Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 567 (NJ DDR 1970, S. 567); In diesem Zusammenhang kömmt auch den Leitungsdokumenten und der Rechtsprechung des Obersten Gerichts große Bedeutung zu. Ausgehend von den Dokumenten und Beschlüssen der Partei- und Staatsführung setzen sie deren Inhalt schöpferisch auch soweit es das Gebiet der Strafzumessung anbelangt auf die gerichtliche Tätigkeit um. Allerdings ist auch hier der Gesichtspunkt zu beachten, daß die durch die Leitungsdokumente und die Rechtsprechung des Obersten Gerichts gesetzten Maßstäbe gerechter Strafzumessung ebenfalls keine unveränderlichen Größen sind, sondern nur in ihrem konkreten historischen Zusammenhang zu begreifen und als Richtschnur für die Arbeit für einen bestimmten, sicherlich zumeist längeren Zeitraum aufzufassen sind. Die Strafzumessung schöpferische Anwendung der prinzipiellen Aussagen des sozialistischen Strafgesetzes Die gerichtliche Strafzumessung ist parteiliche, sozialistisch-klassenmäßige Wertung gesellschaftsgefährlicher oder gesellschaftswidriger strafbarer menschlicher Verhaltensweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit und der Realisierung der Zwecke der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewertet das Gericht die Straftat, ihre objektive Schädlichkeit, den Grad der Schuld des Täters und seine Fähigkeit und Bereitschaft, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, in bezug auf das gesellschaftlich notwendige Verhalten des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft. Damit grenzt sich die Strafzumessung von der Wahrheitsproblematik im Strafverfahren ab. Der Ausspruch der Gerichte über Strafart und Strafmaß ist nicht etwa. Intuition oder Gefühlssache. Die Strafzumessung als sozialistisch-klassenmäßige Wertung hat einen objektiven Inhalt. Das erklärt sich daraus, daß sie sich in jedem konkreten Fall aus der zweifelsfrei - bewiesenen Straftat in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen, den Erkenntnissen über ihr Wesen und das der Kriminalität insgesamt und den sich auf ihre wirksame Bekämpfung und Vorbeugung beziehenden Strafzwecken ergibt. Mit anderen Worten: Die Strafzumessung beruht auf objektiven Grundlagen oder Ausgangsgrößen, die bei richtiger Anwendung ausschließen, daß die sich im Ergebnis der Wertung der Gerichte ergebende Strafe nach Art und Maß einen subjektiven Inhalt hat, d. h. eine „Ermessensfrage“ darstellt. Das hat große Bedeutung für die Überprüfung der Strafzumessung im Rechtsmittel- bzwr. Kassationsverfahren. Zugleich wird hieran deutlich, daß die gerichtliche Strafzumessung selbst ein hohes Maß an Wissenschaftlichkeit, Exaktheit, Unvoreingenommenheit und einen festen Klassenstandpunkt erfordert. Gerichtliche Strafzumessung in diesem Sinne ist ein Prozeß der Wertung menschlicher Verhaltensweisen. Sie ist eine wissenschaftliche Tätigkeit, die aus folgenden, einander wechselseitig bedingenden Abschnitten besteht: Subsumtion des Sachverhalts unter den verletzten Straftatbestand Die Strafzumessung beruht auf der allseitigen wahren Erkenntnis der jeweiligen Straftat in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die Aufgabe der Gerichte besteht darin, auf der Grundlage des als wahr erkannten und unter den verletzten Tatbestand des Besonderen Teils des StGB subsumierten Sachverhalts der Straftat „die Strafe zur wirklichen Konsequenz des Verbrechens zu machen. Sie muß dem Verbrecher als die notwendige Wirkung, seiner eigenen Tat . erscheinen. Die Grenze seiner Strafe muß also die Grenze seiner Tat sein.“5 Für die Lösung dieser Aufgabe spielt wie auf der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts herausgearbeitet wurde der verletzte Straftatbestand des Besonderen Teils des StGB, ggf. in Verbindung mit solchen Regelungen des Allgemeinen Teils wie §§ 14, 16, 62, 64 Abs. 3 StGB, eine wichtige Rolle. In diesen Bestimmungen erfährt die jeweilige Straftat eine generelle Wertung durch den gesetzlich festgelegten Strafrahmen. Die praktischen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, wurden im Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts auf der 22. Plenartagung deutlich gemacht6. Auf der Grundlage dieser generellen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten hat die gerichtliche Strafzumessung nach den Grundsätzen des § 61 StGB zu erfolgen. Analyse des Sachverhalts nach den Strafzumessungskriterien Die gerichtliche Strafzumessung beginnt mit der Analyse des Sachverhalts der Straftat unter den in § 61 StGB geregelten Gesichtspunkten (Sträfzumessungs-kriterien), die sich wie im Bericht auf der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts festgestellt wurde in drei Hauptgruppen zusammenfassen lassen: 1. Umstände, die die objektive Schädlichkeit der Handlung bestimmen; 2. Umstände, die den Grad der Schuld bestimmen; 3. Umstände, die Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen7. Analyse in diesem Sinne bedeutet gedankliche Zergliederung des Sachverhalts der konkreten Straftat, um den Platz, die Rolle und die Funktion der den verschiedenen Strafzumessungskriterien zuzuordnenden Umstände des Sachverhalts der Straftat und der Relationen zwischen ihnen unter dem Gesichtspunkt zu bestimmen, wie sie hinsichtlich ihrer Größe zu bewerten sind. Das allein genügt jedoch für die gerichtliche Strafzumessung nicht Die Analyse des Sachverhalts der Straftat ist untrennbar mit dem synthetischen Denken des Gerichts verbunden, das die Einzelaussagen zur Gesamtaussage über die Tatschwere zusammenzufassen und so die entscheidende Grundlage für die Strafzumessung zu bilden hat. Bestimmung der Strafgröße In diesem Abschnitt der wissenschaftlichen strafzumes-senden Tätigkeit vollzieht sich die eigentliche schöpferische Anwendung der prinzipiellen Aussage des Strafgesetzes über die generelle Bewertung der Straftat auf den Einzelfall, d. h. auf die Findung der. nach Art und Maß gerechten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Strafgröße). Das Gericht wertet hier seine Gesamtaussage über die Tatschwere und die daneben und in Abhängigkeit von der Tatschwere in unterschiedlichem Maße zu berücksichtigenden Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich des Täters, die über seine Fähigkeit und Bereitschaft Auskunft geben, sich künftig gesellschaftsgemäß zu verhalten. Dabei spielen die Strafzwecke eine wichtige Rolle. Sie orientieren die Gerichte darauf, die Straf große im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen, auf der Grundlage 5 Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlgesetz“, in: Marx Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1964, S. 114. 6 Vgl. „Probleme der Strafzumessung“. NJ 1969 S. 264 ff. 7 NJ 1969 S. 268.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 567 (NJ DDR 1970, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 567 (NJ DDR 1970, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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