Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 99 (NJ DDR 1972, S. 99); Hohlwein bleibt den Beweis dafür schuldig, inwieweit dem Verkehrsteilnehmer ein subjektives Recht gewährt sein soll. Wir stimmen mit ihm überein, daß die Rechts-pflichten der zuständigen Organe nicht unbegrenzt sind. Sie werden aber durch andere Kriterien begrenzt, als sie von Hohlwein angeführt werden. Insbesondere erscheint es uns rechtlich bedenklich, daß z. B. Räum-, Streu- und Sprühpläne, ja selbst Einzelaufträge der Räte oder der Volkspolizei die sich aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz ergebende Rechtspflicht der Räte der Städte und Gemeinden zur Straßenreinigung einengen können./9/ Faktisch würde das bedeuten, daß die Räte im wesentlichen selbst bestimmen, was ihre konkreten Rechtspflichten bei der Straßenreinigung sind. Daß dabei überhaupt noch ein subjektives Recht der Verkehrsteilnehmer bestehen kann, ist schwer vorstellbar. Welches subjektive Recht sollte das konkret sein, wenn die korrespondierenden Rechtspflichten des staatlichen Organs so variabel bestehen sollen? Bei dieser Auslegung der Verantwortung (Rechtspflicht) der Räte zur Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze kann sich im konkreten Fall ein Rat immer von der Haftung entlasten. Im Ergebnis kommt diese Haftung einer aus Billigkeitsgründen gleich. Wir sind der Meinung, die Rechtspflichten der Organe der Straßenverwaltung dürfen nicht so verstanden werden, daß ein Verkehrsteilnehmer daraus für sich einen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden des Rates ableiten kann. Die mit der Verantwortung der Räte verbundenen Pflichten zur Straßenreinigung bestehen darin, neben der Organisierung und operativen Durchführung der Straßenreinigung u. a. ständig die mit dem Grad der Verunreinigung verbundenen Gefahren für die öffentliche Ordnung, Hygiene und Sauberkeit sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden, wie ihnen auf der Grundlage des geltenden Rechts je nach Lage der örtlichen und zeitlichen Bedingungen mit welchen Mitteln und unter Heranziehung welcher Kräfte entgegengewirkt werden kann. Zuständige Mitarbeiter der Räte haben festzustellen, ob die Beseitigung der mit der Verunreinigung verbundenen Gefahren für die öffentliche Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Bereich ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten liegen und notwendige Maßnahmen sofort einzuleiten. Sie können aber auch trotz einer solchen vorhandenen Gefahr davon absehen, z. B. weil ihnen zum gegebenen Zeitpunkt geeignete Mittel fehlen, die Gefahren zu unterbinden. Ebenso ist denkbar, den Einsatz der Kräfte und Mittel der Straßenreinigung auf die Abwehr größerer Gefahren zu konzentrieren und z. B. im Winterdienst auf die Reinigung von Nebenstraßen zu verzichten, obwohl dort gleichfalls Gefahren für die öffentliche Ordnung gegeben sind. Entscheidet sich ein zuständiges staatliches Organ, notwendige Maßnahmen nicht einzuleiten, so muß das auf sachlichen Erwägungen beruhen. Diese Auffassung zum Charakter der Reinigungspflichten entspricht den gegenwärtigen objektiven Möglichkeiten der Praxis, denn es kann z. B. immer wieder Vorkommen, daß Schnee- und Eisglätte nicht gleichmäßig beseitigt werden bzw. nur bestimmte Straßen, Wege und Plätze geräumt werden können. Die Verantwortung für die Straßenreinigung ist so nur bedingt realisiert. Ohne u. U. schuldhaft gehandelt zu haben, liegt hier doch ein /9/ Vgl. Hohlwein, a. a. O., NJ 1971 S. 679, und Hohlwein, „Rechtsprobleme des Winterdienstes auf den Straßen“, Kraftverkehr 1970, S. 404 f. Siehe auch vorläufige Richtlinie des Ministeriums für Verkehrswesen zur Anwendung des Staatshaftungsgesetzes im Straßenwesen, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen vom 25. August 1971, Sonderdruck. rechtswidriger Zustand vor, für den ein Organ des Straßenwesens verantwortlich ist. Dadurch entstehende Schäden begründen aber nicht zwingend eine Staatshaftung, weil der 'Rechtspflicht des staatlichen Organs kein subjektives Recht des Bürgers korrespondiert. Damit ist eine Haftung aus Billigkeitsgründen nicht ausgeschlossen. Die hier nur angedeuteten Besonderheiten der mit der Verantwortung für die Straßenreinigung verbundenen Pflichten sind u. E. klar von einer anderen Kategorie von Pflichten staatlicher Organe oder ihrer Beauftragten zu unterscheiden, deren Verletzung im Schadensfall zwingend die Staatshaftung zur Folge hat. Das sind solche Pflichten, aus denen der einzelne Bürger für sich einen subjektiven Rechtsanspruch gegenüber dem staatlichen Organ auf Erfüllung dieser Pflichten ableiten kann. Diese Kategorie von Pflichten wird u. E. in Rechtsvorschriften dahin ausgestaltet, daß der subjektive Rechtsanspruch der in Ausübung staatlicher Tätigkeit geschädigten Personen gegenüber dem zuständigen Organ präzis genannt wird. Unter Umständen wird auch das subjektive Recht des Bürgers so weitgehend beschrieben, daß erkennbar ist, in welchem Umfang ein verpflichtetes Organ staatliche Maßnahmen einleiten muß. Als Beispiel einer solchen Regelung der Ansprüche Geschädigter aus staatlicher Tätigkeit könnten hier die Vorschriften des § 38 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 S. 29) und die §§ 8 ff. der 2. DB dazu vom 11. Januar 1966 (GBl. II S. 52) dienen. Andere in Rechtsvorschriften angeführte Pflichten staatlicher Organe, die daraus sich ergebende subjektive Rechte Dritter nicht ausweisen, können u. E. nur in dem von uns dargelegten Sinne verstanden werden. Das entspricht den gegebenen gesellschaftlichen und materiellen Bedingungen sowie den objektiven Möglichkeiten der verpflichteten staatlichen Organe. Diese Einteilung der Pflichten staatlicher Organe macht die Rechtslage für sie und den Geschädigten überschaubar. Er kann daraus seine eigene Verhaltensweise besser bestimmen und sich rechtzeitig z. B. um einen geeigneten Versicherungsschutz bemühen. Wir kommen im Endergebnis also zu mit Hohlwein übereinstimmenden praktischen Konsequenzen. Nur meinen wir, daß die juristische Begründung für die Haftungsbeschränkung der staatlichen Organe nicht in der wie Hohlwein meint nicht gegebenen Rechtswidrigkeit bestimmten staatlichen Handelns liegt, sondern darin, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen kein subjektives Recht der Bürger auf ein bestimmtes Handeln der staatlichen Organe und ihrer Beauftragten begründet hat. In diesen Fällen haftet der Staat also generell nur aus Billigkeitsgründen. Wir stimmen Hohlwein auch insoweit zu, daß eine unmittelbare Haftung der stadtwirtschaftlichen Betriebe (und Anlieger) nach zivilrechtlichen Bestimmungen gegeben sein kann, wenn bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit Verstöße gegen Rechtsvorschriften verursacht werden, durch die ein Bürger oder Betrieb zu Schaden kommt, ohne daß spezifisch staatliche Pflichten verletzt werden. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Räumfahrzeug ein parkendes Auto beschädigt u. ä. * Sicher ist mit diesen Ausführungen die Diskussion zu diesen Problemen nicht abgeschlossen, zumal eine Reihe weiterer damit zusammenhängender Fragen noch gar nicht berührt wurden. Sie hat ihren Zweck aber erfüllt, wenn sie zu einer größeren Klarheit über die Konzeption geführt hat, die der Lösung aller Einzelfragen zugrunde liegen muß. 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 99 (NJ DDR 1972, S. 99) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 99 (NJ DDR 1972, S. 99)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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