Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179); reiche außerhalb der Sexualsphäre werden mit dem Begriff der sexuellen Handlung grundsätzlich nicht erfaßt. Diese Begrenzung gilt allerdings dann nicht, wenn die Handlung in einem qualitativ abnormen Sexualverhalten, wie z. B. in sadistischen Handlungen, besteht. In subjektiver Hinsicht muß die sexuelle Handlung auf die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust gerichtet sein. Dazu gehört auch, wenn dies durch sexuell abnorme Verhaltensweisen erreicht wird oder erreicht werden soll. Entscheidend ist, daß die Sexualhandlung in subjektiver Hinsicht immer sinnliche Lust erstrebt; sie muß allerdings nicht auf das orgasmische Erleben des Täters gerichtet sein. Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich, daß die Angeklagten in objektiver Hinsicht die Geschädigte zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Die getroffenen Feststellungen lassen jedoch nicht den zweifelsfreien Schluß zu, daß sie mit ihrem Vorgehen auch sinnliche Lust erstrebt haben. Die Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der gerichtlichen Beweisaufnahme unwiderlegt ausgesagt, daß sie die Geschädigte zum Spaß zur Wiese gebracht, zum Teil entkleidet und an das Geschlechtsteil gefaßt haben. Für die Richtigkeit ihrer Erklärungen sprechen das Sich-lustig-machen über die Geschädigte in der Gaststätte, das Zustandekommen des gemeinsamen Nachhausegehens sowie der Umstand, daß die Angeklagten es mit dem einmaligen oberflächlichen Berühren des Geschlechtsteils der Geschädigten bewenden ließen. Eine Verurteilung nach § 122 StGB durfte deshalb wegen der nicht bewiesenen, vom Tatbestand vorausgesetzten sexuellen Motivierung nicht erfolgen. Die unsittliche Berührung und das Entkleiden der Geschädigten stellen sich als ein die persönliche Würde der Geschädigten grob mißachtendes Vorgehen dar, das den Tatbestand der Beleidigung (§ 137 StGB) erfüllt. Da die Handlungen der Angeklagten nach Art und Auswirkung und ihrer Schuld in schwerwiegender Weise die Würde der Geschädigten verletzt haben, stellen sie ein Vergehen nach § 139 Abs. 2 StGB dar. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat waren beide Angeklagte auf Bewährung zu verurteilen. Die Urteile der Instanzgerichte waren entsprechend im Schuld- und Strafausspruch abzuändern. Die Möglichkeit der Selbstentscheidung folgt aus § 322 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StPO. §193 StGB; §2 Abs. 1 ASAO. 1. Ein LPG-Bauer ist im Bereich seiner individuellen Wirtschaft für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich. 2. Zu den Rechtspflichten eines LPG-Bauern gehört, daß er sich über die für seinen Betrieb geltenden Arbeitsschutzbestimmungen Kenntnis verschafft. 3. Der Kausalzusammenhang ist eine ausschließlich objektive Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Prüfung der Kausalität hat sich inhaltlich darauf zu erstrecken, ob die festgestellte Rechtspflichtverletzung unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen ursächlich für das eingetretene schädigende Ereignis war. OG, Urt. vom 29. Dezember 1971 2 Zst 9/71. Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gegen § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Er ist gelernter Landwirt und seit 1960 Mitglied einer LPG Typ I. Zeitweise war er Vorsitzender der Genossenschaft. Im Besitz eines Befähigungsnachweises für den Gesundheits- und Arbeitsschutz ist er nicht. In seiner individuellen Wirtschaft beschäftigte der Angeklagte zwei Hilfskräfte, und zwar den Zeugen S. sowie den inzwischen tödlich verunglückten U. Bei beiden handelt es sich um psychisch geschädigte Bürger. U. war wegen seines Geisteszustandes entmündigt. Am 8. September 1970 waren der Angeklagte und seine Ehefrau zusammen mit den beiden Hilfskräften damit beschäftigt, ein Feld vom Stroh zu räumen. Der Angeklagte fuhr die Zugmaschine, seine Ehefrau gabelte in die Strohpresse, U. reichte auf dem Hänger S. das Stroh zu, das dieser stapelte. Als der Hänger beladen war, hielt der Angeklagte an und forderte U. und S. auf, den Hänger über die Strohpresse zu verlassen. Während S. diese Forderung befolgte und wie immer über die Strohpresse abstieg, stellte sich U. an den Rand der auf dem Hänger gestapelten Strohballen. Als ihn die Ehefrau des Angeklagten noch durch einen Zuruf von einem Sprung auf den Ackerboden abhalten wollte, sprang U. aus einer Höhe von etwa 2,70 m vom Hänger. Dabei kam er so unglücklich zu Fall, daß er eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers urid der Axis sowie eine Quetschung des Rückenmarks im Bereich des oberen Halsmarks erlitt. Diese Verletzungen führten zu seinem Tode. Die Beweisaufnahme vor dem Kreisgericht ergab, daß am Fahrzeug keine Leiter vorhanden war. Dieses Versäumnis so führt das Kreisgericht aus stelle einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der Ar-beits- und Brandschutzanordnung 105/3 dar, wonach für das Besteigen und Verlassen von mit Erntegut beladenen Fahrzeugen geeignete Leitern zu verwenden sind. Dadurch, daß der Angeklagte nicht dafür gesorgt hatte, daß U. den Hänger über eine geeignete Leiter verlassen konnte, habe er fahrlässig dessen Tod verursacht. Auf die Berufung, mit der Freispruch angestrebt wurde, änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) wiederum auf Bewährung. Es gelangte nach einer eigenen, ergänzenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die vom Kreisgericht festgestellte Rechtspflichtverletzung maßgeblich darauf zurückzuführen sei, daß sich der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Arbeitsschutzanordnung 1 aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit (§ 8 Abs. 2 StGB) nicht die erforderliche Kenntnis über die für seinen Betrieb in Frage kommenden Arbeitsschutzanordnungen verschafft habe. Die fahrlässige Nichtbeachtung seiner Pflichten habe dazu geführt, daß S. und U. den Hänger vorschriftswidrig verlassen hätten und U. tödlich verunglückt sei. Gegen die Urteile des Kreis- und des Bezirksgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten Kassationsantrag gestellt, mit dem Freispruch angestrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz, da den Angeklagten keine strafrechtliche Schuld am Tode des Verunglückten trifft. Beide Gerichte gehen zunächst zutreffend davon aus, daß der Angeklagte im Bereich seiner individuellen Wirtschaft, in dem sich der Unfall ereignete, für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich war. Richtig ist ferner, daß er die ihm obliegenden Rechtspflichten schuldhaft verletzt hat, indem er sich aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht die nötige Kenntnis über die für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitsschutzbestimmungen verschaffte, wie es von § 2 Abs. 1 der ASAO Nr. 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 179 (NJ DDR 1972, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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