Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 183 (NJ DDR 1972, S. 183); glieder bei Ausscheiden eines Mitglieds mit inzwischen eingearbeitetem Ersatz Weiterarbeiten könnten, daß aber, wie bei anderen Verträgen auch, grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit vorzusehen sei, deren Frist sich je nach der Art und dem Schwierigkeitsgrad der Darbietung zu richten habe. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach der Vertrag nur im gegenseitigen Einverständnis gelöst werden könne, sei aber keineswegs gebräuchlich. Ihr hätte das Ministerium für Kultur auch schon im Interesse des Einzelartisten widersprochen, wenn es davon Kenntnis gehabt hätte. Eine solche Kündigungsvereinbarung sei gemäß § 138 BGB nichtig. Die Verklagte habe danach den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen können. Eine Verpflichtung, dem Kläger dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, bestehe deshalb für sie nicht. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei dem Artistenvertrag der Parteien um ein nicht besonders gesetzlich geregeltes Zivilrechtsverhältnis handelt, auf das wegen seiner Eigenart auch nicht die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) angewandt werden können. Zutreffend hat es auch die Vereinbarung, wonach der Vertrag nur im gegenseitigen Einverständnis gelöst werden kann, für nichtig erklärt. Mit der Frage, welche Wirkung dies für den Bestand des Vertrags überhaupt hat (§ 139 BGB), hat es sich nicht befaßt. Eine nichtige Kündigungsabrede kann die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge haben. Hier ist das jedoch zu verneinen, weil das Vertragsverhältnis ohne die nichtige Abrede bereits vorher wenn auch nicht schriftlich fixiert bestanden hat. Die zusätzliche unwirksame Vereinbarung über die Lösung des Vertrags kann daher die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen, deren schriftliche Niederlegung lediglich eine Bestätigung und Bekräftigung des bisherigen Vertragsverhältnisses war, nicht berühren. Eine beabsichtigte festere Bindung der Vertragspartner kann im Falle der Nichtigkeit der betreffenden Vereinbarung nicht zur Beseitigung des bereits vorher vorhanden gewesenen, in ständiger Erfüllung begriffenen Vertrags führen, also praktisch eine entgegengesetzte Wirkung hervorrufen. Der Sachverhalt ist vielmehr so zu beurteilen, daß lediglich die unwirksame Vertragsergänzung in Wegfall kommt und die anderen vertraglichen Abmachungen bestehen bleiben, wie sie im Prinzip bereits vor ihrer schriftlichen Festlegung bestanden haben. Aus dieser Besonderheit des vorliegenden Falls folgt auch, daß der hinsichtlich seiner Beendigung infolge Wegfalls der nichtigen Kündigungsabrede auslegungsbedürftig gewordene Vertrag auch der ergänzenden Auslegung fähig ist. Das hat das Bezirksgericht verkannt, wenn es im Widerspruch zu seinen zutreffenden Ausführungen über eine dem Inhalt und Charakter des Vertrags entsprechende Beendigung zu dem Ergebnis kommt, daß mangels einer wirksam vereinbarten Kündigungsfrist der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der Verklagten gekündigt werden konnte. Bei der insoweit erforderlichen Auslegung ist von der Spezifik derartiger auf artistische Gruppendarbietungen gerichteter Verträge auszugehen. Sie besteht insbesondere darin, daß die Darbietung nur geschlossen verwertbar ist und die artistische Leistung eines einzelnen Mitglieds dabei regelmäßig nicht ohne weiteres durch einen anderen erbracht werden kann, daß dazu soweit ein Artist überhaupt dafür gefunden wird vielmehr eine längere Vorbereitungszeit nötig ist und Höchstleitungen bei derartigen Aufführungen nur nach einer längeren Zeit des Zusammenwachsens erreicht werden können. Das alles trifft auf den hier zu beurteilenden Fall zu. Die Wurfnummer des Klägers verlangte zwingend die Mitwirkung der Verklagten als Fliegerin, ohne sie konnte die Darstellung nicht gezeigt werden. Eine jederzeitige unbefristete Kündigungsmöglichkeit, die auch die Berufschancen und die künstlerische Entwicklungsmöglichkeit der anderen Gruppenmitglieder berühren würde, widerspräche dem Inhalt und Zweck dieser Verträge. Es ist vielmehr eine der Art und der Schwierigkeit der Darbietung angemessene Kündigungsfrist einzuhalten, die es allen Beteiligten unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Interessen ermöglicht, ohne vermeidbare tatsächliche und finanzielle Schwierigkeiten Dispositionen für die nachfolgende Zeit zu treffen. Daß diese Folge gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Sie ergibt sich daraus, daß die hier erörterten Artistenverträge als solche überhaupt keine spezielle gesetzliche Ausgestaltung erfahren haben und wie ausgeführt die daraus erwachsenden Rechtsfolgen aus dem Inhalt und Zweck des konkreten Vertrags-Verhältnisses abgeleitet werden müssen, soweit sie zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Dagegen bedeutet die Auffassung des Bezirksgerichts, daß in solchen Fällen eine sofort wirksame Kündigung zulässig sei, auch ohne daß besondere Gründe vorliegen, ein Außerachtlassen des besonderen Vertragsinhalts. Ihr ist deshalb nicht zu folgen, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Bezirksgericht wie es richtig erkannt hat davon ausgegangen wird, daß es notwendig gewesen sei, den Vertrag zwischen den Parteien gerade wegen des Fehlens einer gesonderten rechtlichen Ausgestaltung besonders sorgfältig abzufassen, und daß diese Verpflichtung in erster Linie den Kläger getroffen hat, der über langjährige Berufserfahrungen verfügt. Es mag dahingestellt bleiben, ob aus einem solchen Verhalten der andere Partner in besonders gelagerten Fällen etwa Schadenersatzansprüche ableiten könnte, die hier schon deshalb nicht zu prüfen sind, weil die Verklagte einen damit im Zusammenhang stehenden Schaden nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, daß ihr ein Schaden daraus entstanden sein könnte. Daß als Folge einer solchen Unterlassung aber eine sofort wirksame Kündigung zuzulassen sei, wovon das Bezirksgericht im Ergebnis ausgeht, hat keine Grundlage. Es stünde im Widerspruch zu der als notwendig erkannten Stetigkeit, die diese Vertragsverhältnisse haben müssen. Welche Zeitspanne unter den hier gegebenen Umständen als angemessene Kündigungsfrist zu gelten hat, kann an sich nur nach Anhören von Sachverständigen bestimmt werden. Da jedoch feststeht, daß die Gruppendarbietung bei Ausscheiden der Verklagten nur mit einem erst einzuarbeitenden Ersatzartisten hätte aufgeführt werden können, was einer längeren Zeit bedarf, kann ohne Bedenken von einer etwa dreimonatigen Frist ausgegangen werden. Die Schadenersatzforderung des Klägers bezieht sich etwa auf diese Frist, so daß eine weitere Beweiserhebung in dieser Richtung unterbleiben kann, wenn der Kläger nicht etwa noch weitergehende, sich auf einen größeren Zeitraum beziehende Forderungen stellen sollte. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Artistenvertrag, der eine Gruppendarstellung zum Inhalt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Leistung objektiv nicht mehr erbracht werden kann. Ein solcher wichtiger Grund kann aber auch darin liegen, daß die Leistung für den einen oder anderen Partner nicht mehr zumutbar ist. /.S.i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 183 (NJ DDR 1972, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 183 (NJ DDR 1972, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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