Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 721 (NJ DDR 1971, S. 721); ter diesen Umständen sind weitere Ermittlungen zur exakten Feststellung der Trinkmenge und der Trinkdauer der Verurteilten notwendig. Auf dieser Grundlage wird unter Einbeziehung eines Gutachters zu klären sein, welcher Grad der Alkoholbeeinflussung zur Zeit des Fahrtantritts der Verurteilten (das war etwa 8 bis 9 Stunden nach Trinkende) noch Vorgelegen hat und wie lange diese Alkoholbeeinflussung den Grad der erheblichen Beeinträchtigung i. S. des § 200 StGB beibehielt. Nur die während dieser Zeit von den Verurteilten durchgeführten Fahrten sind der strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Davon ausgehend wird auch neu zu ermitteln sein, wieviel Personen die Verurteilten in der strafrechtlich relevanten Zeit befördert haben. Für den Verurteilten S. ergibt sich aus dem bisherigen Akteninhalt nur, daß er im Schüler- und Linienverkehr gefahren ist. Die Anzahl der beförder-derten Personen ist aber ein wesentlicher Umstand zur Bestimmung der Schwere der Straftat. Im übrigen wird aus dem Ermittlüngsergebnis und aus dem Strafbefehlsantrag nicht ersichtlich, ob die Verursachung einer allgemeinen Gefahr für andere Menschen durch die Verurteilten nur auf die von ihnen beförderten Personen oder auch auf andere Straßenverkehrsteilnehmer bezogen sein soll. Hinsichtlich der Verkehrsdichte gibt es' keine Ermittlungen. Ungenügend nachgeprüft wurden die Einlassungen der Verurteilten, sie hätten am Morgen nach dem Gaststättenbesuch eine Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht bemerkt. Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts dieser Angaben wird im wesentlichen von der Klärung der tatsächlichen Trinkmengen und des tatsächlichen Grades der Beeinträchtigung abhängen. Nach allem hätte das Kreisgericht allein wegen der mangelhaften Ermittlungen, die den hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichend begründen, die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben müssen (§ 271 Abs. 2 StPO). Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der strafrechtliche Vorwurf gegen die Verurteilte bestätigen, so wäre ein Strafbefehlsverfahren dennoch nicht die geeignete Verfahrensweise. Der Ausspruch von Geldstrafen durch Strafbefehl würde abgesehen von der unrichtigen Höhe nicht der Tatschwere der Handlungen der Verurteilten entsprechen. Obgleich das Strafbefehlsverfahren nicht auf Straftaten mit geringer Gesellschaftswidrigkeit beschränkt ist (vgl. Schlegel/Pompoes, NJ 1970 S. 196 ff.), ist die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafbefehls doch begrenzt. Unter Berücksichtigung der Tatumstände und der Persönlichkeit der Täter würde eine Geldstrafe als Hauptstrafe auch im Ergebnis einer Hauptverhandlung nicht die geeignete Strafmaßnahme sein. Die besondere Verantwortungslosigkeit und Pflichtwidrigkeit der Verurteilten wäre bei Bestätigung des strafrechtlichen Vorwurfs dadurch gekennzeichnet, daß sie sich als Berufskraftfahrer unter bewußter Verletzung ihrer Arbeitspflichten in einen Zustand versetzten, der ihre Arbeitsfähigkeit für den kommenden Arbeitstag in Frage stellte und damit für den Betrieb die Situation schuf, möglicherweise den Personentransport im Berufs- und Schülerverkehr nicht voll gewährleisten zu -können. Vorbehaltlich der noch zu klärenden Schuldfrage müßte in die Schwere der Schuld auch der Umstand eingehen, daß die Verurteilten als Kraftfahrer besondere Verantwortung für das Leben und die Gesundheit der ihnen anvertrauten Menschen trugen. Sie setzten eine nicht unerhebliche Anzahl von Fahrgästen der Gefahr gesundheitlicher Schädigung bzw. schwererer Folgen aus. Gewertet werden muß ferner, daß es sich bei den Verurteilten um Kraftfahrer mit langjähriger Berufserfahrung handelt, die über ihre Pflichten als Busfahrer ständig belehrt wurden. Das sind Umstände, die die Schwere der Schuld wesentlich mitbestimmen und damit für die Strafzumessung mit entscheidend sind. Zivilrecht §§ 157, 242, 280, 282, 285, 286 BGB. Nehmen Gaststätten die Garderobe der Gäste nicht in Verwahrung, so sind sie regelmäßig verpflichtet, Garderobenablagen im Gastraum für den Gast überschaubar und so anzubringen, daß eine möglicbst sichere Aufbewahrung der abgelegten Sachen gewährleistet ist. Werden bestimmte hierauf gerichtete grundlegende Anforderungen durch die Gaststätte nicht erfüllt, so haftet sie für abhanden gekommene Sachen. Hinweise, wonach „für die Garderobe nicht gehaftet“ werde, können in den genannten Fällen nicht als Haftungsausschluß anerkannt werden. Dagegen müssen lediglich gewisse für den Gast .bestehende Erschwernisse, auf seine Garderobe zu achten, von ihm in Kauf genommen werden, so daß dann für abhanden gekommene Kleidungsstücke nicht gehaftet wird, ohne daß es noch eines besonderen Haftungsausschlusses bedarf. OG, Urt. vom 7. September 1971 2 Zz 4/71. Der Klägerin ist während eines Aufenthaltes in einer HO-Gaststätte der Pelzmantel abhanden gekommen. Sie hatte ihn an Garderobenhaken aufbewahrt, die in der Gaststätte in der Nähe der Eingangstür des Gastraums angebracht sind. Deshalb hat sie von der Verklagten Schadenersatz verlangt und zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, daß die Verklagte verpflichtet sei, eine ordnungsgemäße Ablage der Garderobe zu gewährleisten. Dazu gehöre auch, daß der Gast seine Garderobe unter Kontrolle halten könne. Diese Pflicht habe die Verklagte verletzt. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt, da für die Forderung der Klägerin keine Rechtsgrundlage bestehe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Bei Gaststätten, in denen die Garderobe nicht in besondere Verwahrung genommen werde, bestehe grundsätzlich keine Haftung des Gaststättenbetriebes für abhanden gekommene Sachen. Der Gast habe selbst auf seine abgelegten Kleidungsstücke zu achten. Daß die Verklagte keinen besonderen Hinweis auf einen Haftungsausschluß angebracht habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, da damit lediglich die Aufmerksamkeit des Gastes erhöht werden solle. Ein fahrlässiges Verhalten der Verklagten, aus dem eine Schadenersatzpflicht folge, liege nicht vor. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Eine Haftung aus Beherbergungsvertrag (§§701 ff. BGB) öder Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) komme nicht in Betracht. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) bestehe gleichfalls nicht, da die Verklagte kein Verschulden treffe. Sie sei ihrer Verpflichtung, Möglichkeiten zur Ablage der Garderobe bereitzustellen, nachgekommen. Daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, von ihrem Platz aus ihren Mantel zu beobachten, begründe kein Verschulden. Eine Haftung der Verklagten für Fälle vorliegender Art sehe das Gesetz nicht vor, sie könne auch nicht im Wege der Auslegung eingeführt werden, da das die Begründung eines neuen Haftungstatbestandes durch die Rechtsprechung wäre, was unzulässig sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 721 (NJ DDR 1971, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 721 (NJ DDR 1971, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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