Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 733 (NJ DDR 1970, S. 733); und ihre Ursachen. Wird festgestellt, daß die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch bestimmte Medikamente kausal für einen Unfall im Straßenverkehr war, so treten in der Praxis Probleme bei der Prüfung der Schuld auf. Bei der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 StGB ist in diesen Fällen zunächst festzustellen, ob der Fahrzeugführer verantwortungslos gehandelt hat. Verantwortungslos bedeutet hier, daß sich der Fahrzeugführer entgegen den ihm gegebenen Möglichkeiten zur bewußten Verletzung seiner Pflichten entschieden und dadurch die im Strafgesetz charakterisierten Folgen herbeigeführt hat Eine grundlegende Rechtspflicht des Fahrzeugführers besteht darin, bei Antritt und während der Fahrt darauf zu achten, daß seine Fahrtüchtigkeit u. a. auch nicht durch die Einnahme von Medikamenten beeinträchtigt ist (§5 StVO). Diese Rechtspflicht würde z. B. ein Kraftfahrer dann verletzen, wenn er Kenntnis über die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung der Medikamente hat und trotz ihres Gebrauchs am Straßenverkehr teilnimmt. Diese Kenntnis liegt aber nicht immer vor. Nicht jeder Patient, der einen Arzt oder eine Apotheke aufsucht, erhält eine Belehrung über die Wirkung der Medikamente. Eine solche gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Die Forderung nach einer Pflicht zur Belehrung wurde zwar von Medizinern bereits mehrfach erhoben; es fehlt zur Zeit aber noch an einer gesetzlichen Regelung. Auch eine Empfehlung des zentralen Gutachterausschusses für den Arzneimittelverkehr und des Zentralinstituts für Verkehrsmedizin, solche Arzneimittel, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, mit entsprechenden Symbolen kenntlich zu machen, wurde bisher noch nicht bei allen Medikamenten realisiert6. Das gilt z. B. auch hinsichtlich der Pharmaka, die ohne ärztliche Verordnung in den Apotheken erhältlich sind, wie Fibrex, Acetophen, Neuranidal, Spalttabletten, Marophen usw. 6 Vgl. Arzneimittelstandardisierung 1969, Band 17, Nr. 5, Informationsdienst für das Arzneimittelwesen, Mitteilungen des Deutschen Instituts für Arzneimittelwesen, des Deutschen Instituts für Apothekenwesen, der Pharmazeutischen Industrie, der Deutschen Arzneibuchkommission und des Zentralen Gut- achterausschusses für Arzneimittelverkehr, 41. Mitteilung des Zentralen Gutachterausschusses für Arzneimittelverkehr (ZGA), Sektion Humanmedizin, Sitzung vom 30. Januar 1969. Selbst bei verantwortungsbewußter Belehrung durch den Arzt oder den Apotheker ist eine äußerliche Kenntlichmachung der Arzneimittel notwendig, um den Bürger bei einem späteren Verbrauch von Restbeständen über die Wirkung des Medikaments auf die Fahrtüchtigkeit zu informieren. Bei Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Medikamente tritt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann ein, wenn der Fahrzeugführer nach den ihm bekannten Umständen mit.einer solchen Beeinträchtigung rechnen mußte. Kürzinger und Wulff fordern vom Kraftfahrer: „Müssen Medikamente eingenommen werden, ist der Aizt zu fragen, ob sie die Fahrtüchtigkeit beeinflussen oder nicht. Die Ausrede, man habe nicht gewußt, daß ein Medikament die Fahrtüchtigkeit herabsetzen könne, hat heute keine Gültigkeit mehr!“7 Dieser pauschalen Fixierung der Verantwortung kann nicht gefolgt werden. Sie könnte dazu führen, daß wesentliche Voraussetzungen für die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit unberücksichtigt bleiben und damit Grundfragen der Schuld, wie sie in § 5 StGB geregelt sind, verletzt werden. Dabei sind wir mit Kürzinger und Wulff einer Meinung, daß die Verantwortung des Kraftfahrers für die strikte Einhaltung der Pflichten aus § 5 StVO nicht eingeschränkt werden kann. Es ist auch nicht vertretbar, etwa eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte und Apotheker zur Erfolgsabwendung zu begründen. Die Verantwortung der Kraftfahrer gemäß § 5 StVO umfaßt die Pflicht, beim Gebrauch von Arzneimitteln den Arzt zu befragen, ob eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu erwarten ist. Unabhängig von den strafrechtlich relevanten Aspekten scheint es uns geboten, die Öffentlichkeit auf die möglichen Gefahren, die sich für Kraftfahrer beim Gebrauch von Arzneimitteln ergeben, in verstärktem Maße hinzuweisen. Dieser Aufgabe sollten sich Rechtspflegejuristen, Mediziner, Pharmazeuten und Psychologen gemeinsam widmen und dabei die bisherigen Erfahrungen aus der Gemeinschaftsarbeit bei der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs nutzen. 7 Kürzinger / Wulff, a. a. O., S. 53. RICHARD FUCHS, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt WOLFGANG ERNST, Oberreferent am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Zur Berechnung des pfändbaren Betrages beim Zusammentreffen von Unterhaltspfändungen und Pfändungen wegen sonstiger Forderungen In der Praxis der Gerichte gibt es immer noch unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die einer Pfändung unterliegenden Beträge auf der Grundlage der §§ 5, 6 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen (APfVO) vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) und unter Beachtung der in § 7 APfVO bestimmten Rangfolge zu errechnen sind. Die Klärung dieser Fragen hat nicht nur für die einheitliche Rechtsprechung der Gerichte Bedeutung, sondern weit mehr noch für die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Betrieben und Einrichtungen, die als Drittschuldner in Anspruch genommen werden können, da es grundsätzlich dem Drittschuldner obliegt, den der Pfändung unterliegenden Betrag zu errechnen. Geklärt - ist, wie die pfändbaren Beträge bei Unterhaltsforderungen und beim Zusammenfallen mehrerer Unterhaltsforderungen zu berechnen sind1. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch immer noch darüber, wie die pfändbaren Beträge beim Zusammenfallen von Unterhaltspfändungen und Pfändungen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 APfVO (Forderungen staatlicher Organe und Einrichtungen soWie sonstige Forderungen) zu berechnen sind. Diese Frage ist bisher in der Fachliteratur nicht erörtert worden; auch entsprechende Entscheidungen der Gerichte sind nicht bekannt. Eingaben und Anfragen VQn Betrieben zeigen jedoch, daß eine Klärung dieser Frage dringend notwendig ist. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu beitragen. 1 Vgl. Krüger, „Die Erhöhung der Freibeträge bei Lohnpfändungen wegen Unterhaltsforderungen“, NJ 1959 S. 273. Dieser Beitrag ist nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die als Drittschuldner in Anspruch genommenen Betriebe und Einrichtungen eine gute Anleitung. 7 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 733 (NJ DDR 1970, S. 733) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 733 (NJ DDR 1970, S. 733)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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