Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 657 (NJ DDR 1972, S. 657); Kindes unter Beweis zu stellen, indem er guten Kontakt zur Schule und ggf. zum Referat Jugendhilfe hält und selbst einen positiven Einfluß auf Frank nimmt. Beide Parteien sind gemäß § 25 FGB in Verbindung mit §§ 19 ff. FGB zur Unterhaltszahlung jeweils für das Kind verpflichtet, für das ihnen das Erziehungsrecht nicht übertragen wurde, (wird ausgeführt) Arbeitsrecht § 38 GBA; OG-Richtlinie Nr. 21. Auch Werktätige, deren Arbeitsrechtsverhältnis durch Berufung begründet wurde, können gegen den Inhalt einer Abschlußbeurteilung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. bei Gericht erheben. Soweit die Überprüfung der der Abschlußbeurteilung zugrunde liegenden Fakten ergibt, daß zwischen den zur Abberufung des Werktätigen führenden Gründen und den mit dem Einspruch angefochtenen Aussagen der Abschlußbeurteilung hierzu Übereinstimmung besteht, ist das Verlangen auf Korrektur der Abschlußbeurteilung in diesem Umfange unbegründet. OG, Urt. vom 11. August 1972 Ua 2/72. Der Kläger war vom 15. November 1965 bis zum 17. September 1971 als Werkdirektor des verklagten Betriebes tätig. Von dieser Funktion wurde er durch den Leiter des übergeordneten Organs abberufen. Die dafür bestimmenden Gründe wurden ihm mitgeteilt. Mit seiner Klage, die durch Verfügung des Direktors des Bezirksgerichts gemäß § 28 GVG in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts als Gericht erster Instanz gezogen wurde, wandte sich der Kläger gegen den Inhalt der Abschlußbeurteilung. Er rügte, die Beurteilung enthalte überwiegend eine negative Kritik an seiner Arbeit als Werkdirektor und lasse die unter seiner Leitung insgesamt positiv zu bewertende Entwicklung des Betriebes außer Betracht. Nachdem sich die Beteiligten über eine Neufassung von zwei Absätzen der Beurteilung geeinigt hatten, die später vom Gericht auch bestätigt wurde, hat der Kläger beantragt, die von ihm beanstandeten weiteren Absätze der Beurteilung aufzuheben und den Verklagten zu verpflichten, diese zu ändern. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er führte dazu aus, daß die Abschlußbeurteilung zutreffend die typischen Verhaltensweisen des Klägers widerspiegele und deshalb keine Veranlassung zu ihrer Änderung bestehe. Im Ergebnis der Beweisaufnahme, die sich insbesondere auf schriftliche Materialien über die Entwicklung des Betriebes unter der Leitung des Klägers sowie über Auseinandersetzungen mit ihm stützte, wies das Bezirksgericht die Klage als unbegründet zurück. Es legte in seiner Entscheidung dar, daß die in der Abschlußbeurteilung enthaltene Kritik an der Leitungstätigkeit des Klägers ein wahrheitsgemäßes Bild über dessen wesentliche, charakteristische und typische Verhaltensweisen vermittle, ohne dabei ausschließlich nur negative Faktoren anzuführen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Einspruch (Berufung) des Klägers. Aus den Gründen: Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergab, daß diese die vorliegende Abschlußbeurteilung zutreffend als ein Dokument staatlicher Leitungstätigkeit gewertet hat, das dem in der Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Anwendung des § 38 Gesetzbuch der Arbeit Verfahren bei Streitfällen über die Anfertigung und den Inhalt von Abschlußbeurteilungen der Werktätigen vom 28. September 1966 (GBl. II S. 707) zum Ausdruck kommenden Grundanliegen entspricht. Wenn in dieser Richtlinie darauf hingewiesen wird, daß eine Abschlußbeurteilung für die Stellung des Werktätigen im Arbeitsprozeß wie für die Leitungstätigkeit im bisherigen Betrieb und in anderen Betrieben gleichermaßen Bedeutung hat, so folgt hieraus, daß im vorliegenden Fall die für die Abberufung des Klägers von seiner Funktion bestimmenden Gründe auch maßgeblich den Inhalt seiner Abschlußbeurteilung zu prägen haben. Ein Vergleich der zu seiner Abberufung führenden Entscheidungsgründe mit dem Inhalt der Abschlußbeurteilung läßt auch unschwer erkennen, daß hier übereinstimmende Aussagen gegeben sind. Insoweit tritt das Problem auf, daß die von dem Kläger gegen wesentliche Abschnitte der Abschlußbeurteilung erhobenen Einwände im Grunde genommen auf eine Überprüfung der Berechtigung seiner Abberufung hinauslaufen, über die zu befinden die Gerichte nicht zuständig sind. Nun schließt die frühere Berufungsfunktion des Klägers sein Recht auf Anfechtung seiner Abschlußbeurteilung aber nicht aus. Auch Berufungskader können also Einspruch gegen eine Abschlußbeurteilung erheben, wenn sie mit deren Inhalt nicht einverstanden sind. Diese Möglichkeit muß nicht zuletzt auch deshalb bestehen, weil das zur Abberufung führende Vorkommnis nicht identisch mit dem Gesamtver-halten eines Werktätigen innerhalb des Zeitraumes sein muß, auf den sich eine Abschlußbeurteilung zu erstrecken hat. Ergibt sich jedoch, daß zwischen den zu einer Abberufung eines Werktätigen führenden Umständen und den mit dem Einspruch angefochtenen inhaltlichen Aussagen seiner Abschlußbeurteilung hierzu völlige Übereinstimmung besteht, erweist sich dabei weiter, daß die dafür maßgeblichen Tatsachen identisch sind und einer Nachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren standhalten, so ist das Verlangen auf Korrektur einer Abschlußbeurteilung in diesem Umfange unbegründet. Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Nach den dem Senat vorliegenden und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Entscheidungsgründen für die Abberufung des Klägers wurde festgestellt, daß sich in dessen Leitungstätigkeit in den vergangenen Jahren neben einer Reihe objektiver Schwierigkeiten größere subjektive Mängel zeigten. Sie bestanden hauptsächlich darin, daß er ein unkritisches und unparteimäßiges Verhalten zeigte, in einen bürokratischen Arbeitsstil verfiel und die Arbeit mit den Menschen als Kernstück jeder sozialistischen Leitungstätigkeit völlig ungenügend entwickelte. Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß diese Mängel mehrmals Anlaß zu ernsten Auseinandersetzungen bei planmäßigen und außerplanmäßigen Rechenschaftslegungen des Klägers vor dem Wirtschaftsrat des Bezirks waren, ohne daß sich danach im Verlauf der Jahre 1970/1971 trotz weiterer Auseinandersetzungen ein grundsätzlicher Wandel in seiner Führungs- und Leitungstätigkeit vollzog. In der Begründung der Abberufung wird deshalb festgestellt, daß der Kläger trotz seiner Verdienste um die Entwicklung des Betriebes nicht in der Lage war, die Kompliziertheit der Probleme der Leitung eines Betriebes in der gegebenen Größenordnung und Aufgabenstellung zu beherrschen, und er es nicht verstanden hat, die Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit richtig anzuwenden. Diese Aussagen sind auch in der Abschlußbeurteilung enthalten. So hat der Kläger die ihm vom Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirks und anderen Leitern des Wirtschaftsrates gegebenen Hinweise nicht ausreichend beachtet und in seiner Leitungstätigkeit berücksichtigt. Er wurde den ständig wachsenden Anforderungen nicht mehr gerecht. Die Abschlußbeurteilung ent- 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 657 (NJ DDR 1972, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 657 (NJ DDR 1972, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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