Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179); reiche außerhalb der Sexualsphäre werden mit dem Begriff der sexuellen Handlung grundsätzlich nicht erfaßt. Diese Begrenzung gilt allerdings dann nicht, wenn die Handlung in einem qualitativ abnormen Sexualverhalten, wie z. B. in sadistischen Handlungen, besteht. In subjektiver Hinsicht muß die sexuelle Handlung auf die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust gerichtet sein. Dazu gehört auch, wenn dies durch sexuell abnorme Verhaltensweisen erreicht wird oder erreicht werden soll. Entscheidend ist, daß die Sexualhandlung in subjektiver Hinsicht immer sinnliche Lust erstrebt; sie muß allerdings nicht auf das orgasmische Erleben des Täters gerichtet sein. Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich, daß die Angeklagten in objektiver Hinsicht die Geschädigte zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Die getroffenen Feststellungen lassen jedoch nicht den zweifelsfreien Schluß zu, daß sie mit ihrem Vorgehen auch sinnliche Lust erstrebt haben. Die Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der gerichtlichen Beweisaufnahme unwiderlegt ausgesagt, daß sie die Geschädigte zum Spaß zur Wiese gebracht, zum Teil entkleidet und an das Geschlechtsteil gefaßt haben. Für die Richtigkeit ihrer Erklärungen sprechen das Sich-lustig-machen über die Geschädigte in der Gaststätte, das Zustandekommen des gemeinsamen Nachhausegehens sowie der Umstand, daß die Angeklagten es mit dem einmaligen oberflächlichen Berühren des Geschlechtsteils der Geschädigten bewenden ließen. Eine Verurteilung nach § 122 StGB durfte deshalb wegen der nicht bewiesenen, vom Tatbestand vorausgesetzten sexuellen Motivierung nicht erfolgen. Die unsittliche Berührung und das Entkleiden der Geschädigten stellen sich als ein die persönliche Würde der Geschädigten grob mißachtendes Vorgehen dar, das den Tatbestand der Beleidigung (§ 137 StGB) erfüllt. Da die Handlungen der Angeklagten nach Art und Auswirkung und ihrer Schuld in schwerwiegender Weise die Würde der Geschädigten verletzt haben, stellen sie ein Vergehen nach § 139 Abs. 2 StGB dar. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat waren beide Angeklagte auf Bewährung zu verurteilen. Die Urteile der Instanzgerichte waren entsprechend im Schuld- und Strafausspruch abzuändern. Die Möglichkeit der Selbstentscheidung folgt aus § 322 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StPO. §193 StGB; §2 Abs. 1 ASAO. 1. Ein LPG-Bauer ist im Bereich seiner individuellen Wirtschaft für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. 2. Zu den Rechtspflichten eines LPG-Bauern gehört, daß er sich über die für seinen Betrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen Kenntnis verschafft. 3. Der Kausalzusammenhang ist eine ausschließlich objektive Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Prüfung der Kausalität hat sich inhaltlich darauf zu erstrecken, ob die festgestellte Rechtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen ursächlich für das eingetretene schädigende Ereignis war. OG, Urt. vom 29. Dezember 1971 2 Zst 9/71. Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gegen § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Er ist gelernter Landwirt und seit 1960 Mitglied einer LPG Typ I. Zeitweise war er Vorsitzender der Genossenschaft. Im Besitz eines Befähigungsnachweises für den Gesundheits- und Arbeitsschutz ist er nicht. In seiner individuellen Wirtschaft beschäftigte der Angeklagte zwei Hilfskräfte, und zwar den Zeugen S. sowie den inzwischen tödlich verunglückten U. Bei beiden handelt es sich um psychisch geschädigte Bürger. U. war wegen seines Geisteszustandes entmündigt. Am 8. September 1970 waren der Angeklagte und seine Ehefrau zusammen mit den beiden Hilfskräften damit beschäftigt, ein Feld vom Stroh zu räumen. Der Angeklagte fuhr die Zugmaschine, seine Ehefrau gabelte in die Strohpresse, U. reichte auf dem Hänger S. das Stroh zu, das dieser stapelte. Als der Hänger beladen war, hielt der Angeklagte an und forderte U. und S. auf, den Hänger über die Strohpresse zu verlassen. Während S. diese Forderung befolgte und wie immer über die Strohpresse abstieg, stellte sich U. an den Rand der auf dem Hänger gestapelten Strohballen. Als ihn die Ehefrau des Angeklagten noch durch einen Zuruf von einem Sprung auf den Ackerboden abhalten wollte, sprang U. aus einer Höhe von etwa 2,70 m vom Hänger. Dabei kam er so unglücklich zu Fall, daß er eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers urid der Axis sowie eine Quetschung des Rückenmarks im Bereich des oberen Halsmarks erlitt. Diese Verletzungen führten zu seinem Tode. Die Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht ergab, daß am Fahrzeug keine Leiter vorhanden war. Dieses Versäumnis so führt das Kreisgericht aus stelle einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der Ar-beits- und Brandschutzanordnung 105/3 dar, wonach für das Besteigen und Verlassen von mit Erntegut beladenen Fahrzeugen geeignete Leitern zu verwenden sind. Dadurch, daß der Angeklagte nicht dafür gesorgt hatte, daß U. den Hänger über eine geeignete Leiter verlassen konnte, habe er fahrlässig dessen Tod verursacht. Auf die Berufung, mit der Freispruch angestrebt wurde, änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) wiederum auf Bewährung. Es gelangte nach einer eigenen, ergänzenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die vom Kreisgericht festgestellte Rechtspflichtverletzung maßgeblich darauf zurückzuführen sei, daß sich der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Arbeitsschutzanordnung 1 aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit (§ 8 Abs. 2 StGB) nicht die erforderliche Kenntnis über die für seinen Betrieb in Frage kommenden Arbeitsschutzanordnungen verschafft habe. Die fahrlässige Nichtbeachtung seiner Pflichten habe dazu geführt, daß S. und U. den Hänger vorschriftswidrig verlassen hätten und U. tödlich verunglückt sei. Gegen die Urteile des Kreis- und des Bezirksgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten Kassationsantrag gestellt, mit dem Freispruch angestrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz, da den Angeklagten keine strafrechtliche Schuld am Tode des Verunglückten trifft. Beide Gerichte gehen zunächst zutreffend davon aus, daß der Angeklagte im Bereich seiner individuellen Wirtschaft, in dem sich der Unfall ereignete, für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich war. Richtig ist ferner, daß er die ihm obliegenden Rechtspflichten schuldhaft verletzt hat, indem er sich aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht die nötige Kenntnis über die für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitsschutzbestimmungen verschaffte, wie es von § 2 Abs. 1 der ASAO Nr. 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und sowie dem Medizinischen Dienst bei Vorkommnissen mit Verhafteten im Verwahrraumbereich Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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