Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 568 (NJ DDR 1970, S. 568); einer exakten, von den Strafzumessungskriterien bestimmten Analyse des Sachverhalts der konkreten Straftat so zu bestimmen, daß durch sie die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte wirksam vor Straftaten geschützt werden, der Kriminalität vorgebeugt und der Rechtsverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben erzogen wird {Art. 2 StGB). Die Strafzwecke sind also keine Kriterien der Strafzumessung i. S. des § 61 StGB. Ihre strikte Beachtung ist jedoch notwendiger Bestandteil der vom Gericht vorzunehmenden klassenmäßigen Wertung des Verhaltens des Täters in seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Ausgestaltung der Strafe Die Ausgestaltung der Strafe als Konsequenz des Verhaltens des Täters in seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen erfordert-somit, ihre Größe so zu bestimmen, daß mit ihr die Realisierung der gesellschaftlichen und individuellen Strafzwecke gewährleistet wird. Strafe und .Strafzweck müssen daher unter Beachtung des Proportionalitätsprinzips übereinstimmen, d. h., es muß ein Zusammenhang zwischen ihnen hergestellt werden, bei dem die Strafe den Strafzwecken' entspricht, ihnen gemäß ist. Dabei geht es nicht nur um eine Übereinstimmung zwischen- Art und Maß der Strafe als äußere Größen und dem Tatgeschehen. Die auszusprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit muß vor allem auch durch eine der Tatschwere und der Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Täters entsprechende inhaltliche Ausgestaltung des dialektischen Verhältnisses von Überzeugung und Zwang die optimale Realisierung der Strafzwecke gewährleisten. Die Prüfung und Beachtung gerade dieser inhaltlichen Seite der Übereinstimmung von Strafe und Strafzweck ist immanenter Bestandteil gerechter gerichtlicher Strafzumessung. Das Verhältnis von Überzeugrung und Zwange bei der Strafzumessung I Mit der inhaltlichen Ausgestaltung des dialektischen Verhältnisses von Überzeugung und Zwang, die eine optimale Realisierung der Strafzwecke zu gewährleisten hat, sind eine Reihe weiterer Probleme verbunden, die der wissenschaftlichen Durchdringung und Lösung bedürfen. -Das Verhältnis vön Überzeugung und Zwang ist vor allem unter drei Aspekten für die wissenschaftliche strafzumessende Tätigkeit der Gerichte von Bedeutung: es ist wie die Gerechtigkeitsproblematik historisch bedingt, es wendet sich wie die Strafzwecke an die Gesellschaft und an den Täter, der Anwendung der Überzeugung sind Elemente des Zwangs ebenso immanent wie der Anwendung des Zwangs Elemente der Überzeugung. Diese Aspekte des. Verhältnisses von Überzeugung und . Zwang stellen eine dialektische Einheit dar, die bei jedem Fall der Strafzumessung beachtet werden muß. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates ausdrücklich formulierten und im sozialistischen Strafrecht enthaltenen These vom Primat der Überzeugung in der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Rechtspflege große Bedeutung zu Die sozialistische Gesellschaft“, so heißt es im Rechtspflegeerlaß (Erster Teil, II), .„entfaltet die moralisch-mensch- liche Kraft, um Überzeugung und Erziehung zur Hauptmethode der gesamten staatlichen Tätigkeit zu machen. Solche Faktoren bestimmen daher auch immer stärker den Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die strikte Einhaltung ihres Rechts .“ Für die richtige Verwirklichung dieser Feststellung im Bereich der strafzumessenden Tätigkeit der Gerichte ist das Verständnis der Dialektik des Verhältnisses von Überzeugung und Zwang unerläßlich. Die These vom Primat der Überzeugung ist bezogen auf die Strafzumessung so zu verstehen, daß der sozialistische Staat durch seine Strafpolitik in Abhängigkeit von der konkreten historischen Situation das Verhältnis von Überzeugung und Zwang entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen gestaltet und Zwang erst dann anwendet, wenn die Überzeugung zur Erreichung der Klassenziele nicht ausreicht; die Überzeugung immer Basis der Anwendung von Zwang sein muß; die Anwendung von Zwang stets Elemente der Überzeugung und umgekehrt die Überzeugung Elemente des Zwangs enthält. Die Entwicklung des Verhältnisses von Überzeugung und Zwang im Bereich der Strafzumessung ist nicht als linearer Prozeß in dem Sinne aufzufassen, daß die Überzeugung im Verhältnis zum Zwang kontinuierlich wächst; vielmehr ist dieses Verhältnis jeweils abhängig von der konkreten historisch bedingten Situation des Klassenkampfes8. Es kann also durchaus notwendig sein, daß sich in Abhängigkeit von diesen Bedingungen die Überzeugung vorrangig an die Gesellschaft richtet, ohne daß die der sozialistischen Gesellschaftsordnung innewohnende Tendenz, Überzeugung und Erziehung immer mehr zur Hauptmethode der gesamten staatlichen Tätigkeit zu machen, beeinträchtigt wird. Die Herstellung des richtigen Verhältnisses zwischen Überzeugung und Zwang bei der Strafzumessung in jedem Einzelfall erfordert Klarheit darüber, daß die gerechted. h. mit den gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten und Erfordernissen übereinstimmende klassenmäßige Wertung der Straftat zur Festlegung einer solchen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen muß, deren Realisierung die Interessen der Gesellschaft und der Bürger an der Kriminalitätsbekämpfung und -Verhütung schützt sowie die Erziehung und Selbsterziehung des Täters als Prozeß der individuellen positiven Lebensgestaltung und die Ausstrahlung auf andere Menschen fördert. Die Gerechtigkeit der Strafzumessung erschöpft sich somit nicht in der richtigen Bewertung der Straftat; die richtige Bewertung ist zugleich auch die Grundlage der aktiv fördernden, gesellschaftsgestaltenden Kraft der sozialistischen Gerechtigkeit. Die richtige Realisierung des Verhältnisses von Zwang und Überzeugung im Einzelfall trägt dazu bei, mit der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts die politisch-rhoralischenAk-tivitäten der Bürger zur Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen zu fördern. Daraus folgt, daß es in der Charakterisierung des Verhältnisses von Zwang und Überzeugung keine Gegenüberstellung von Recht und Moral geben kann9. Eine Konfrontation von Recht und Moral in dem Sinne, daß das Recht als Ausdruck des Zwanges und die Moral als Ausdruck der Erziehung, der gesellschaftlichen Einwirkung erscheint, negiert die Gemeinsamkeiten der Interessen der Gesellschaft bei 8 'vgl. dazu auch Buchholz, „Überzeugung und Zwang in der sozialistischen Strafrechtspflege“, NJ 1969 S. 689 ff. ■9 vgl. dazu P.-B. Schulz. „Zur Dialektale von Recht und Moral“ NJ 1969 S. 193 ff. 568;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 568 (NJ DDR 1970, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 568 (NJ DDR 1970, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des taktischen Vorgehens bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung vielseitig nutzbar. Es ist eine wesentliche Aufgabe, in Ermittlungsverfahren zielgerichtet solche Möglichkeiten für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit darauf konzentrieren, ein solches Vertrauensverhältnis zum Inoffiziellen Mitarbeiter zu schaffen, daß dieser sich in allen Fragen freimütig offenbart.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X