Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 147 (NJ DDR 1971, S. 147); \ Bewußtseinsstörung in der Regel durch das Wirken tatsituativer Umstände mit den typischen Symptomen des psychisch völlig anderen Zustandsbildes einer Bewußtseinsbeeinträchtigung aufgehoben bzw. erheblich beeinträchtigt. Schwerwiegend abnorme Persönlichkeitsveränderungen erfahren allein durch das Zusammenwirken mit tatsituativen Umständen wie Alkoholeinfluß, konflikthafte Erlebnisbezüge oder starke Eifersucht keine psychopathologische Ausprägung. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob das Merkmal einer Bewußtseinsstörung i. S. des § 16 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn es Hinweise gibt, daß ein solches psychisches Zustandsbild vorliegen könnte. OG, Urt. vom 11. November 1970 5 Ust 61/70. Zwischen dem 37jährigen Angeklagten und seiner zweiten Frau, der Zeugin Sch., bestand zu Anfang eine echte gegenseitige Zuneigung. Bereits vor der Ehe war es jedoch zu Auseinandersetzungen gekommen, die sich während der Ehe wegen des übermäßigen Alkoholge-nusses des Angeklagten häuften. Im angetrunkenen Zustand machte er der Zeugin erhebliche Eifersuchtsszenen. Es kam auch mehrfach zu tätlichen Auseinandersetzungen. Anläßlich solcher Auseinandersetzungen äußerte er der Zeugin gegenüber, daß er sie umbringen würde. Auch hatten diese Streitigkeiten zur Folge, daß der Angeklagte sich im Jahre 1968 zweimal das Leben nehmen -wollte. Der Angeklagte befand sich zweimal zur Alkoholentwöhnungskur in stationärer Behandlung. Da sich die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten fortsetzten, wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau am 9. April 1970 geschieden. Am 14. April 1970 versah der Angeklagte bis 22 Uhr seinen Dienst als Kellner, trank danach etwa 3 bis 4 Glas Bier und begab sich nach Hause. Weil die Zeugin Sch. nicht anwesend war, begab er sich, von Eifersucht geplagt, in eine Bar, in der er die Zeugin mit einem Bekannten antraf. Als der Angeklagte sie zum Tanz aufforderte, lehnte sie ab und brachte dabei noch zum Ausdruck, daß sie nichts von ihm wissen wolle. Gegen 3 Uhr verließ sie die Bar und begab sich nach Hause, während sich der Angeklagte noch bis 4 Uhr dort aufhielt. Er nahm im Verlaufe der Nacht ein Glas Sekt, mehrere Mixgetränke und etwa drei bis vier doppelte Whisky zu sich. Als er um 6 Uhr in die Wohnung kam, machte er der Zeugin Sch. heftige Vorwürfe wegen ihres Verhaltens in der Bar und beschimpfte sie u. a. mit dem Ausdruck „Hure“. Im Ergebnis der folgenden wörtlichen Auseinandersetzung verließ der Angeklagte die Wohnung. Bei seiner Rückkehr mußte er feststellen, daß die Zeugin die Tür verschlossen hatte. Als sie ihm erst nach mehrmaligem Klingeln öffnete, kam es erneut zu gegenseitigen Vorwürfen. Danach zog die Zeugin ihren Mantel an und legte ihren Schal mit einem leicht geschlungenen Knoten um. Als der Angeklagte bemerkte, daß sie die Wohnung verlassen wollte, schloß er die Wohnungstür zu und nahm den Schlüssel an sich. Da er sich weigerte, die Tür zu öffnen, begab sich die Zeugin Sch. an das Küchenfenster und rief der Zeugin W. zu, sie solle doch schnell einmal heraufkommen, ihr Mann wolle sie nicht aus der Wohnung lassen. Im gleichen Moment trat der Angeklagte von hinten an die Zeugin Sch. heran und zog sie vom Küchenfenster weg. Als die Zeugin W. dies sah, begab sie sich sofort in das Haus des Angeklagten. Sie begegnete der Zeugin S., der sie den Vorfall erzählte. Diese Zeugin hatte schon vorher einen lauten Wortwechsel sowie Hilferufe gehört und verständigte ihre Tochter, die Zeugin Scha., davon. Diese eilte sofort an die Wohnungstür der Frau Sch. In der Zwischenzeit war diese an die Wohnungstür getreten. Dort faßte sie der Angeklagte von vorn an den Schalenden und zog den Schal zu. Gleichzeitig sagte er zu ihr, daß er sie umbringen werde. Sie konnte jedoch im letzten Moment noch ihre rechte Hand zwischen Schal und Hals bringen, so daß dann, als der Angeklagte den Schal zusammenzog, ihre Hand gegen das Kinn gepreßt und damit das Gesicht nach unten an den Hals gedrückt wurde. Dadurch wurden der Zeugin Sch. im Inneren des Mundes Verletzungen zugefügt, so daß sie aus dem Mund blutete. Sie fühlte sich benommen und litt auch an Atembeschwerden. Sie bat den Angeklagten, von ihr abzulassen und an ihr gemeinsames Kind zu denken. Die Zeugin Scha., die mittlerweile an der Wohnungstür rüttelte und den Angeklagten zum öffnen aufforderte, bemerkte, daß ein Fenster der Tür offen war. Sie drückte es noch weiter'auf und sah, daß der Angeklagte in der Mitte der Tür lehnte, sich dabei mit einer Hand an derselben festhielt, während er mit der anderen die beiden Schalenden ergriffen hatte. Außerdem bemerkte sie, daß aus dem Mund der Zeugin Sch. Blut lief. Auch die Zeugin S. forderte nun den Angeklagten auf, er solle die Wohnungstür öffnen. Da er dies zunächst ablehnte, bat sie die Zeugin Scha., die Volkspolizei zu verständigen. Als nunmehr die Zeugin S. durch das Fenster der Wohnungstür sah. stellte sie fest, daß die Zeugin Sch. den Schal gelockert hatte und damit das aus dem Mund getretene Blut abwischte. Kurz darauf öffnete der Angeklagte die Wohnungstür, und die Geschädigte trat im völlig erschöpften Zustand heraus. Im Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wurden Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Unterkieferpartie mit Ausbildung eines Haematoms im Bereich der unteren Mund- und Kinnpartie sowie deutliche Anschwellung der gesamten Unterlippe festgestellt. Außerdem zeigten sich zahlreiche Schleimhauteinrisse im Bereich des Zahnfleisches unten sowie im Bereich der Umschlagfalte zwischen den Zähnen und der Unterlippenschleimhaut sowie flüssiges und geronnenes Blut in der Mundhöhle. Weiterhin wurden eine linsengroße Oberhautlaesion am rechten Unterkieferast, eine Hautverfärbung im Bereich der rechten und hinteren Halspartie, zahlreiche punktförmige Hautunterblutungen in der Umgebung des rechten Auges sowie ausgeprägte punkt- und fleckenförmige Unterblutungen in den Augenbindehäuten beiderseits diagnostiziert. Der Angeklagte wies zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille auf. Nach der Tat wollte er sich durch Gas das Leben nehmen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten des versuchten Mordes gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB für schuldig befunden, jedoch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 21 Abs. 5 StGB abgesehen. Es hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten, verpflichtet, sich nach Beendigung des Strafvollzuges einer fachärztlichen Heilbehandlung in Form einer Alkoholentziehungskur zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen zu unterziehen. Gegen diese Entscheidung haben der Staatsanwalt Protest und der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit dem Protest wird eine Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebt, da die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch und somit für ein Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 21 Abs. 5 StGB nicht vorlägen. Mit der Berufung wird gerügt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes für schuldig befunden wurde. Der Protest führte zur Aufhebung des Urteils Und zur Zurückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat das der Verurteilung zugrunde liegende objektive Tatverhalten des Angeklagten hinreichend aufgeklärt und insoweit richtig festgestellt. Mängel weist das erstinstanzliche Urteil jedoch auf, soweit es um die Feststellung und richtige Bewertung 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 147 (NJ DDR 1971, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 147 (NJ DDR 1971, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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