werden können. Bei derartigen Neuerungen handelt es sich nicht nur um solche, die die Arbeit erleichtern, den Arbeits-, Ge-sundheits- und Brandschutz verbessern, die Sicherheit im Produktionsablauf erhöhen u. ä., sondern auch um Neuerungen, die zur Verbesserung des Umweltschutzes, zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft, zur Festigung der inneren Sicherheit, zur Verbesserung der Verkaufskultur, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit usw. beitragen (vgl. § 2 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 [GBl. II S. 550]). Für die Beschreibung des Nutzens von Neuerungen, die eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, insbesondere eine Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Brandschutzes sowie eine Arbeitserleichterung darstellen, haben sich für die Beschreibung des Nutzens u. a. folgende allgemeingültige Kriterien herausgebildet: Schwere, Anzahl und Häufigkeit der beseitigten oder möglichen Gefahren, Art und Grad einer erzielten Arbeitserleichterung, Anzahl der dadurch begünstigten Werktätigen, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Lösung./*/ Diese Kriterien sind wenn auch teilweise modifiziert für alle übrigen Neuerungen anwendbar, deren Nutzen nur zum Teil oder vollständig beschrieben werden kann. Darüber hinaus hat man z. B. in der chemischen Industrie versucht, mit Hilfe von Punktsystemen oder empirischen Formeln Vergütungsrichtwerte zu ermitteln. Diese Arten der Vergütungsfestsetzung haben sich in der Praxis aber nicht dur'chgesetzt, weil sie mit zwei wesentlichen Nachteilen behaftet sind: 1. Der Mensch und seine Körperteile (Arme, Beine, Hände, Finger usw.) werden wertmäßig klassifiziert. 2. Die auch für diese Neuerungen nach der NeuererVO mögliche Höchstvergütung wird nicht erreicht. Im Kombinat VEB Chemische Werke Buna setzt der zuständige staatliche Leiter nach kollektiver Beratung in der Neuererbrigade und im Einvernehmen mit der zuständigen BGL, ausgehend vom beschriebenen Nutzen, die Vergütung mit hoher Sachkenntnis und Verantwortung fest. Dabei hat es sich als vorteilhaft erwiesen, daß die Neuerer an der Beratung über die Festsetzung teilnehmen und dort ihre Auffassung auch selbst darlegen. Gegenwärtig wird im Kombinat eine Methode entwickelt, die zur weiteren Objektivierung der Entscheidung über festzusetzende Vergütung beitragen soll: Für in Geld nicht meßbare typische Neuerungen, die technische, organisatorische oder andere Probleme lösen, wird nach den vorgenannten Grundsätzen beispielhaft der Nutzen beschrieben und die Vergütung festgesetzt. Diese Beispiele dienen dann für alle künftigen Neuerungen auf den jeweiligen Fachgebieten als Richtschnur. Dabei ist allerdings zu beachten, daß vergleichbare künftige Neuerungen auf dem jeweiligen Fachgebiet nicht schematisch am Richtbeispiel gemessen werden. Es ist vielmehr in jedem Falle eine kollektive Beratung und die sachlich begründete und verantwortungsvolle Entscheidung des zuständigen staatlichen Leiters notwendig. Damit wird zugleich gewährleistet, daß die im Richtbeispiel festgesetzte Vergütung sowohl nach oben (bis zur zulässigen Höchstvergütung) als auch nach unten variieren kann. Patentingenieure ERHARD KUHN und EBERHARD DOEGE, Mitarbeiter der Patentabteilung im Kombinat VEB Chemische Werke Buna /*/ Vgl. Mulitze, „Nutzensvermittlung neu geregelt“, der neuerer 1972, Heft 7/8, S. 240 ff. (242). 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 176 (NJ DDR 1973, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 176 (NJ DDR 1973, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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