Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 163 (NJ DDR 1972, S. 163); Dr. DIETER GDOWCZOK, Dozent an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“, Weimar Zu einigen Fragen des Ordnungswidrigkeitsrechts in der praktischen Anwendung durch die Räte Mollnau ist vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er als eine unmittelbare Folge der wachsenden Bedeutung des sozialistischen Rechts die ideologische Arbeit mit dem Gesetzblatt als Bestandteil sozialistischer staatlicher Leitungstätigkeit verlangt, um „den bewußtseinsbildenden Gehalt jedes neu in Kraft tretenden Normativaktes an die einzelnen Kreise der jeweiligen Normadressaten heranzutragen‘71/. In einigen Staatsorganen wird gegenwärtig noch der Inhalt der Gesetzblätter lediglich zur Kenntnis genommen; als eine unmittelbare Anleitung und Verpflichtung zum Handeln wird die in der Form einer Rechtsnorm erlassene verbindliche Anweisung noch nicht immer erkannt. Die jahrelang geübte Praxis, daß bei einer Vielzahl von Rechtsvorschriften den Leitern der Organe durch das übergeordnete Organ erst noch eine detaillierte „Gebrauchsanweisung“ geliefert wurde, hat dazu geführt, daß manche Staats- und Wirtschaftsfunktionäre nicht genügend und nicht sofort mit dem Gesetzblatt arbeiten. Viele Räte der Kreise und Städte, Stadtbezirke und Gemeinden haben inzwischen die Notwendigkeit erkannt, die Abgeordneten und Ratsmitglieder über die praktische Anwendung der in ihrem Verantwortungsbereich in Frage kommenden Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts zu unterrichten. An der Ausarbeitung der Stadt- bzw. Gemeindeordnungen (Ortssatzungen) haben die Abgeordneten aktiv mitgewirkt. Ebenso wichtig ist es und diese Anforderung stellt das Ordnungswidrigkeitsrecht an die Arbeit der Abgeordneten , daß alle Mitglieder der Volksvertretungen selbst die Gesetze ausführen und kontrollieren, was bei der Durchführung herauskommt, selbst unmittelbar vor ihren Wählern die Verantwortung tragen. Dazu gehört auch die Pflicht der Abgeordneten, den Werktätigen die Rechtsnormen zu erläutern. Die Werktätigen zur bewußten Gestaltung ihrer eigenen Lebensverhältnisse im Teritorium zu befähigen, bedeutet nichts anderes, als das zu bewirken, was Lenin in seiner Schrift „Was tun?“ unter dem „Hineintragen“ sozialistischer Bewußtheit verstand./2/ Kritisch äußern sich die Staatsfunktionäre über die komplizierte Handhabung von Rechtsnormen. Das trifft besonders auch auf das Ordnungswidrigkeitsrecht zu. Untersuchungen führten zu der Erkenntnis, daß das OWG und seine in zahlreichen Spezialnormen enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbestände deshalb nur zögernd angewandt werden, weil diese Normen in ihrer Handhabung für die juristisch nicht immer qualifizierten Ordnungsstrafbefugten (Vorsitzende der Räte u. a.) zu diffizil sind und sich daher bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Normen leicht Fehler einschleichen können. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Eine Zuwiderhandlung gegen festgelegte Öffnungszeiten setzt gemäß § 18 der VO über Ordnungswidrigkeiten/3/ voraus, daß der Leiter oder Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, einer Gaststätte oder einer Dienstleistungseinrichtung vorsätzlich die von den örtlichen Organen festgelegten Öffnungszeiten mißachtet. In Sch. war jedoch ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet worden, das lediglich auf Verdachtsgründen beruhte. Während des Ver- .1/ Mollnau, „Wachsende Rolle des sozialistischen Rechts und Rechtserziehung“, NJ 1971 S. 727 fl. (729). ,2/ Vgl. Lenin, Werke, Bd. 5, Berlin 1955, S. 357 ff. iSf: VO über Ordnungswidrigkeiten vom 16. Mai 1968 (GBl. II S. 361). fahrens konnten dann keine schlüssigen Beweise für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die festgeiegten Öffnungszeiten erbracht werden. Die strikte Einhaltung der Ladenöffnungszeiten ist Bestandteil der ständigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen. Stellt sich aber heraus, daß keine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder diese bereits verjährt ist, dann ist das bereits eingeleitete Ordnungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 101) einzustellen. Die teilweise noch anzutreffende und auf ungenügender Gesetzeskenntnis beruhende Zurückhaltung der örtlichen Räte bei der Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts muß überwunden werden. Dazu sollten vor allem die Möglichkeiten der Betriebsakademien der Bezirke und Kreise sowie spezielle Qualifizierungsveranstaltungen genutzt werden, in denen die praktische und richtige, gesetzliche Anwendung der Normen des Ordnungswidrigkeitsrechts demonstriert wird. Wie notwendig das ist, beweist u. a. folgendes Beispiel: Weil ein Betrieb ohne Genehmigung auf Brachland Bauelemente lagerte, landwirtschaftliche Nutzfläche also als Lagerplatz verwendet wurde, führte der Rat eines Stadtbezirks ein Ordnungsstrafverfahren gegen. den Betrieb durch. Als Rechtsgrundlage wurde die Boden-nutzungsVO vom 17. Dezember 1964 (GBl. II 1965 S. 333) i. d. F. der AnpassungsVO/4/ herangezogen. In der Verfügung des Rates heißt es dann: „Die Kosten des Verfahrens fallen Ihnen zur Last (§ 36 OWG).“ Dazu wurde folgende „Schuldberechnung“ aufgestellt: „300 M Ordnungsstrafe und 15 M Gebühren für den Erlaß der Ordnungsstrafverfügung (5% des Betrages, mind. 1 M).“ Das OWG sieht aber in dem vom Rat des Stadtbezirks richtig angeführten § 36 lediglich vor, daß die Auslagen des Ordnungsstrafverfahrens vom Rechtsverletzer zu tragen sind. Die Erhebung von Gebühren für das Ordnungsstrafverfahren ist dagegen gesetzlich unzulässig. Dennoch werden sie insbesondere bei Preisstrafverfahren z. T. noch in Ansatz gebracht. Es muß generell beachtet werden, daß die in die AO Nr. 1 vom 9. Dezember 1955 über die Verwaltungsgebührentarife zur VO über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. Sdr. Nr. 144) und in den zwischenzeitlichen Änderungen festgelegten Gebühren für Ordnungsstrafbescheide in Verwaltungs- und Preisstrafverfahren gegenstandslos geworden sind. Ebenfalls nicht mehr anwendbar, weil durch § 20 Abs. 2 der 3. DurchführungsVO zum Landeskulturgesetz/5/ ausdrücklich außer Kraft gesetzt, sind die VO zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 317), Ziff. 8 der Anlage 1 zur AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363), durch welche die Ordnungsstrafbestimmung des § 12 der VO vom 19. Februar 1953 eine Neufassung erfahren hatte. Absatz 3 des § 20 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz räumt soweit es die Bestimmung der Anliegerpflichten durch § 1 der VO vom 19. Februar 1953 und § 12 }\] VO zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363). IS/, Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwendung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II s. 342). 163;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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