Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 638 (NJ DDR 1972, S. 638); der Ehe für die Ehegatten unmittelbar auf den Sinnverlust für die Kinder zu schließen. Das rechtliche Mittel, dem entgegenzuwirken, ist die den Gerichten in § 24 Abs. 2 FGB gestellte Aufgabe, zum Schutze der Kinder deren Interessen besonders zu prüfen. Die relative Selbständigkeit der Prüfung der Interessen der Kinder im Verhältnis zu anderen Faktoren ist daher ein wichtiges Element der Rechtsanwendung, um der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Entwicklung und Stabilität der Familien und Ehen gerecht zu werden. In der Praxis wird mitunter der Einwand erhoben, daß bei einer gründlichen Verwirklichung der Forderung, die Interessen der Kinder besonders zu prüfen, die Verfahren vor allem zeitaufwendiger würden. Dieser Einwand ist unbegründet. Gesetzlichkeit und Effektivität der Verfahren und rationelle Arbeitsweise dürfen nicht einander gegenübergestellt werden. Sie bilden eine Einheit, und es kann deshalb nur darum gehen, wie gesetzlich Gebotenes gesellschaftlich effektiv und rationell verwirklicht werden kann. Das entspricht auch dem Grundanliegen und den Hinweisen des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13)./5/ Der Lösungsweg muß darin bestehen, die Prüfung der Interessen der Kinder klar und bestimmt in die für die Verhandlung vorgesehene Konzeption aufzunehmen und sie durch eine konzentrierte und überzeugende Verhandlungsführung zu gewährleisten. Dazu gehört auch i5l Vgl. hierzu auch Strasberg/Hejhal, „Zur Neufassung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung“, NJ 1972 S. 478 ff. (478), und Siegert, „Sicherung einer hohen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts“, in diesem Heft. die differenzierte Bearbeitung dieser Verfahren, um die Einheit von Effektivität und Rationalität in den Verfahren zu sichern. Viele Ehescheidungen haben negative Auswirkungen auf die Kinder. Das ist eine oft nur zeitweilige Folge der veränderten Eltern-Kind-Beziehungen, gewissermaßen eine Eigenschaft der Scheidung, die aber bei Vorliegen ernstlicher Gründe die Scheidung selbst nicht in Frage stellen kann. Die Interessen der Kinder stehen einer Scheidung dann entgegen, wenn die negativen Auswirkungen über das ohnehin mit einer Scheidung verbundene Maß hinausgehen und die Konfliktsituation nicht derart ist, daß keine Voraussetzungen und Möglichkeiten zu ihrer Überwindung gegeben sind. Die in § 24 Abs. 2 FGB geforderte besondere Aktivität des Gerichts muß schwerpunktmäßig darauf gerichtet sein, allen Ansatzpunkten nachzugehen, die auf negative Auswirkungen einer Scheidung auf die Entwicklung der Kinder hinweisen, sofern diese Auswirkungen den „normalen“ Umfang überschreiten. Diese Umstände sind in den Fällen, in denen Ansatzpunkte für die Überwindung des Ehekonflikts vorhanden sind nicht zuletzt im Eltern-Kind-Verhältnis , den Ehegatten als eheerhaltende Faktoren bewußt zu machen; sie müssen auch der entscheidende Maßstab für die Entscheidung der Gerichte über die Aufrechterhaltung oder die Lösung der Ehe sein. Die Gerichte verfügen über genügend Erfahrungen, welche Verhältnisse und Situationen für derartige gezielte gerichtliche Aktivitäten geeignet sind. Es geht deshalb m. E. im wesentlichen darum, daß sich jeder Richter genau die gesetzliche Aufgabenstellung verdeutlicht und von diesem grundlegenden Ausgangspunkt her den ehelichen Konflikt in seiner Vielschichtigkeit untersucht und bewertet. ULRICH ROEHL, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Abgrenzung der Verantwortung des Gerichts und des psychiatrischen Sachverständigen Die enge Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit Psychiatern und Psychologen hat dazu geführt, daß die spezifischen Probleme der Begutachtung von Tätern im Hinblick auf die Zurechnungs- und Schuldfähigkeit immer besser erfaßt und qualifizierter gelöst werden. Gleichwohl gibt es noch zahlreiche Probleme, die den Gerichten Schwierigkeiten bei der Prüfung und Bewertung von Gutachten bereiten und die nur durch eine weitere Verbesserung der beweisführenden Tätigkeit der Gerichte und der wissenschaftlichen Arbeit der Sachverständigen überwunden werden können. Dazu gehören u. a. solche Fragen wie die nach dem tatsächlichen Einfluß psychopathologischer Störungen auf den Entscheidungsprozeß des Täters oder nach der Tatbezogenheit der Störungen. Von großer Bedeutung ist die folgerichtige und rationelle Gestaltung der Gutachten, um Richtern und Schöffen die Prüfung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Gutachten durch eine verständliche und nachvollziehbare Darlegung der wissenschaftlichen Ergebnisse zu erleichtern. Bei der gerichtlichen Arbeit mit Gutachten geht es ferner um die Bestimmung der Grenzen der Begutachtung, denn der Sachverständige hat keine juristischen Fragen zu beantworten. Mit seiner Hilfe werden vielmehr spezielle Informationen aus dem Persönlichkeitsbereich des Angeklagten gewonnen, alle vorhandenen Fakten fachspezifisch ausgewertet und beurteilt sowie Schlußfolgerungen in be- zug auf die Problemstellung (Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit) gezogen. Das forensische Gutachten ist eine auf den konkreten strafrechtlichen und strafprozessualen Zweck gerichtete wissenschaftliche Arbeit, in der dem Gericht mit den Informationen zugleich die wissenschaftlichen Kenntnisse übermittelt werden, die den gutachtlichen Schlußfolgerungen zugrunde liegen und sie nachprüfbar machen. In jedem Fall geht es dabei um eine Frage, deren Beantwortung dem Gericht ohne die Mitwirkung eines Spezialisten nicht möglich ist. Darauf muß die Arbeit des Sachverständigen gerichtet sein. Ein psychiatrisches Gutachten wird dann benötigt, wenn es begründete Hinweise dafür gibt, daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte nicht oder nicht im vollen Umfang die psychischen Voraussetzungen strafrechtlicher Schuld besitzt. Es ist erforderlich, daß die Rechtspflegeorgane den Auftrag an den Sachverständigen konkret formulieren und die Fakten angeben, die zu Zweifeln an der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit führten. Wittenbeck / Szewczyk haben in einem interessanten Beitrag auf Probleme aufmerksam gemacht, die daraus entstehen, daß sich aus einem forensischen Gutachten auch Hinweise ergeben können, „die nicht nur für die Beurteilung der Zurechnungs- oder Schuldfähigkeit, sondern auch für die Beurteilung des Grades 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 638 (NJ DDR 1972, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 638 (NJ DDR 1972, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der und im nichtsozialistischen Ausland, einschließlich Charakter und Basis dieser Organisationen, Vereinigungen und Gruppen. Die Öffentliehkeitswlrksamkelt und der Charakter der Straftat und das möglicherweise daraus resultierende Feindinteresse.

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