Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 64 (NJ DDR 1972, S. 64); hinausgehende Ansprüche z. B. Schadenersatzansprüche werden jedoch überhaupt nicht beachtet. Da die Ergebnisse der Eingabenbearbeitung den Bürgern durch leitende Staatsorgane oder wirtschaftliche Einrichtungen vermittelt werden, sehen sie diese in der Regel als endgültig an. Das gilt auch dann, wenn es sich um kompliziert gelagerte Fälle handelt und keine Hinweise auf die Möglichkeit einer Weiterverfolgung abgewiesener Ansprüche gegeben werden. Die Ursachen für die noch mangelhafte Bearbeitung der Eingaben sind weitgehend subjektiver Natur. So verfügen die Bearbeiter der Eingaben oft nicht über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kauf- und Dienstleistungsrechts. Sie erkennen meistens nicht die zivilrechtlichen Aspekte in den einzelnen Eingaben und können deshalb auch nicht spezielle Anleitungen zur rechtlich einwandfreien Lösung des Konflikts geben und darüber eine Kontrolle ausüben. Die unzureichende Beachtung des Gesetzlichkeitsaspekts bei der Bearbeitung der Eingaben spiegelt sich auch in der analytischen Tätigkeit der Staatsorgane und Wirtschaftseinrichtungen wider. Die Eingaben werden lediglich allgemein nach Versongungsschwerpumk-ten analysiert. Das sozialistische Recht, und zwar das Staats-, Wirtschafts-, Arbeits- und auch das Zivil-recht, wird nicht oder nur unzureichend als Maßstab dafür genutzt, wie und mit welcher Konsequenz die gesamtgesellschaftlichen Interessen durchgesetzt worden sind. Parallel zu den genannten Untersuchungen wurden bei den Berliner Gerichten die Verfahren angesehen, die Kauf- und Dienstleistungsprobleme betrafen und in denen Bürger Ansprüche gegen staatliche oder genossenschaftliche Versorgungseinrichtungen geltend machten. Das war lediglich 1% aller anhängigen Verfahren. In 18 Fällen wurde nach Zustellung der Klage an die Versorgungsbetriebe auf deren Initiative eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt. In einigen dieser Fälle einigten sich die Parteien entsprechend den Klageanträgen. Sechs Klagen wurden zurückgenommen. 15 Verfahren wurden durch gerichtlichen Vergleich und zwei durch Urteil abgeschlossen. Drei Verfahren waren noch anhängig. Die insgesamt durchgeführten Untersuchungen beweisen, daß der weit überwiegende Teil aller Konflikte im Bereich der Kauf- und Dienstleistungsverhältnisse nicht von den Gerichten, sondern im Eingabenweg von anderen Staatsorganen und Einrichtungen gelöst wird. Weiter wird deutlich, daß die Rechtspflegeorgane auf die Bearbeitung der Eingaben bisher offenbar keinerlei Einfluß ausübten./6/ Schließlich ist festzustellen, daß die Gestaltung der Versorgungsverhältnisse und in diesem Zusammenhang die Lösung von entsprechenden Konflikten weit mehr durch den Einsatz allgemeiner politischer und rechtlicher Anschauungen, als durch den bewußten Einsatz des sozialistischen Rechts gekennzeichnet wird. Der Beitrag der Gerichte zur Leitung und Gestaltung der Versorgungsverhältnisse Wenn bisher die Gerichte zur Beilegung von Rechtskonflikten aus Versorlungsverhältnissen kaum angerufen werden, so liegt das u. E. insbesondere daran, daß Aufwand und Nutzen der Reehtsverfolgung meistens außer jedem Verhältnis zueinander stehen. Gerichtliche Verfahren sind für den Laien hinsichtlich ihres Ausgangs regelmäßig unübersichtlich. Sie verlangen ,6/ Es ist deshalb nur zu begrüßen, daß die Staatsanwaltschaft auch insoweit ihre Gesetzlichkeitsaufsicht verstärken wird (vgl. Streit, „Höhere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft“, NJ 1971 S. 663 ff. [664]). von den Parteien vielerlei Aktivität und erheblichen Zeitaufwand. Sicher läßt sich das gerichtliche Verfahren noch verbessern. Die weitere Vervollkommnung des Zivilverfahrens berührt unser Anliegen jedoch nur zum Teil. Es kann nicht darum gehen, eine mehr oder weniger große Zahl der gegenwärtig im Eingabewege behandelten Sachen an die Gerichte zu ziehen. Notwendig ist vielmehr, eine einheitliche und wirkungsvolle Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch auf diesem Gebiet zu garantieren und dabei zu gewährleisten, daß auch die Gerichte ihren Beitrag dazu leisten. Das kann geschehen durch die von Sonderinteressen unabhängige Anwendung des sozialistischen Rechts auf den einzelnen Fall; die schöpferische, richtungweisende, anleitende und verbindliche Interpretation des Gesetzes; die Aufdeckung entwicklungsbedingter Widersprüche und Probleme in unserer Rechtsordnung und die ggf. zwangsweise Durchsetzung des sozialistischen Rechts. In diesem Sinne können die Gerichte einen Tedlbei-trag zur Gestaltung des gesamten Rechtsverwirklichungsprozesses leisten. Sie haben also einerseits ihre Rechtsprechung auf höchstem Niveau auszuüben und zu diesem Zweck das Zivilverfahren zielstrebig zu vervollkommnen und andererseits alles zu tun, um ihre Tätigkeit in den Gesamtprozeß staatlicher Leitung bewußt zu integrieren. Dabei geht es darum, den Rechtsverwirklichungsprozeß, d. h. die Gestaltung bestimmter gesellschaftlicher Beziehungen mit den Mitteln des Rechts, in seiner Totalität zu erfassen, seine einzelnen Bestandteile klarer herauszuarbeiten und die Verantwortlichkeit der verschiedenen Staatsorgane für ihren Teil, zugleich aber auch für die gesamte Rechtsverwirklichung zu präzisieren. Jeder muß begreifen, daß die Durchsetzung des Rechts nicht Selbstzweck, sondern immer nur Mittel zum Zweck nämlich der Wahrung und Durchsetzung bestimmter vom sozialistischen Staat geschützter und geförderter Interessen der Bürger usw. ist, wobei sich der Zweck niemals in einzelnen Rechtshandlungen erschöpft. Je nach Lage des Falles bedarf es mehr oder weniger Aktivitäten einer oder mehrerer Organisationen und Einrichtungen. Immer haben diese Aktivitäten jedoch einen Kern, um den sich alles dreht, nämlich die jeweiligen Beziehungen der Menschen. Auf sie sind von der Rechtsordnung her alle Aktivitäten gerichtet. Das gilt auch für die .Versorgungsverhältnisse. Ob es sich um wirtschaftsrechtliche, staatsrechtliche oder zivilrechtliche Probleme, um Planung, Beschaffung, Warenangebot, Reparaturwesen oder anderes handelt, immer steht die bedürfnis-, quantitäts- und qualitätsgerechte Versorgung des Bürgers im Mittelpunkt. Zwar gibt es zur Realisierung der Versorgungsaufgaben verschiedene Verantwortlichkeiten, diese müssen jedoch nahtlos ineinandergreifen, denn davon hängt der Gesamterfolg ab. Die Gerichte müssen deshalb sowohl durch ihre Rechtsprechung als auch auf andere Weise dazu beitragen, daß die sozialistische Gesetzlichkeit auch auf dem Gebiet der Versorgungsverhältnisse immer vollkommener durchgesetzt wird. Sie müssen auf den gesamten Rechtsverwirklichungsprozeß Einfluß nehmen. Das heißt aber auch, daß sie die Bearbeitung der Eingaben auf zivilrechtlichem Gebiet nicht unbeachtet lassen dürfen. Ein Richter, der solche Streitigkeiten zu entscheiden hat und sich keinen Überblick über die Eingaben und ihre Bearbeitung bei den örtlichen Organen der Staatsmacht, den Arbeiter-und-Bauern-Inspektio-nen und den staatlichen und genossenschaftlichen Wirtschaftsorganisationen verschafft, kann heute kaum 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 64 (NJ DDR 1972, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 64 (NJ DDR 1972, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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