Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 260 (NJ DDR 1972, S. 260); befehl. Gegen diese Praxis, die der Orientierung entspricht, wie sie insbesondere im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971/1/ gegeben worden ist, bestehen keine Bedenken soweit es um die Straf art und die Verfahrensweise in all den Fällen geht, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eindeutig festgestellt worden ist und auch alle anderen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren vorliegen. Da der Anteil der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit an den Verkehrsdelikten besonders hoch ist, wird völlig zu Recht von der Öffentlichkeit eine konsequente Reaktion auf diese Delikte gefordert. An der generellen Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit dieser gefährlichen Verhaltensweise von Kraftfahrern hat sich nichts geändert. Das hat zur Folge, daß dann, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, deren Höhe so bemessen sein muß, daß sie auf den Täter nachhaltig und spürbar Einfluß nimmt. Dadurch ordnet sich die Rechtsprechung in die vielfältigen staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zur energischen Zurückdrängung des Alkoholmißbrauchs am Lenkrad ein. Dem Obersten Gericht ist aus Untersuchungen bekannt, daß der strafrechtliche Schutz vor diesen, die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich gefährdenden Straftaten durchaus gewährleistet wird. Erscheinungen unzureichender Reaktion durch die Gerichte, die sich in zu niedrigen Geldstrafen und zu kurz bemessenem Fahrerlaubnisentzug ausdrückten, sind von Ausnahmen abgesehen überwunden. Allerdings sind damit andere wichtige Probleme, die vor allem die Einheitlichkeit der Gesetzesanwendung berühren, noch nicht gelöst. Das gilt besonders für die exakte Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten (§ 47 StVO) und kriminellen Handlungen (§ 200 StGB), für die richtige Differenzierung im Hinblick auf die Strafhöhe und für die Entscheidung über die Übergabe an die gesellschaftlichen Gerichte. So kommt es noch vor, daß Gerichte ohne exakte Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit über Ordnungswidrigkeiten entscheiden und daß in einer Reihe von Fällen, in denen der Tatbestand des § 200 StGB erfüllt ist, von der Möglichkeit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht kein Gebrauch gemacht wird, obwohl'alle Voraussetzungen des §28 StGB gegeben sind. Das Oberste Gericht hat hierzu im Urteil vom 27. Januar 1972 3 Zst 1/72 (NJ 1972 S. 209) grundsätzlich Stellung genommen und dargelegt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 StGB eine Strafsache an das zuständige gesellschaftliche Gericht abzugeben ist. Es hat hier Abgrenzungskriterien entwickelt, die mit den Orientierungen der dem 2. Plenum des Obersten Gerichts zur Erörterung vorgelegten Berichte übereinstimmen. Notwendig ist auch, gerechte Proportionen zwischen der Höhe der Geldstrafe im Ordnungsstrafverfahren und im Strafbefehlsverfahren zu sichern. Zur Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 Abs. 2 StVO und Straftaten nach § 200 StGB wurden bereits im Bericht des Präsidiums an die 32. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts wichtige prinzipielle Hinweise gegeben./ Die zentralen Rechtspflegeorgane haben im ersten Quartal dieses Jahres damit begonnen, den gegenwärtigen Stand der Rechtsverwirklichung auf diesem Gebiet zu untersuchen, um exakte Hinweise bzw. Kriterien zur Abgrenzungsproblematik vermitteln zu können. m Vgl. NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15. 121 Der Bericht ist in NJ 1971 S. 612 ff. veröffentlicht. Die vorhandene Diskrepanz zwischen dem Ansteigen der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und der rückläufigen Tendenz bei der Übergabe von Sachen an gesellschaftliche Gerichte macht ein weiteres prinzipielles Problem sichtbar, das der Klärung bedarf. Bei der Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen, spielen bei den hierfür verantwortlichen Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane folgende Überlegungen eine wesentliche Rolle: Das Fahren unter erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. wird, sofern keine allgemeine Gefahr verursacht worden ist, von der Deutschen Volkspolizei nach §47 Abs. 2 StVO mit Ordnungsstrafen geahndet, die bis zu 1 000 M betragen können. Führt eine solche Pflichtverletzung aber zu einer allgemeinen Gefahr und damit zu einer Straftat nach § 200 StGB, dann läßt bei einer Übergabe solcher Verfahren an die gesellschaftlichen Gerichte § 29 StGB allenfalls eine Geldbuße bis zu 50 M zu. Das führt zu uneinheitlichen Bewertungsmaßstäben, läßt bei den davon Betroffenen und auch anderen Bürgern den Eindruck einer ungerechten Praxis aufkommen und ist geeignet, das Vertrauensverhältnis der Bürger zum sozialistischen Staat zu beeinträchtigen. Diese Erwägungen waren offenbar mitbestimmend dafür, daß die Rechtspflegeorgane in Anlehnung an die Ordnungsstraf praxis der Deutschen Volkspolizei eine Übergabe an gesellschaftliche Gerichte möglichst vermeiden wollten und statt dessen im Strafbefehlsverfahren Geldstrafen ausgesprochen haben, deren Höhe über 50 M liegt./3/ Die eingangs erwähnte Charakterisierung der Gesellschaftswidrigkeit von Vergehen nach § 200 StGB darf nicht dazu führen, daß wichtige Grundsätze der Differenzierung verletzt werden. Auch die Wirksamkeit eines Strafbefehls wird in erster Linie durch seine gerechte Strafe bestimmt. Die Praxis einiger Gerichte macht es erforderlich, auf die strikte Beachtung gerade dieser fundamentalen Grundsätze der sozialistischen Strafpolitik hinzuweisen. Viele Gerichte sind bemüht, insbesondere nach dem Grad der eingetretenen und verursachten Gefährdung zu entscheiden, wobei Fahrzeugart, Persönlichkeit des Täters und auch Menge des genossenen Alkohols berücksichtigt werden. Es gibt jedoch auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren, bei denen vor allem das monatliche Bruttoeinkommen für die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe maßgeblich war. Schon im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens wurde dem undifferenzierten Ausspruch von Geldstrafen entgegengetreten. So wurde in Abschn. 1.5. die fehlerhafte Praxis kritisiert, grundsätzlich, also ohne Beachtung der Tatschwere und des Grades der Schuld sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, Geldstrafen auszusprechen, deren Höhe an der unteren Grenze des zulässigen Strafmaßes liegt. Ebenso undifferenziert und deshalb falsch ist es allerdings auch, generell Geldstrafen in Höhe eines Monatsgehalts zu verhängen. Für Vergehen nach § 200 StGB sind insbesondere folgende Kriterien für die Höhe der Geldstrafe maßgebend: 1. Der Grad der herbeigeführten Gefährdung. Dieser wird u. a. bestimmt durch Ort und Zeit, durch die Art des gefahrenen Fahrzeugs, die Geschwindigkeit und die Dauer der Fahrt. 131 Hierdurch soll ohne der noch ausstehenden Auswertung der genannten gemeinsamen Untersuchungen vorgreifen zu wollen die Aufmerksamkeit schon jetzt darauf gelenkt werden, daß z. T. auch andere Gründe maßgeblichen Einfluß auf die Übergabepraxis haben als sie unter Ziff. 2 Buchst, c des Berichts des Kollegiums für Strafsachen an das 2. Plenum genannt sind. 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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