Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 580 (NJ DDR 1972, S. 580); Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts war die Klagerücknahme nicht sachdienlich. Die von § 43 AGO als Voraussetzung für die Bestätigung geforderte Sach-dienlichkeit einer Klagerücknahme liegt dann vor, wenn im Ergebnis der Rücknahme kein gesetzwidriger oder rechtlich ungeklärter Zustand aufrechterhalten wird und rechtlich geschützte Interessen einer Partei nicht verletzt werden. Sie setzt voraus, daß sich die Parteien ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben (vgl. OG, Beschluß vom 29. Januar 1971 - Ua 8/70 - [NJ 1971 S. 218; Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 21/22, S. 693]). Dabei haben die Gerichte die Parteien zu unterstützen. Das Kreisgericht hat jedoch dem Kläger eine unzutreffende Rechtsauffassung unterbreitet und ihn hierdurch zur Klagerücknahme veranlaßt. Die der prozessualen Handlung des '--------Klägers zugrunde liegende Vorstellung stimmt mit der . / tatsächlich gegebenen Rechtslage nicht überein. 6 , - Der Kläger hat vom Betrieb nicht die Gewährung eines Leistungszuschlags, sondern eine höhere Entlohnung im ,/v f'tn-,JRahmen der Gehaltsgruppe gefordert, die der von ihm ff ständig und regelmäßig ausgeübten und im Arbeitsver-trag vereinbarten Arbeitsaufgabe entspricht. Zur Prü-yi fung des rechtlichen Charakters seines Anspruchs und der damit verbundenen Frage nach der Zulässigkeit j des Gerichtswegs war vom Kreisgericht festzustellen, welche Zweckbestimmung zur Verwendung des Ge-7 haltsteils im Rahmen der Von-bis-Spanne der anzü-wendende Rahmenkollektivvertrag trifft. Die Anwendung von § 47 GBA kommt vor allem in Betracht, wenn Rahmenkollektivverträge bestimmen, daß die Von-bis-Spannen der Gehaltsgruppen Leistungszuschläge sind (vgl. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes, vom 15. September 1975 [OGA Bd. 5 S. 28; NJ 1965 S. 632]). Der für diesen Streitfall maßgebende Rahmenkollektivvertrag enthält die ausdrückliche Festlegung, daß die Von-bis-Spannen nicht als Leistungszuschläge i. S. des § 47 GBA zu gewähren sind (vgl. 17. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 11. Dezember 1967). Vielmehr ist in seinem Geltungsbereich auf der Grundlage der zutreffenden Gehaltsgruppe die Höhe des Gehalts innerhalb der Von-bis-Spanne zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Ist eine Vereinbarung hierüber zulässigerweise getroffen worderiTsoTst im UnterschiecrzüifrX'eistungs-zuschlag gemäß § 47 GBA eine Minderung oder ein Entzug durch den Betriebsleiter nicht mehr zulässig. Gewährt der Betrieb entgegen der getroffenen Vereinbarung dem Werktätigen den ihm rechtlich zustehenden Gehaltsanspruch nicht, so ist der Gerichtsweg für die Durchsetzung einer darauf gerichteten Forderung des Werktätigen zulässig. Die Vorschrift des 17. Nachtrags, die Vereinbarung sei im Arbeitsvertrag zu treffen, hebt den Rechtscharakter der Vereinbarung über die Gewährung einer über das Anfangsgehalt der jeweils zutreffenden Gehaltsgruppe hinausgehenden Entlohnung als Absprache im Sinne der für den Arbeitsvertrag geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze hervor. Sie läßt sonach auch zu, nicht nur beim Abschluß des Arbeitsvertrags, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt während des Bestehens des Arbeitsrechtsverhältnisses eine Vereinbarung über eine das Anfangsgehalt übersteigende Entlohnung innerhalb der Spanne der Gehaltsgruppe herbeizuführen. Die Anwendung der für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften bedeutet zugleich, daß der Betrieb verpflichtet ist, die hier in Rede stehenden Vereinbarun- ■ & Sr ? ff K.'tf "/t gen schriftlich abzuschließen. Er ist jedoch auch an eine mündliche Vereinbarung gebunden. In diesem Fall ist er allerdings verpflichtet, auf die Beseitigung des Mangels der Schriftform hinzuwirken. Nachteilige Folgen für den Anspruch des Werktätigen ergeben sich allein aus dem Fehlen der Schriftform nicht. Nach alledem ergibt sich für die vorliegende Klage, daß sie schlüssig begründet und zulässig war. Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Kreisgericht dem Kläger nicht empfehlen dürfen, die Klage aus den im Protokoll über die Beratung mit dem Kläger und in Übereinstimmung hiermit im Bestätigungsbeschluß angegebenen Gründen zurückzuziehen. Vielmehr hätte es die vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen, um festzustellen, ob die Vertreter des Betriebes ihm die behauptete Zusicherung im Einstellungsgespräch gegeben haben. Erst danach wäre eine das Verfahren abschließende Entscheidung möglich gewesen. Die Bestätigung der Klagerücknahme im vorliegenden Verfahrensstadium verletzt das Gesetz (§ 43 AGO). Aus den angeführten Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzu verweisen (§ 9 Abs. 2 AGO). §53 GBA; VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 Prämienverordnung 1968 vom 26. Juni 1968 (GBl. II S. 490)./*/ Verhaltensweisen des Werktätigen, die einen Verstoß gegen die ihm aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden Pflichten darstellen, können bei der Differenzierung der Jahresendprämie unter Würdigung der sonstigen Arbeitsleistungen und der Schwere des Disziplinverstoßes berücksichtigt werden und zu einer der Gesamtheit der Umstände entsprechenden angemessenen Minderung gegenüber dem Anspruch führen, der dem Werktätigen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben zustehen würde. Hierbei sind von den Gerichten Stellungnahmen des Kollektivs für eine Differenzierung zu würdigen, vor allem um unzulässige schematische Kürzungen oder Streichungen von Ansprüchen auf Jahresendprämie auszuschließen. OG, Urt. vom 16. Juni 1972 - Za 7/72. Der Kläger war beim Verklagten als Fahrer eines Müllfahrzeugs beschäftigt. Im Jahre 1970 benutzte er unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug des Betriebes zu einer privaten Fahrt. Dafür wurde er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Darüber hinaus verletzte der Kläger die sozialistische Arbeitsdisziplin, indem er auf Nachweisen für die Abfuhr von Müll unrichtige Angaben machte. Deswegen erhielt er einen strengen Verweis. In der Diskussion über die Gewährung der Jahresendprämie für das Jahr 1970 sprach sich das Kollektiv dafür aus, dem Kläger eine Prämie von 250 M zu gewähren. Es bezog sich dabei insbesondere auf die Verletzung der Arbeitsdisziplin durch den Kläger wegen der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs. Die unrichtige Abrechnung der Leistungen wurde erst nach der Diskussion im Kollektiv bekannt. Der Betriebsleiter entschied daraufhin, dem Kläger keine Jahresendprä- /*/ Seit dem 1. Februar 1972 gilt die VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (GBl. II S. 49) nebst 1. DB vom 25. Mai 1972 (GBl. II S. 379). - D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 580 (NJ DDR 1972, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 580 (NJ DDR 1972, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

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