Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 87 (NJ DDR 1970, S. 87); Fr. eine weitere Rißbildung fest. Außerdem waren einige Steigeisen locker. Rechts vom Steigeisengang nahm er eine Ausbuchtung des Standfuttermauerwerks im Umfang von etwa 3 mal 4 Metern und mit einem Stich von etwa 4 cm wahr. Seine Frage, ob mit gefrorenem Material gearbeitet worden sei, wurde von Mitgliedern der Brigade bejaht. Fr. erfuhr zu diesem Zeitpunkt auch, daß wegen Fehlens von Kalk mit Mischbinder gearbeitet worden war. Er wies darauf hin, die weitere Arbeit am Standfutter einzustellen, weil er die Standsicherheit des Mauerwerks nicht als ausreichend ansah. Er organisierte noch in derselben Nacht, daß Radialsteine getrocknet wurden. Am anderen Morgen verständigte er den Angeklagten F. telefonisch von dieser Maßnahme. Er unterrichtete ihn von seinen Feststellungen, insbesondere vom Schwimmen des Mauerwerks des Standfutters. Der Angeklagte F. war mit der Einstellung der Arbeit am Standfutter einverstanden und ordnete an, daß der Abnahmetermin für den Schornstein verlegt wird. Die vom Angeklagten Fr. festgestellten Mängel im Mauerwerk des Standfutters hatte auch der Angeklagte St. wahrgenommen, als er am 18. November 1968 nach Beendigung seiner Arbeit an der statischen Säule vom Schornstein herabstieg. Er war ebenfalls für die Einstellung der weiteren Arbeit am Standfutter. In der Zeit zwischen dem 19. und 25. November 1968 sprach der Angeklagte Fr. wiederholt in der Bauleitung bzw. Oberbauleitung vor. Er machte dem Angeklagten K. den Vorhalt, wieso auf der Baustelle während des Frostwetters überhaupt habe gemauert werden können. Darüber hinaus unterrichtete er ihn von den aufgetretenen Mängeln am Mauerwerk des Standfutters, die ihn veranlaßt hatten, die weitere Arbeit dort einzustellen. Er äußerte noch, daß das Mauerwerk wie auf einem „Kugellager“ stehe. Gegenüber dem Angeklagten F. bat Fr. vor allem darum, daß diese Mängel am Standfutter vom der Bauleitung bzw. Oberbauleitung selbst in Augenschein genommen werden sollten. Er wollte, wie er in der Hauptverhandlung sagte, die Entscheidung, ob die Errichtung des Standfutters weitergeführt wird oder nicht, nicht allein treffen, weil es ihm darum gegangen sei, bei der Abnahme des Schornsteins zu beanstandende Mängel nicht persönlich verantworten zu müssen. Die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Aussagen des Angeklagten Fr. im Ermittlungsverfahren enthalten demgegenüber die Aussage, daß er wegen der Mängel ein Gefahrenmoment für das Weitermauern sah und deshalb eine Begutachtung durch die Mitangeklagten K. oder F. erreichen wollte. Der Angeklagte F. schickte nicht den Angeklagten K. oder einen Vertreter der Staatlichen Bauaufsicht zur Kontrolle des Standfutters nach N. und führte auch selbst keine Kontrolle durch. Er ordnete auch nicht an, daß die vom Angeklagten Fr. geschilderten Mängel am Standfutter zu beseitigen sind, bevor weitergebaut wird. Er beauftragte den Angeklagten Fr., den Zustand des Standfutters zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Er äußerte sich in der Hauptverhandlung dahingehend, daß er auf Grund der ihm bekannt gewordenen Mängel am Standfutter nicht habe voraussehen können, daß die Gefahr des Einsturzes des Mauerwerks beim Weiterbauen gegeben gewesen sei. Ihm sei nur von einem Riß berichtet worden. Das Schwimmen des Mauerwerks habe er als gefährlich angesehen und deshalb die Einstellung der Arbeiten gebilligt. damit das Mauerwerk zur Ruhe kommt. Der Angeklagte K der im wesentlichen die Besprechungen zwischen den Angeklagten F. und Fr. miterlebte. billigte die Entscheidung des Angeklagten F. als Oberbauleiter und unternahm von sich aus nichts. Am 25. November 1968 begab sich der Angeklagte Fr. wieder zur Baustelle. Er und der Angeklagte St. stellten fest, daß sich die Schäden nicht verändert hatten. Das Mauerwerk war trockener geworden. Nach Ansicht des Angeklagten Fr. hatte der Mörtel auch eine gewisse Festigkeit erreicht. Sie waren sich schließlich einig darüber, daß am Standfutter weitergebaut wird. Fr. erkun- digte sich noch bei den Kollegen der Nachtschicht nach deren Meinung. Als er hörte, daß sie keine Bedenken hatten, fühlte er sich in seiner Auffassung bestätigt. Er meldete dem Angeklagten F. am 26. November 1968, daß am Standfutter weitergearbeitet wird. Das geschah auch in der Nachtschicht vom 26. zum 27. November 1968. Gegen 2.10 Uhr stürzte das Standfutter, das die vorgesehene Höhe von 38,50 Metern erreicht hatte, bis zu einer Höhe von etwa 18 Metern ein. Die vier auf der Arbeitsbühne bzw. Schutzrüstung befindlichen Schornsteinmaurer verunglückten dabei tödlich. Der materielle Schaden beträgt etwa 180 000 M. Für den Einsturz eines Teils des Standfutters sind nach den Gutachten mehrere Faktoren ursächlich. Zu diesen Faktoren gehören: die nicht projektgerechte Wandstärke. Die Höhe des Mauerwerks wurde überschritten, weil die vorgesehene Wandstärke nicht ausgeführt wurde. Bis zur Höhe von etwa 13 Metern des Standfuttermauerwerks wurde mit Mörtel der Mörtelgruppe II im Mischverhältnis 1:4:10 gearbeitet. Von dieser Höhe an ist die im Projekt vorgeschriebene Mörtelqualität nicht mehr hergestellt worden. In der Zeit vom 14. bis 18. November 1968 wurde bei einem Temperaturabfall bis minus 7,2 °C am Standfutter gearbeitet. Es wurden nasse sowie gefrorene Radialziegel verarbeitet und außerdem nicht verbandgerecht gemauert. Diese Faktoren sind im Zusammenhang wirksam geworden, so daß es zu einem starken Schwimmen des Mauerwerks kam, da der Abbindeprozeß des Mörtels unterbrochen wurde und durch die Nässeeinwirkung ein starkes Auslaufen der Fugen eintrat. Dieser Prozeß hatte zur Folge, daß eine sichere Mörtelunterlage und ein sicherer Verband der Ziegel nicht mehr gegeben waren. Das führte zu Deformationen des Mauerwerks im Höhenbereich von 24 bis 27 Metern des Standfutters, deren erste Anzeichen durch Risse und eine Ausbuchtung gekennzeichnet waren. Dadurch war die Standsicherheit dieses Bereichs gefährdet. Infolge Nichtbehebung der vorhandenen Mängel führte das weitere Aüfmauern des Standfutters bis zur Höhe von 38,50 Metern zum Überdrücken des Mörtels und schließlich zum Einsturz des Standfutters. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten F. und St. wegen besonders verantwortungsloser vorsätzlicher Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und dadurch fahrlässig verursachter Tötung von vier Menschen in Tateinheit mit Gefährdung der Bausicherheit und fahrlässiger Wirtschaftsschädigung (§§ 193 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 und 2, 195, 167 StGB) verurteilt. Die Angeklagten Fr. und K. hat es nach den gleichen Tatbeständen verurteilt, ohne sie aber für besonders verantwortlungsloses Handeln (§ 193 Abs. 3 Ziff. 2 StGB) verantwortlich zu machen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legten der Staatsanwalt Protest und die Angeklagten F. und St. Berufung ein. Der Protest hatte teilweise, die Berufungen hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt vollständig aufgeklärt und richtig festgestellt. Die rechtliche Beurteilung bedarf dagegen einiger Änderungen bzw. Ergänzungen. Zutreffend hat das Bezirksgericht festgestellt, daß die Angeklagten als Oberbauleiter, Bauleiter, Komplexbrigadier und Baustellenverantwortlicher Verantwortliche für die Durchsetzung bzw. Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes i. S. des § 193 StGB sind. Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß der Angeklagte F. am 13. November 1968 seine Pflichten verletzte, als er auf der Baustelle war und den beschleunigten Weiterbau des Schornsteins einschließlich dfes Standfutters organisierte, aber nicht anordnete, die Baustelle winterfest zu machen. Nach § 4 Abs. 4 der VO über die planmäßige Vorbereitung und Durchführung 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 87 (NJ DDR 1970, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 87 (NJ DDR 1970, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-.

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