Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 534 (NJ DDR 1970, S. 534); schaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung der Kreisgerichte und geben ihnen weitere Anleitung zur richtigen Anwendung des sozialistischen Rechts. Die inhaltliche Ausgestaltung der Aufgaben der Renate ist besonders dadurch charakterisiert, daß sie als kollektive Leitungsorgane die Rechtsprechung der nach-geordneten Gerichte durch Rechtsprechung leiten. Gleichzeitig erfüllen sie sowohl als Senatskollektiv als auch jedes Senatsmitglied einzeln mittels allgemeiner Methoden staatlicher Führungstätigkeit Aufgaben bei der Leitung der Rechtsprechung. Dies geschieht insbesondere durch analytisch-operative Tätigkeit sowie durch Anleitung und Kontrolle gegenüber den Kreisgerichten. Damit nehmen die Senate im Prozeß der Leitung der Rechtsprechung eine relativ zentrale Stellung ein. Sie arbeiten die politisch-ideologischen Probleme der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung im Territorium für ihr Sachgebiet heraus. Ihre Leitungstätigkeit muß dazu beitragen, die Richter der Kreisgerichte zu befähigen, eine qualifizierte Rechtsprechung mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit zu erzielen. Die Einzelleitung der Rechtsprechung wird nach dem Modell des Stadtgerichts von Groß-Berlin und im Rahmen der vorgegebenen Leitungsstruktur auf allen Ebenen durch den Direktor und seine beiden Stellvertreter vollzogen. Dagegen sind dje Vorsitzenden der Senate und der Leiter der Inspektionsgruppe Einzelleiter nur in ihrem jeweiligen Bereich. In bezug auf die Leitung der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte treten jedoch nicht nur die Vorsitzenden der Senate bzw. der Leiter der Inspektionsgruppe, sondern auch deren Mitglieder als Leitungskader auf, wenn sie zur Durchsetzung von kollektiven Leitungsentscheidungen des Obersten Gerichts und des Bezirksgerichts auftragsgemäß analytisch-operativ oder kontrollierend tätig werden. Eine wirksame Führungstätigkeit, die sich sowohl kollektiv als auch mittels Einzelleitung vollzieht, setzt die exakte Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organe voraus. Dabei ist nicht nur die Frage entscheidend, welche Aufgabe durch welches Organ ganz gleich, ob es sich um ein Kollegialoder um ein Einzelleitungsorgan handelt am besten zu lösen ist. Es ist auch die Frage nach dem Aufwand an Zeit, Kräften und Mitteln im Verhältnis zum Nutzen für eine richtige politisch-ideologische und fachliche Führung von großer Bedeutung. Objektiv ist ein Kollegialorgan beim Bezirksgericht besonders das Plenum und das Präsidium das qualifiziertere Leitungsinstrument im Verhältnis zur Einzelleitung, weil sich in ihm die Qualität der Entscheidung nicht nur infolge der Anzahl der Mitglieder summiert, sondern vor allem durch die kollektive Auseinandersetzung und gegenseitige Bildung und Erziehung potenziert. Andererseits kann ein Kollegialorgan nicht ständig tagen und Entscheidungen treffen. Das gilt insbesondere für das Plenum des Bezirksgerichts, aber auch für das Präsidium. Damit entsteht die praktische Frage nach der Auswahl der Probleme, die auf die Tagesordnung des Plenums bzw. des Präsidiums zu setzen sind. Bereits hier beginnt die Einzelverantwortung gegenüber dem Kollegialorgan zu wirken. Bei der richtigen, nach führungspolitischen Gesichtspunkten vorzunehmenden Auswahl der Probleme und bei der effektiven Ausschöpfung der Möglichkeiten des Plenums und des Präsidiums trägt insbesondere der Direktor des Bezirksgerichts als Leiter der Tagungen dieser Kollegialorgane eine hohe Verantwortung. Er hat zu sichern, daß sich die Planung des Plenums und des Präsidiums auf die jeweiligen Schwerpunkte konzentriert, der Informationsbedarf exakt festgelegt wird, die Vorlagen mit einem hohen Reifegrad zur Beratung gelangen und die Mitglieder des Plenums und des Präsidiums vorbereitet zu den Tagungen erscheinen. Aber auch die anderen Mitglieder tragen die persönliche Verantwortung für die Qualität der Leitungstätigkeit des jeweiligen Kollegialorgans! Diese nehmen sie wahr durch sachdienliche Vorschläge bei der Arbeitsplanung und bei der qualitätsgerechten Ausarbeitung der dem Kollegialorgan vorzulegenden Materialien, wobei die den einzelnen Mitgliedern des Kollegialorgans zur Verfügung stehenden Informationen bestmöglich auszu-schöpfen sind, sowie durch ihr konstruktives Mitwirken in der Beratung. Kollektivität der Leitung und persönliche Verantwortung bilden in diesem Prozeß eine Einheit. Diese Problematik versucht das Berliner Modell durch die exakte Bestimmung derjenigen Aufgaben zu lösen, die dem Plenum, dem Präsidium und den Einzelleitungsorganen des Stadtgerichts obliegen. Grundlegende Aufgaben des Direktors des Stadtgerichts und seiner Stellvertreter Im System der Leitung der Rechtsprechung kommt dem Direktor und seinen beiden Stellvertretern eine besondere Verantwortung zu. Das Modell des Stadtgerichts hebt hervor, daß der Direktor als Einzelleiter entscheidende Grundlagen und Voraussetzungen für eine wissenschaftliche, auf modernen Prinzipien der Führungstätigkeit beruhende Tätigkeit der Kollegialorgane des Stadtgerichts schafft. Er wirkt darauf hin, daß alle Mitarbeiter ihre berufliche Tätigkeit zutiefst als politische Funktion begreifen und sich das dazu erforderliche Wissen aneignen. Diese Einheit von weltanschaulicher Bildung und Erziehung muß bei allen Mitarbeitern völlige theoretische Klarheit in allen Grundfragen schaffen und sich in ein dementsprechendes klassenbewußtes Handeln umsetzen4. Wenn auch der Direktor für- den gesamten Prozeß der Leitung der Rechtsprechung die volle Verantwortung trägt, so kann er diese dennoch nur richtig wahrnehmen, wenn die Richter und juristischen Mitarbeiter ihre Aufgaben mit dem gleichen Verantwortungsbewußtsein erfüllen. Das Modell geht davon aus, daß die politisch-fachliche Arbeit und die Kaderarbeit eine imtrennbare Einheit bilden. Deshalb wurde die Funktion des stellvertretenden Direktors für Kader abgeschafft und unter Beibehaltung der Gesamtverantwortung des Direktors für Kaderarbeit jedem seiner Stellvertreter und allen weiteren nachgeordneten Leitern ein Teil der Verantwortung für die Kaderarbeit auferlegt. Auf diese Weise kann der Grundsatz, daß jeder Leiter die Verantwortung für die Erziehung und Weiterbildung seiner Mitarbeiter trägt, besser verwirklicht werden. Das im Berliner Modell entwickelte Leitungssystem ermöglicht es dem Direktor eines Bezirksgerichts, sich bei der Leitung der Rechtsprechung auf die Grundfragen zu konzentrieren. Er verwirklicht seine Leitungsfunktion als dem Obersten Gericht bzw. dem Ministerium der Justiz unterstellter Einzelleiter, Mitglied des Plenums des Obersten Gerichts, Leiter der Beratungen des Plenums und des Präsidiums des Bezirksgerichts, Verantwortlicher für die Kassationsantragspolitik, 4 Vgl. Toeplitz, „Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der sozialistischen Verfassung“, NJ 1969 S. 33. 534;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 534 (NJ DDR 1970, S. 534) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 534 (NJ DDR 1970, S. 534)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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