Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 141 (NJ DDR 1973, S. 141); seiner Willensbildung, in seinem Verhältnis zur Umwelt falsch strukturiert und im Hinblick auf die Tat unmittelbar wirksam geworden ist oder welche Störfaktoren als tatbegünstigende Bedingungen in seiner Umwelt selbst vorhanden sind, was demzufolge geändert werden muß, um ein erneutes gesetzwidriges Verhalten des Angeklagten zu verhindern, und wie und mit welchen differenzierten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit das erreicht werden soll. Ein Urteil, das diese Fragen beantwortet, macht zugleich die Zielstellung sichtbar, mit der die staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte bei der weiteren Erziehung des Angeklagten tätig sein müssen, um seine Persönlichkeitsentwicklung wirksam zu beeinflussen und im konkreten Fall unmittelbar wirksam gewordene tatbegünstigende Einflüsse der Umwelt zu beseitigen. Schlußfolgerungen, Hinweise oder Festlegungen für die Gestaltung des weiteren Erziehungsprozesses gehören nicht in die Urteilsgründe./4/ Manchmal sind in einem Urteil auch kompliziertere Fragen der erzieherischen Einwirkung zu behandeln. Sie erfordern in der Regel die ideologische Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und seinem Verhalten. Ist eine solche Auseinandersetzung notwendig, dann muß sie konkret und sachbezogen sein. Setzt sich das Gericht im Urteil mit der Entscheidung des Täters zur Tat auseinander, so ist zu beachten, daß bei dieser Entscheidung zuweilen komplexe objektive und subjektive Erscheinungen mitwirken. Die Determiniertheit des Tatentschlusses ist nicht linear und mechanisch und darf im Urteil auch nicht so behandelt werden. Sowohl für die begangene Straftat als auch für die notwendigen J/eränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten gilt die Erkenntnis, daß alles was Menschen in Bewegung setzt, durch ihren Kopf hindurch muß./5/ Zu derartigen Fragen ist eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und seinem Verhalten vor allem bei schwerwiegenden Straftaten und bei erheblicher Fehlentwicklung des Angeklagten erforderlich. Dabei muß berücksichtigt werden, daß alle Einwirkungen der Außenwelt auf den Angeklagten, die im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Tat und ihrer Ausführung standen, erst von seinem Bewußtsein verarbeitet wurden und der Tatentschluß durch die in seinem Bewußtsein vorhandenen Bedingungen ausgelöst wurde. Weiter ist zu beachten, daß die geistige Verarbeitung äußerer Einflüsse nicht nur von diesen inneren Bedingungen sowie von Wünschen, Gefühlen usw., sondern auch von den Anforderungen beeinflußt wird, die die sozialistische Gesellschaft u, a. mit den Normen des Strafrechts an das Verhalten des einzelnen stellt und für deren Beachtung er der Gesellschaft gegenüber Verantwortung trägt. Im Strafurteil muß in diesen Fällen demzufolge herausgearbeitet werden, welche inneren Bedingungen des Täters dazu geführt haben, daß er sich entgegen ■den ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten verantwortungslos zu einer Straftat entschieden hat. Das Urteil muß sich also mit den entsprechenden Einstellungen des Angeklagten und ggf. auch insoweit mit ihm auseinandersetzen, als er sich Hl Vgl. Bericht des Präsidiums an die 25. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte vom 18. Dezember 1969, NJ 1970 S. 36 ff.; Schlegel, „Zu einigen Problemen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bei der Strafenverwirklichung“, NJ 1971 S. 348 ff. 151 Vgl. Engels, „Ludwig Feuerbach und der Ausgang der klassischen deutschen Philosophie“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 21, Berlin 1962, S. 281. die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Informationen nicht angeeignet und sich nicht auf das gesellschaftlich Nützliche orientiert hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Auseinandersetzung mit den die Entwicklung eines sozialistischen Bewußtseins hemmenden Überresten der Vergangenheit nicht dazu führen darf, das individuelle Bewußtsein des Täters ohne weiteres mit der bürgerlichen Ideologie zu identifizieren. Das würde bedeuten, die strafrechtliche Schuld in letzter Konsequenz als Ausdruck eines feindlichen Bewußtseins oder einer feind--lichen Einstellung zu klassifizieren, die Differenziertheit des individuellen Bewußtseins zu ignorieren und außer acht zu lassen, daß die wenigsten Straftaten in der DDR aus einer feindlichen Einstellung begangen wer-den./6/ Im Einzelfall kann auch die Form der Kritik und die Berücksichtigung der individuellen Eigenschaften des Angeklagten für die Veränderung seines Verhaltens Bedeutung haben. Es gibt noch immer Urteile, die zwar richtig sind, die aber auf die Einsicht des Angeklagten und auf die Veränderung seines Verhaltens keinen oder nur geringen Einfluß ausüben, weil in ihnen nicht die Abhängigkeit der Form der Kritik von der Tiefe und dem Charakter des sich in der Straftat objektivierenden Widerspruchs beachtet wurde. Deshalb darf der Angeklagte im Urteil nicht bloß als Objekt der Bestrafung und der Kritik behandelt werden. Das Gericht muß ihm bei aller notwendigen Mißbilligung seines Verhaltens Vertrauen in seine weitere Entwicklung entgegenbringen, soweit er nicht mit feindlicher Zielstellung gehandelt-hat. Der Umfang dieses Vertrauens wird von seinem Verhalten und seiner Persönlichkeit bestimmt. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß er sich abgestoßen und isoliert fühlt und sich von seiner sozialen Umgebung absondert. Die hier behandelten Gesichtspunkte bedürfen, soweit dazu in den genannten Einzelfällen im Urteil Ausführungen notwendig sind, in der Regel keiner umfangreichen Darstellung. Sie reduzieren sich bereits durch die spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Sachverhalts. Außerdem ist zu beachten, daß bei der Einschätzung jeder Straftat die rechtliche und die politisch-moralische Beurteilung eine Einheit bilden. Deshalb kommt es darauf an, das Allgemeine im Zusammenhang mit der Klärung der besonderen Fragen des Einzelfalls darzulegen. Um diese Probleme zu lösen, sind nicht umfangreiche Ausführungen erforderlich, sondern in erster Linie gründliche politisch-ideologische Kenntnisse. Kürze und Prägnanz kann auch hier der Qualität und Eindeutigkeit der Aussage nur dienlich sein. Der notwendige Umfang der Darlegungen wird nur von Inhalt, Bedeutung und Kompliziertheit der im Einzelfall zu bewältigenden Problematik bestimmt. Dabei zeigt die Erfahrung, daß sich diese Ausführungen oft mit den Feststellungen und Erörterungen zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit verbinden lassen, diese ergänzen und im Grunde erst dadurch wirksam werden, daß Beziehungen zwischen Verstand und Gefühl initiiert und hergestellt werden. Ausführungen zur Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung soll die Erkenntnis von der eindeutigen objektiven Bestimmtheit des Wahrheitswerts der im Urteil über das Verhalten des Angeklagten getroffenen Feststellungen vermitteln. Das kann in den in der Praxis häufigsten Fällen sehr knapp geschehen, weil die Beweislage einfach ist. Ist z. B. der Angeklagte /6/ Vgl. Hinderet*, Der Täter in seiner Beziehung zur Straftat und zur Gesellschaft und die persönlichkeitsbedingten Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Habil.-Schrift, Halle-Wittenberg 1966, S. 136. 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 141 (NJ DDR 1973, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 141 (NJ DDR 1973, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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