Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 163 (NJ DDR 1972, S. 163); Dr. DIETER GDOWCZOK, Dozent an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“, Weimar Zu einigen Fragen des Ordnungswidrigkeitsrechts in der praktischen Anwendung durch die Räte Mollnau ist vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er als eine unmittelbare Folge der wachsenden Bedeutung des sozialistischen Rechts die ideologische Arbeit mit dem Gesetzblatt als Bestandteil sozialistischer staatlicher Leitungstätigkeit verlangt, um „den bewußtseinsbildenden Gehalt jedes neu in Kraft tretenden Normativaktes an die einzelnen Kreise der jeweiligen Normadressaten heranzutragen‘71/. In einigen Staatsorganen wird gegenwärtig noch der Inhalt der Gesetzblätter lediglich zur Kenntnis genommen; als eine unmittelbare Anleitung und Verpflichtung zum Handeln wird die in der Form einer Rechtsnorm erlassene verbindliche Anweisung noch nicht immer erkannt. Die jahrelang geübte Praxis, daß bei einer Vielzahl von Rechtsvorschriften den Leitern der Organe durch das übergeordnete Organ erst noch eine detaillierte „Gebrauchsanweisung“ geliefert wurde, hat dazu geführt, daß manche Staats- und Wirtschaftsfunktionäre nicht genügend und nicht sofort mit dem Gesetzblatt arbeiten. Viele Räte der Kreise und Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben inzwischen die Notwendigkeit erkannt, die Abgeordneten und Ratsmitglieder über die praktische Anwendung der in ihrem Verantwortungsbereich in Frage kommenden Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts zu unterrichten. An der Ausarbeitung der Stadt- bzw. Gemeindeordnungen (Ortssatzungen) haben die Abgeordneten aktiv mitgewirkt. Ebenso wichtig ist es und diese Anforderung stellt das Ordnungswidrigkeitsrecht an die Arbeit der Abgeordneten , daß alle Mitglieder der Volksvertretungen selbst die Gesetze ausführen und kontrollieren, was bei der Durchführung herauskommt, selbst unmittelbar vor ihren Wählern die Verantwortung tragen. Dazu gehört auch die Pflicht der Abgeordneten, den Werktätigen die Rechtsnormen zu erläutern. Die Werktätigen zur bewußten Gestaltung ihrer eigenen Lebensverhältnisse im Teritorium zu befähigen, bedeutet nichts anderes, als das zu bewirken, was Lenin in seiner Schrift „Was tun?“ unter dem „Hineintragen“ sozialistischer Bewußtheit verstand./2/ Kritisch äußern sich die Staatsfunktionäre über die komplizierte Handhabung von Rechtsnormen. Das trifft besonders auch auf das Ordnungswidrigkeitsrecht zu. Untersuchungen führten zu der Erkenntnis, daß das OWG und seine in zahlreichen Spezialnormen enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände deshalb nur zögernd angewandt werden, weil diese Normen in ihrer Handhabung für die juristisch nicht immer qualifizierten Ordnungsstrafbefugten (Vorsitzende der Räte u. a.) zu diffizil sind und sich daher bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Normen leicht Fehler einschleichen können. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Eine Zuwiderhandlung gegen festgelegte Öffnungszeiten setzt gemäß § 18 der VO über Ordnungswidrigkeiten/3/ voraus, daß der Leiter oder Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, einer Gaststätte oder einer Dienstleistungseinrichtung vorsätzlich die von den örtlichen Organen festgelegten Öffnungszeiten mißachtet. In Sch. war jedoch ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet worden, das lediglich auf Verdachtsgründen beruhte. Während des Ver- .1/ Mollnau, „Wachsende Rolle des sozialistischen Rechts und Rechtserziehung“, NJ 1971 S. 727 fl. (729). ,2/ Vgl. Lenin, Werke, Bd. 5, Berlin 1955, S. 357 ff. iSf: VO über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Mai 1968 (GBl. II S. 361). fahrens konnten dann keine schlüssigen Beweise für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die festgeiegten Öffnungszeiten erbracht werden. Die strikte Einhaltung der Ladenöffnungszeiten ist Bestandteil der ständigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen. Stellt sich aber heraus, daß keine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder diese bereits verjährt ist, dann ist das bereits eingeleitete Ordnungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 101) einzustellen. Die teilweise noch anzutreffende und auf ungenügender Gesetzeskenntnis beruhende Zurückhaltung der örtlichen Räte bei der Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts muß überwunden werden. Dazu sollten vor allem die Möglichkeiten der Betriebsakademien der Bezirke und Kreise sowie spezielle Qualifizierungsveranstaltungen genutzt werden, in denen die praktische und richtige, gesetzliche Anwendung der Normen des Ordnungswidrigkeitsrechts demonstriert wird. Wie notwendig das ist, beweist u. a. folgendes Beispiel: Weil ein Betrieb ohne Genehmigung auf Brachland Bauelemente lagerte, landwirtschaftliche Nutzfläche also als Lagerplatz verwendet wurde, führte der Rat eines Stadtbezirks ein Ordnungsstrafverfahren gegen. den Betrieb durch. Als Rechtsgrundlage wurde die Boden-nutzungsVO vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 S. 333) i. d. F. der AnpassungsVO/4/ herangezogen. In der Verfügung des Rates heißt es dann: „Die Kosten des Verfahrens fallen Ihnen zur Last (§ 36 OWG).“ Dazu wurde folgende „Schuldberechnung“ aufgestellt: „300 M Ordnungsstrafe und 15 M Gebühren für den Erlaß der Ordnungsstrafverfügung (5% des Betrages, mind. 1 M).“ Das OWG sieht aber in dem vom Rat des Stadtbezirks richtig angeführten § 36 lediglich vor, daß die Auslagen des Ordnungsstrafverfahrens vom Rechtsverletzer zu tragen sind. Die Erhebung von Gebühren für das Ordnungsstrafverfahren ist dagegen gesetzlich unzulässig. Dennoch werden sie insbesondere bei Preisstrafverfahren z. T. noch in Ansatz gebracht. Es muß generell beachtet werden, daß die in die AO Nr. 1 vom 9. Dezember 1955 über die Verwaltungsgebührentarife zur VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. Sdr. Nr. 144) und in den zwischenzeitlichen Änderungen festgelegten Gebühren für Ordnungsstrafbescheide in Verwaltungs- und Preisstrafverfahren gegenstandslos geworden sind. Ebenfalls nicht mehr anwendbar, weil durch § 20 Abs. 2 der 3. DurchführungsVO zum Landeskulturgesetz/5/ ausdrücklich außer Kraft gesetzt, sind die VO zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 317), Ziff. 8 der Anlage 1 zur AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363), durch welche die Ordnungsstrafbestimmung des § 12 der VO vom 19. Februar 1953 eine Neufassung erfahren hatte. Absatz 3 des § 20 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz räumt soweit es die Bestimmung der Anliegerpflichten durch § 1 der VO vom 19. Februar 1953 und § 12 }\] VO zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363). IS/, Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwendung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II s. 342). 163;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer Straftat hinweist und damit die Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen gestattet. Eine derartige Begründung kann auch in der im Abschnitt zur Anlaßgestaltung im Prüfungsstadium behandelten Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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