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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 728

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 728 (NJ DDR 1970, S. 728); gen der Gruppe mit ihrer Gruppenatmosphäre und ihren gruppenspezifischen Wertvorstellungen vollzieht und die Teilnehmer sich subjektiv in diese Gruppenatmosphäre und gruppenspezifischen Wertvorstellungen wie auch das gesamte Tatgeschehen einordnen. Die Teilnehmer müssen daher auch den gemeinsamen Tatablauf kennen und wissen, daß der eigene Tatbeitrag Teil des Gesamtvorhabens ist22. Bei der Differenzierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit jugendlicher Gruppentäter ist schließlich innerhalb der durch die Gruppenspezifik und die Gesell- 22 Das von Lischke/Keil/Seidel/Dettenbom (a. a. O., S. 18) für die Gruppenstraftat angegebene Kriterium der „objektiv existenten und subjektiv einberechneten Kooperation“ vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, daß die Anwendung des von Marx (Marx/Engels, Werke, Bd. 23, Berlin 1962, S. 341 fl.) im Zusammenhang mit der Analyse des Arbeits- schaftswidrigkeit oder -Gefährlichkeit der Gruppenstraftat gezogenen Grenzen zu prüfen, inwieweit und mit welchen Mitteln die Integrationsschwierigkeiten des Gruppentäters in normale, positive Lebensgruppen überwunden und die „kriminelle Gruppierung“ aufgehoben werden können, damit günstige Voraussetzungen für .seine Integration in unser gesellschaftliches Leben geschaffen werden. Das erfordert, gerade hier den vielfältigen Möglichkeiten für die Eingliederung jugendlicher Gruppentäter in normale Lebensgruppen (vgl. Art. 3 Abs. 3, §§ 65 ff. StGB) besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Prozesses entwickelten Begriffs „Kooperation“ im Bereich der Kriminalität überhaupt problematisch ist, liegt eine derartige „Kooperation“ auch bei anderen Formen des Zusammenwirkens vor. Sie kann daher kein geeignetes Unterscheidungkriterium bei Gruppenstraftaten sein. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht Schadenersatzansprüche Hinterbliebener wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt infolge Tötung des Unterhaltsverpflichteten Während nach den zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte berechtigt ist, Schadenersatz zu fordern, läßt § 844 BGB ausnahmsweise Schadenersatzansprüche Dritter, also mit-, telbar Geschädigter, zu, nämlich dann, wenn ein Mensch getötet worden ist. Das gilt abgesehen vom Ersatz der Beerdigungskosten insbesondere für den Fall, daß der Getötete zur Zeit dieses Ereignisses einem Dritten gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte und dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen worden ist (§ 844 Abs. 2 BGB). Diese Problematik wird hauptsächlich bei Unfällen aktuell. Inhaltlich gleichartige Regelungen sind ferner in Spezialgesetzen enthalten, die für bestimmte Gefahrenbereiche die Haftung und den Umfang der Schadenersatzpflicht festlegen, zugleich mit bestimmten Höchstbeträgen, die stets zu beachten sind'. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, die hinter-bliebenen unterhaltsberechtigten Angehörigen durch den in Form einer Geldrente zu leistenden Schadenersatz wegen Entzugs des Rechts auf Unterhalt hinsichtlich ihres Lebensunterhalts so zu stellen, wie sie beim Weiterleben des Unterhaltsverpflichteten rechtlich gestanden hätten. Im Prinzip ist also stets von der rechtlichen Situation in der Familie auszugehen. Von maßgeblicher Bedeutung ist daher der familienrechtliche Grundsatz, daß die Ehegatten als gleichberechtigte Partner Zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (§9 Abs. 1 FGB). Ferner ist zu beachten, daß die Aufwendungen zhr Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder von den Ehegatten die in wachsendem Maße beide berufstätig sind und den Kindern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen und ihren sonstigen Mitteln durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen gemeinsam erbracht werden (§ 12 Abs. 1 FGB). Die im FGB enthaltene Unterscheidung zwischen Familienaufwand (Beitrag zum Lebensunterhalt bei Zusammenleben) und Unterhalt (in der Regel Beitrag zum Lebensunterhalt bei Getrenntleben) kennen § 844 Abs. 2 1 1 Vgl. § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437), § 3 Abs. 2 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 (RGBl. S. 207), § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113), § 1 Abs. 2 der VO zum Atomenergiegesotz - Haftung für Strahlensehäden vom 28. März 1962 (GBl. II S. 152). BGB und die anderen den Schadenersatzanspruch unterhaltsberechtigter Hinterbliebener wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt regelnden gesetzlichen Bestimmungen nicht. Der weggefallene Beitrag des Getöteten zum Familienaufwand muß jedoch von diesem Schadenersatzanspruch mit erfaßt werden. Die Mehrzahl der Schadenersatzansprüche wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt wird zwar bereits durch die Staatliche Versicherung endgültig geregelt. Hin und wieder kommt es jedoch auch zu Rechtsstreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten, in denen dann oft komplizierte Probleme auf treten. Zur Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung soll daher hier auf die wesentlichsten Aspekte derartiger Ansprüche eingegangen werden. Diese werden sich auch bei einer künftigen Neuregelung im Prinzip kaum ändern. Schadenersatzansprüche wegen Wegfalls des Beitrags zum Familienaufwand Schadenersatzansprüche des berufstätigen und kinderlosen Ehegatten Der Schadenersatzpflichtige muß im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB gleiches gilt auch für die anderen genannten Regelungen grundsätzlich auch für den Wegfall bzw. die Entziehung des vom getöteten Ehegatten erbrachten Beitrags zum Familienaufwand auf-kommen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, daß die Ehegatten bis zum Schadensereignis zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ausgehend von dem Grundsatz der Erhaltung der bisherigen Lebensverhältnisse kommt es hierbei wesentlich darauf an festzustellen, welche ständigen Ausgaben durch den Wegfall des einen Ehegatten nicht oder nur geringfügig niedriger werden (unveränderliche Kosten). Das sind im allgemeinen insbesondere folgende: Wohnungsmiete (bei Eigenheimen Grundsteuer, Wassergeld usw.), Kosten für Strom, Gas, Heizung, Kosten der abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Versicherungsbeiträge, Kosten für malermäßige Instandhaltung der Wohnung, wenn diese vom Mieter zu tragen sind, 7 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 728 (NJ DDR 1970, S. 728) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 728 (NJ DDR 1970, S. 728)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

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