Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 481 (NJ DDR 1972, S. 481); nutzlosen Aufwand, Unkonzentriertheit und allgemeine Erörterungen die häufig noch mit langen Protokollausführungen verbunden sind zu vermeiden. Ziff. 3.13. des Beschlusses des Plenums vom 24. Juni 1970, die sich mit dem Inhalt der Eheurteile beschäftigt, geht davon aus, daß zu einem überzeugenden Urteil eine sachlich-erzieherische Begründung gehört. Dieser Forderung widersprechen z. B. ohne inhaltliche Notwendigkeit breit angelegte Ausführungen im Urteil. Auch hier ist jede routinemäßige Arbeit zu vermeiden. Wenn der Beschluß davon ausgeht, daß im Falle der Ehescheidung „anhand des gesamten Eheablaufs“ die Ursachen des Zerfalls der ehelichen Gemeinschaft und die sich daraus für das künftige Leben der Ehegatten ergebenden Schlußfolgerungen darzulegen sind, so kann es dabei natürlich nicht darum gehen, den gesamten Eheverlauf oder Teile davon ohne Beziehung zur konkreten Entscheidung abzuhandeln. Vielmehr sind die bei einer zusammenfassenden Betrachtung der Entwicklung der Ehe erkennbaren wesentlichen Umstände und Beziehungen, soweit sie für die Entscheidung und die erzieherische Einflußnahme auf die Parteien Bedeutung haben, verständlich und unter Vermeidung jeglicher oberflächlicher Betrachtungsweise entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Verfahrens darzulegen. Das schließt die Forderung nach Konzentration der Ausführungen im Urteil ein. Zur Zustellung der Entscheidungen Durch die Zustellung aller Entscheidungen in Familienrechtssachen von Amts wegen (Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 7. Juni 1972) werden Verzögerungen bei der Ingangsetzung bestimmter Fristen vermieden. Zugleich wird mit der nunmehr uneingeschränkt möglichen Vornahme der Postzustellung (§ 193 ZPO) unmittelbar durch die Geschäftsstelle eine Entlastung der Gerichtsvollzieher eintreten. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vornahme der Zustellung beeinträchtigte oft die zügige Verwirklichung der Rechte der Bürger. Davon waren besonders Unterhaltsberechtigte betroffen, weil eine Vollstreckung der Entscheidungen über Unterhaltsansprüche erst nach ihrer Rechtskraft möglich ist (§36 Abs. 1 FVerfO). Bis zur Rechtskraft war eine einstweilige Anordnung notwendig, die zusätzlichen Aufwand erforderte und deshalb relativ wenig beantragt worden ist. Von Ziff. 2 des Beschlusses werden auch die Bestätigungsbeschlüsse über Vergleiche erfaßt. Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Bestätigungsbeschlüsse sind zu verkünden (§ 329 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1 FVerfO) und bedürfen gleichfalls der Zustellung (§ 20 Abs. 2 FVerfO in Verbindung mit §577 Abs. 2 ZPO; §750 in Verbindung mit §794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, § 1 FVerfO). Diese Zustellung der Bestätigungsbeschlüsse hat nunmehr gemeinsam mit dem Vergleich selbst in allen Familienrechtssachen von Amts wegen zu erfolgen (§ 329 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§21 Abs. 3, 25 Abs. 2 FVerfO). Soweit in den sonstigen Zivilverfahren die Zustellung noch auf Betreiben der Parteien vorzunehmen ist, sollten die Gerichte verstärkt darauf hinwirken, daß die Parteien im Verfahren einen Antrag auf Vermittlung der Zustellung (§ 166 Abs. 2 ZPO) stellen/5/, damit weitgehend gleiche Ergebnisse erreicht werden wie bei der Zustellung von Amts wegen. ,'5/ Vgl. Ziff. 4.5. des Arbeitsmaterials des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, NJ 1971 S. 568 ff.; Hejhal/Krüger, „Höhere Effektivität der gerichtlichen Zivil-verfahren durch Nutzung prozessualer Möglichkeiten bei der Protokollführung, der Zustellung und der Vollstreckung“, NJ 1971 S. 707 ff. (709). Zur Feststellung der Vaterschaft In Ziff. 3 des neugefaßten Beschlusses sind solche Festlegungen aus dem Beschluß des Präsidiums vom 18. Mai 1966 übernommen worden, für die auch gegenwärtig noch ein praktisches Bedürfnis besteht. Bei der Anerkennung der Vaterschaft (Ziff. 3.1.) sind die dargelegten Erfordernisse genau zu beachten, um Rechtsnachteile für das Kind zu vermeiden. So ist erneut darauf hinzuweisen, daß ein Anerkenntnis nur in einem Verhandlungstermin vor der Kammer bzw. dem Senat möglich ist. Das kann auch ein Termin zur Güteverhandlung sein./6/ Eine entsprechende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle reicht dagegen nicht aus. Der besonderen Aufmerksamkeit bedarf nach wie vor auch die exakte Protokollierung des Anerkenntnisses und die Übersendung des mit vollem Rubrum versehenen Protokolls an das Standesamt. Von der Einbeziehung eines weiteren Mannes als Verklagten in das Verfahren nach § 28 Abs. 2 FVertO wird in der Praxis nur wenig Gebrauch gemacht. Die Belehrung der die Klage erhebenden Mutter über die unterschiedlichen Rechtsfolgen hat für die Sicherung der Rechte "ihres Kindes große Bedeutung. Aus den Verhandlungsprotokollen der Verfahren, in denen die Klage abweisende Urteile ergehen, ist nicht immer ersichtlich, ob eine solche Belehrung vorgenommen worden ist. Ein kurzer Protokollvermerk über einen Hinweis auf gebotene Antragstellung ist aber nicht nur im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein wesentlicher Bestandteil des im allgemeinen anzugebenden Ganges der Verhandlung (§ 160 Abs. 1 ZPO). Dadurch wird nachgewiesen, wie das Gericht der ihm obliegenden Pflicht, besonders auch dahin zu wirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 139 ZPO), nachgekommen ist. Während eine Anleitung zu den verschiedenen prozessualen Arten der Verfahrenserledigung nach Einbeziehung eines anderen Mannes auch weiterhin notwendig erschien (Abs. 2 der Ziff. 3.2.), wurden die im wesentlichen den Text des § 28 Abs. 2 FVerfO wiederholenden Merkmale einer möglichen Einbeziehung (Ziff. 5. b) Abs. 1 des Beschlusses vom 18. Mai 1966) nicht übernommen. In der Praxis wird ein weiterer Mann durchaus nicht voreilig einbezogen. Wie es das Gesetz verlangt, erfolgt eine Einbeziehung erst im Ergebnis entsprechender Beweiserhebungen, so daß auf besondere Festlegungen hierzu verzichtet werden konnte. Angesichts der bei einigen Gerichten noch anzutreffenden Zurückhaltung beim Erlaß einstweiliger Anordnungen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch bei Einbeziehung eines anderen Mannes hielt es das Präsidium für angebracht, die dazu im Beschluß vom 18. Mai 1966 getroffenen Festlegungen in den neuen Beschluß zu übernehmen (Ziff. 3.3.). Das um so mehr, als in den Festlegungen auch einige das Gesetz verbindlich interpretierende Hinweise zur Höhe des festzusetzenden Unterhalts sowie zum Rückforderungsrecht nach § 21 Abs. 2 FGB enthalten sind. Die Grundsätze zur Kostenregelung bei Vaterschaftsfeststellung (Ziff. 3.4.) sind verbindliche Anwendungsregeln, die auch künftig noch erforderlich sind. Mit ihnen ist beabsichtigt, die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in angemessenen Grenzen zu halten. Zu einigen vermögensrechtlichen Fragen Ziff. 6 des Beschlusses vom 18. Mai 1966 enthielt Hinweise für die Verfahrensweise bei der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft, die insbesondere dann bedeut- 6/ Vgl. Abschnitt A. Ziff. 1.1. der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1987. N.J 1987 S. 237. 4SI;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 481 (NJ DDR 1972, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 481 (NJ DDR 1972, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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