Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 614 (NJ DDR 1970, S. 614); \ Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Probleme des Arbeitslohns und der Jahresendprämie Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 28. August 1970 In Vorbereitung der Plenartagung wurden 32 Sachak-ten aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1970 auf dem Gebiete des Arbeitslohns und der Jahresendprämie überprüft. Die Überprüfung ergab, daß sich die Qualität der Arbeitsrechtsprechung der Kreisgerichte erhöht hat. Mit den meisten Entscheidungen wird nicht nur der betreffende Arbeitsrechtsstreit beendet, sondern auch auf die Leitungstätigkeit im Betrieb eingewirkt. Allerdings wird nach wie vor zu wenig von der Gerichtskritik Gebrauch gemacht. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in arbeitsrechtlichen Verfahren Die Überprüfung der Sachakten hat sichtbar werden lassen, daß von den Kammern für Arbeitsrechtssachen nicht immer die erforderliche Sorgfalt auf die Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen verwandt wird. Die den Termin vorbereitenden Beschlüsse enthalten in der Regel lediglich die Auflagen für die Betriebe soweit diese nicht selbst Kläger sind , sich schriftlich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern und zum Verhandlungstermin die gültigen Entlohnungsunterlagen vorzulegen. Darin kommt zum Ausdruck, daß sich der Vorsitzende noch nicht ausreichend mit dem Prozeßstoff vertraut gemacht hat. Im Ergebnis führt das dazu, daß der gesellschaftliche Konflikt länger als notwendig und zulässig ungelöst bleibt. Mit einer solchen . Arbeitsweise verletzt das Gericht das Gesetz, insbesondere § 23 Abs. 1 AGO. In der Regel kann das Gericht die vom Werktätigen tatsächlich - verrichtete Arbeitsaufgabe zum Vergleich mit den Eingruppierungsunterlagen nicht ohne die Vernehmung von Zeugen ausreichend feststellen. Darüber hinaus hat die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts1 auf die Notwendigkeit verwiesen, zur Erhöhung-der Sachkunde des Gerichts zu den Verhandlungen im stärkeren Umfange Sachverständige hinzuzuziehen, die dem Gericht Auskunft über die speziellen Anforderungen geben, die sich im Prozeß der wissenschaftlich-technischen Revolution auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet herausgebildet haben. Dieser Forderung wird im Bezirk Karl-Marx-Stadt noch unzureichend nachgekommen. Dies ist Ausdruck einer ungenügenden Arbeit der Gerichte mit den Leitungsdokumenten des Obersten Gerichte. r Beispielgebend ist die Arbeitsweise der Kammer für Arbeitsrechtssachen des Kreisgerichts Zwickau (Stadt). Schon aus den Beschlüssen zur Vorbereitung des Termins ist ersichtlich, daß gründlich überlegt wird, welche Beweismittel erforderlich sind, um den Rechtsstreit kurzfristig zu entscheiden und die Ursachen, die zum Rechtsstreit führten, zu beseitigen. Mehrere Johnrecht-liche Streitigkeiten hat das Kreisgericht unmittelbar in den Betrieben verhandelt und entschieden. Damit hat es nicht nur dazu beigetragen, den betreffenden Arbeitestreitfall zu beenden, sondern es konnte, weil es sich größere Sachkenntnis angeeignet hatte, über den einzelnen Arbeitsstreitfall hinaus gesellschaftlich wirk- 1 Die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. September 1965 befaßte sich mit der Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohns. Der Beschluß des Plenums und weitere Materialien der Tagung sind in NJ 1965 S. 625 ff. veröffentlicht. - D. Red. sam werden. Damit hat es auch den Mitgliedern der Konfliktkommissionen der Betriebe Anleitung gegeben. Bereite im Bericht des Präsidiums an-das Plenum des Bezirksgerichte am 20. Juni 1969 zu Fragen der Beweisführung und Beweiswürdigung in arbeitsrechtlichen. Verfahren wurde betont, daß den Gerichten in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung reale Möglichkeiten gegeben sind, um die objektive Wahrheit zu erforschen2. Die Gerichte dürfen diese ihnen übertragene Verantwortung nicht auf die Parteien abwälzen. Die §§ 23 und 30 AGO verpflichten die Gerichte ausdrücklich, alle Möglichkeiten, auszuschöpfen, um auf der Grundlage einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung eine rechtlich begründete Entscheidung treffen zu können. Entscheidungen in Lohnstreitigkeiten, die auf einem ungenügend aufgeklärten Sachverhalt beruhen, können zur Folge haben, daß entweder die Betriebe ungesetzlich Lohngelder verausgaben oder die Werktätigen mit berechtigten Lohnforderungen abgewiesen werden. Solche Entscheidungen tragen nicht zur Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen bei und sind auch nicht geeignet, den Konfliktkommissionen eine sachkundige Anleitung zu geben. Zum Einfluß der Rechtsprechung auf die Einführung von Eingruppierungsunterlagen Die im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. September 1965 zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohns, festgelegten Grundsätze werden im wesentlichen beachtet. Das widerspiegelt sich z. B. darin, daß Lohnstreitigkeiten nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von „Eingruppierungsstreitigkeiten“ behandelt werden. Vielmehr sind die Gerichte überwiegend bemüht, an Hand der vereinbarten und vom Werktätigen verrichteten Arbeiteaufgabe festzustellen, ob die angewandte Lohn- oder Gehaltsgruppe mit den Eingruppierungsunterlagen übereinstimmt. Dabei auftretende Unsicherheiten haben nicht selten ihre Ursache darin, daß gerade auf dem Gebiet des Lohns oftmals die rechtliche Regelung unzureichend und hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben ist. Zu einem nicht geringen Teil sind völlig neue Berufsbilder entstanden, für die Eingruppierungsunterlagen noch nicht vorliegen. Allein wegen des Fehlens solcher Eingruppierungsunterlagen darf jedoch ein vom Werktätigen geltend gemachter Lohnanspruch nicht zurückgewiesen werden; vielmehr müssen die Gerichte hier eigenverantwortlich darüber entscheiden, welchen Lohnanspruch der Werktätige hat. Wenn die Gerichte auch nicht befugt sind, mit ihren Entscheidungen neue Eingruppierungsunterlagen zu schaffen, so obliegt ihnen dennoch die Aufgabe, im Verfahren auf die staatlichen Leiter einzuwirken, solche Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln müssen sie fordern, daß die staatlichen Leiter gemäß Abschn. II Ziff. 2 dös Beschlusses über die Durchführung der Direktive zur Verwirklichung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ und Anwendung ökonomisch zweckmä- 2 Vgl. „Zur Erforschung der objektiven Wahrheit im arbeits-rechtlichen Verfahren“, NJ 1970 S. 150 ff. D. Red. 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 614 (NJ DDR 1970, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 614 (NJ DDR 1970, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, über die geheimen feindlichen Pläne und Absichten, das feindliche Potential, Wissenschaft und Technik sowie über die feindlichen Abwehr- und Spionageorgane zu informieren.

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