Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 26. Jahrgang 1972 (NJ 26. Jg., Jan.-Dez. 1972, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-756)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 415 (NJ DDR 1972, S. 415); ?Verbindlichkeiten (?11 Satz 2 FGB) als auch die fuer Vertretung bei Verfuegungen ueber gemeinschaftliches Vermoegen (? 15 Abs. 1 Satz 2 FGB) sind Unterfaelle des allgemeinen Grundsatzes der gegenseitigen Vertretung (?11 Satz 1 FGB); beide sind folglich aus den gleichen familienrechtlichen Prinzipien abgeleitet. Sie sind aber nach Voraussetzungen und Wirkung verschieden. ? 11 Satz 2 schuetzt mit der Beschraenkung auf Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens staerker die Ehegemeinschaft, ? 15 Abs. 1 Satz 2 schuetzt staerker die Interessen des gutglaeubigen Vertragspartners. Im Verhaeltnis der Ehegatten zueinander gelten die gleichen Verpflichtungen, wie ? 15 Abs. 1 Satz 1 ausdruecklich hervorhebt, der aus der Bestimmung ueber die gleichberechtigte Entscheidung gemeinsamer Angelegenheiten (? 9 Abs. 1 Satz 3 FGB) abzuleiten ist. Die besondere Behandlung der Verfuegungen erklaert sich aus den Besonderheiten dieser Gruppe von Rechtsgeschaeften. Es sind nicht schlechthin alle Vertraege, die das gemeinschaftliche Vermoegen betreffen, da auch Verpflichtungen beider Ehegatten regelmaessig aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermoegens erfuellt werden und dieses fuer solche Verbindlichkeiten unbeschraenkt haftet. Das FGB folgt insoweit dem geltenden Zivil-recht, das mit ?Verfuegung? eine besondere Art der Rechtsgeschaefte bezeichnet. Zwar ist es nicht zwingend, diese Begriffsdeutung auf das FGB zu uebertragen. Wegen des eingangs dargelegten Doppelcharakters der Stellvertretungsnormen des FGB halte ich eine solche Uebertragung hier jedoch fuer richtig. Auch ist von der Sache her eine analoge Begriffsbestimmung zweckmaessig, denn die Gestaltung des ? 15 FGB deutet darauf hin, dass der Rechtsgeschaeftspartner offenbar dann staerker geschuetzt wird als im Falle des ?11 Satz 2 FGB, wenn er tatsaechlich etwas aus dem gemeinschaftlichen Vermoegen erhalten hat. Unter ?Verfuegung? i. S. des ? 15 FGB sind also diejenigen Rechtsgeschaefte und Rechtshandlungen zu verstehen, die unmittelbar in die Substanz des gemeinschaftlichen Vermoegens eingreifen oder dessen Verwertbarkeit fuer die Familie einschraenken. Dazu gehoeren die Uebertragung und Belastung des Eigentums an Sachen, die Uebertragung von Rechten und Pflichten und die Uebertragung von Eigentuemerbefugnissen, insbesondere der Besitz- und Nutzungsbefug-nis./9/ Bei Gebrauchsueberlassungsvertraegen (Miete, Leihe) ist allerdings nicht bereits der Abschluss der Vereinbarung, sondern erst die Gebrauchsueberlassung (Besitzuebertragung) die Verfuegung im Sinne der genannten Vorschrift. Die Darlehnsgewaehrung (als Realvertrag) gehoert im Gegensatz zum blossen Darlehnsversprechen immer dazu. Wirksamkeit der Verfuegung Im Fall des ? 15 Abs. 1 FGB wird die Verfuegung unwirksam, wenn der Vertragspartner den entgegenstehenden Willen des anderen Ehegatten kennt. Damit ist positives Wissen gemeint, fahrlaessiges Nichtwissen genuegt nicht. Der Beweis der Kenntnis ist allerdings regelmaessig nur durch Indizien zu fuehren, die den Schluss auf die Kenntnis zulassen. Hier duerfen keine ueberspitzten Beweisanforderungen gestellt werden, denn sonst waere allein das im Streitfall kaum zu erwartende Gestaendnis ausreichend. Gerade in den praktisch haeufigen Faellen der ?Verschiebung? gemeinschaftlicher Sachen wegen bevorstehender Vermoegensauseinandersetzung muss das Gericht solchen Verdachtsmomenten 191 Die im FGB-Kommentar (Berlin 1970) in Anm. 2 zu ? 15 (S. 85) enthaltene Aufzaehlung deutet darauf hin, dass dort zum Verfuegungsbegriff die gleiche Auffassung vertreten wird. Die Erweiterung des Verfuegungsbegriffs auf vereinbarte Besitz-uebcrtraguiTgsakte, die keine Rechtsgeschaefte sind, ist gerechtfertigt und sinnvoll, weil in solchen Faellen mit der Uebergabe der Sache die Uebertragung des Rechts auf Besitz verbunden ist. sorgfaeltig nachgehen, die auf Kenntnis der Umstaende hindeuten. Im uebrigen ist aber die Verfuegung unabhaengig davon wirksam, ob sie im Rahmen der Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens liegt oder auf einem Missbrauch der Vertretungsmacht beruht. Das Gesetz will hier offenbar denjenigen staerker schuetzen, der aus dem gemeinschaftlichen Vermoegen tatsaechlich etwas erhalten hat, als denjenigen, der nur einen Anspruch auf eine zukuenftige Leistung hat. Das Erlangte soll dem Erwerber verbleiben, so dass der Ausgleich wegen missbraeuchlicher Ausnutzung der Vertretungsmacht nur zwischen den Ehegatten moeglich ist (im Prinzip nur ueber die Festlegung ungleicher Anteile bei der Teilung des restlichen gemeinschaftlichen Vermoegens [? 39 Abs. 2 FGB]). Diese Unterscheidung der Vertretung bei Verpflich-tungs- und Verfuegungsgeschaeften ist dann von untergeordneter Bedeutung, wenn beide zeitlich und inhaltlich zusammenfallen. Gleichwohl kann die Differenzierung der Wirkung gegenueber dem anderen Ehegatten in solchen Faellen dann relevant werden, wenn die Verfuegung nicht in jeder Beziehung die ordnungsgemaesse Erfuellung der Verpflichtung ist. Der andere Ehegatte muss dann zwar diese Verfuegung gegen sich gelten lassen, nicht aber die Folgen der nicht ordnungsgemaessen Erfuellung (z. B. Ansprueche auf Gewaehrleistung). Probleme im Zusammenhang mit der kuenftigen Regelung des Zivilrechts Nach den bisherigen Vorstellungen ist in der kuenftigen Regelung des Zivilgesetzbuchs vorgesehen, die begriffliche Trennung von Verpflichtung und Verfuegung insofern aufzugeben, als die Erfuellung nicht mehr selbstaendiges Rechtsgeschaeft ist, auch wenn sie zeitlich nicht mit der Verpflichtung zusammenfaellt. Unter diesem Gesichtspunkt wird m. E. zu erwaegen sein, den Verfuegungsbegriff in ? 15 FGB auf das die Leistung begruendende Rechtsgeschaeft die Verpflichtung zu erstrecken, weil sie dann untrennbarer Bestandteil der ?Verfuegung? im bisherigen Sinne ist. Folglich muessten dann die Vertretungsregeln des ? 15 Abs. 1 Satz 2 FGB auf alle diejenigen Rechtsgeschaefte angewendet werden, die sich auf die Uebertragung oder Ueberlassung bestimmter Sachen und Rechte/10/ des gemeinschaftlichen Vermoegens richten. Um zu vermeiden, dass dadurch in solchen Faellen der erweiterte Schutz der Familie eingeschraenkt wird, den ?11 Satz 2 FGB mit seiner Beschraenkung auf Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gewaehrt, muss man dann allerdings wohl annehmen, dass der andere Ehegatte bis zur Erfuellung der ?Verfuegung? der tatsaechlichen Leistung seinen entgegenstehenden Willen geltend machen darf. Soweit er nicht wegen ? 11 Satz 2 FGB bereits an die Verpflichtung gebunden ist, muss er nur die vollendete Verfuegung gegen sich gelten lassen. Die Folgen der sich daraus ergebenden Nichterfuellung wuerden dann ausschliesslich den unberechtigt allein verfuegenden Ehegatten treffen. Einige besondere Probleme Der vom Stadtgericht in dem erwaehnten Urteil entschiedene Fall gibt noch zu einer weiteren Bemerkung Anlass. Hat das Gericht zur Verhinderung einer unberechtigten einseitigen Verfuegung im Wege der einstweiligen Verfuegung oder Anordnung ein Veraeusserungsverbot erlassen, so tritt nach geltendem Recht die Unwirksamkeit /10/ Verpflichtungen, die nur allgemein aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermoegens zu erfuellen sind (Geldleistungen) oder fuer die dieses Vermoegen lediglich haftet, waeren weiterhin nach ? 11 Satz 2 FGB zu beurteilen. 4 Ji;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Politisch-operativ bedeutsame Rechtsfragen der Sicherung der in der tätigen ausländischen Publikationsorgane und Korrespondenten, Vertrauliche Verschlußsache - Grundorientierungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Konspiration unerläßlich ist. Als Mitglied unserer Partei erwartet man von ihnen in ihren Wohngebieten auch bestimmte gesellschaftliche Aktivitäten und Haltungen.

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