Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 107 (NJ DDR 1971, S. 107); Die Feststellung der gesellschaftlichen Ursachen und Bedingungen sowie der dem Konflikt zugrunde liegenden ideologischen Prozesse dient der verfassungsrechtlich verankerten Aufgabe der Gerichte, die Bürger zu einem der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Verhalten zu erziehen sowie gesellschaftliche Hemmnisse bei der uneingeschränkten Rechtsverwirklichung zu beseitigen. Die komplexe Sachverhaltsfeststellung und das Eindringen in die ideologischen Prozesse ist ein entscheidendes Wesensmerkmal der sozialistischen Zivilrechtsprechung. Daher ist m. E. anzustreben, daß die zur Feststellung von Ursachen, Bedingungen und ideologischen Prozesse erforderlichen Tatsachen ebenso zweifelsfrei festzustellen sind wie die rechtserheblichen Tatsachen. In der Praxis gegenwärtig noch bestehende Schwierigkeiten bei der Feststellung dieser Tatsachen dürfen deshalb nicht zur Einschränkung der Wahrheitserforschungspflicht in dieser Hinsicht führen. Der mit einer derartig umfassenden Festlegung des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung verbundenen Gefahr einer unökonomischen Ausdehnung des Verfahrens kann durch eine eindeutige gesetzliche Fixierung der Grenzen der gerichtlichen Äufklärungstätigkeit begegnet werden. Zu den Grenzen der gerichtlichen Aufklärungstätigkeit Die obenerwähnte Grundsatzbestimmung des Entwurfs sieht vor, daß eine Entscheidung über einen Rechtsstreit erst dann ergehen darf, wenn der für sie erhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt worden ist. Diese Forderung kann das hat die Praxis gezeigt nicht in jedem Zivilprozeß erfüllt werden. Es gibt durchaus Verfahren, in denen der Sachverhalt trotz umfassender Bemühungen des Gerichts nicht aufzuklären ist./6/ Diese Verfahren müssen aber trotzdem entschieden werden. Nach der derzeitigen Fassung des Entwurfs könnte das nur unter Verletzung der genannten Bestimmung geschehen./?/ Im Abschnitt über die Beendigung der Verhandlung sollte deshalb die Entscheidung des Verfahrens auch für den Fall, daß trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten eine vollständige Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist, für zulässig erklärt werden. Dabei wäre davon auszugehen, daß dies in jedem Fall ausdrücklich zu erklären und zu begründen ist. Unter „Sachverhalt“ sollte dabei der Lebensvorgang in seiner komplexen Gestalt, also die rechtserheblichen Tatsachen, die Ursachen des Konfliktgeschehens sowie die gesellschaftlichen Bedingungen und ideologischen Prozesse des Geschehens, verstanden werden. Wird die Erkenntnisgrenze erreicht, dann muß ein Abschluß der Sachverhaltsaufklärung möglich sein, auch wenn noch nicht alle Tatsachen vollständig aufgeklärt sind. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, daß dann, wenn die Feststellung von Ursachen und Bedingungen des Konfliktgeschehens zu einer unvertretbaren Ausweitung des Verfahrens führt, von ihrer Aufklärung im Verfahren Abstand zu nehmen ist. Das Gericht müßte in solchen Fällen verpflichtet sein, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen die Angelegenheit außerhalb des Zivilprozesses weiter zu verfolgen. 161 Vgl. dazu OG, Urteil vom 28. Juni 1966 2 Uz 6/65 (NJ 1966 S. 732); OG, Urteil vom 20. August 1968 2 Zz 17/68 (NJ 1969 S. 224); BG Dresden, Urteil vom 30. Dezember 1966 1 BC 3/65 (NJ 1969 S. 781). m Das wird übrigens auch an anderer Stelle des Entwurfs deutlich, wo nur gesagt wird, daß der Sachverhalt „ausreichend“ geklärt sein muß. Zu den Entscheidungsgrundsätzen für Verfahren, in denen der Sachverhalt nicht aufklärbar ist Die hier erörterte Problematik wirft zugleich die Frage nach der Beweislastproblematik auf, also nach den Entscheidungsgrundsätzen für Verfahren, in denen der Sachverhalt nicht aufklärbar ist. Meines Erachtens sollte im Interesse der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Entscheidung von Verfahren mit unaufklärbarem Sachverhalt ein entsprechender Grundsatz in den Gesetzentwurf auf genommen. werden. Er sollte regeln, daß einem Klageantrag oder einer Einwendung nur dann entsprochen werden darf, wenn die rechtserheblichen Tatsachen, an die das Gesetz die beantragte Rechtsfolge knüpft, wahrheitsgemäß festgestellt sind. Anträge, deren gesetzliche Voraussetzungen unaufklärbar oder zweifelhaft sind, sollten abgewiesen werden. Dabei sollte auf die Bezeichnung „Beweislast“ für diesen Entscheidungsgrundsatz der wahrheitsgemäßen Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen verzichtet werden. Er beruht auf dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit und ist nicht wie die Beweislast nur auf die Fälle der unaufklärbaren Sachverhalte beschränkt, sondern Grundlage für die Rechtsanwendung in jedem Zivilverfahren. Darüber hinaus ist der Begriff „Beweislast“ traditionell sehr eng mit der bürgerlichen Verhandlungsmaxime verbunden, so daß die Anwendung der Beweislasttheorie in der Rechtsprechung stets die Gefahr in sich birgt, daß das Gedankengut dieses bürgerlichen Prozeßgrundsatzes in den sozialistischen Zivilprozeß eindringt. Aus in Urteilen hin und wieder noch anzutreffenden Formulierungen z. B. „Der Kläger hatte die von ihm aufgestellte Behauptung zu beweisen. Da ihm das nicht gelungen ist, war seine Klage abzuweisen.“ könnte geschlossen werden, daß das Gericht in derartigen Verfahren lediglich eine Schiedsrichterrolle zwischen den Parteien eingenommen hat und daß es ihm weniger um die wahrheitsgemäße Sachverhaltsaufklärung als vielmehr um die Darstellung des Gelingens oder Nichtgelingens der Beweistätigkeit der Parteien ging. Schließlich muß man auch den Eindruck gewinnen, daß die Entscheidungen als Sanktion dafür ergehen, daß der belasteten Partei der Beweis nicht gelungen ist, nicht aber auf Grund eines objektiv festgestellten bzw. teilweise nicht feststellbaren Sachverhalts. Zur Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsaufklärung Im vorliegenden Arbeitsentwurf des Gesetzes ist eine klare Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Sachverhaltsaufklärung und die gegenseitige Abgrenzung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten untereinander sowie im Verhältnis zum Gericht noch nicht gelungen. Eine solche Ausgestaltung ist jedoch im Interesse der Realisierung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit dringend erforderlich. Deshalb sollten im Entwurf die Beweisführungspflichten dahin festgelegt werden, daß die Parteien verpflichtet sind, ihre Anträge unter Angabe von Beweismitteln zu begründen und zu den Behauptungen des Prozeßgegners unter Angabe von Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie an der Aufklärung von Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits mitzuwirken. Es sollte also eine Pflicht der Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung statuiert werden, die eine Stellungnahme zu den rechtsbegründenden, rechtsvernichtenden, rechtshemmenden und rechtshin- 107;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 107 (NJ DDR 1971, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 107 (NJ DDR 1971, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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