Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 525 (NJ DDR 1970, S. 525); die Beschwerde des Betroffenen oder des Staatsanwalts ausdrücklich zugelassen. Das gleiche gilt für § 375 Abs. 1 StPO, nach dem der Beschluß über den Entschädigungsanspruch wegen vollzogener Untersuchungshaft ebenfalls der Beschwerde unterliegt. Insoweit stellen diese Normen gegenüber den allgemeinen, die Einlegung der Beschwerde regelnden Bestimmungen spezielle Normen dar. In der vorliegenden Strafsache hat das Rechtsmittelgericht den Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren gemäß § 301 Abs. 4 StPO in Selbstentscheidung freigesprochen. Es mußte demzufolge gemäß § 373 Abs. 1 StPO als das erkennende Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob dem Freigesprochenen ein Anspruch auf Entschädigung für erlittenen Vermögensschaden infolge vollzogener Untersuchungshaft zuzubilligen oder ob der Anspruch auszuschließen war (wird ausgeführt). Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung des Obersten Gerichts entspricht der in der StPO getroffenen Regelung, wonach bestimmte Entscheidungen, auch wenn sie vom Rechtsmittelgericht erlassen worden sind, der Anfechtung unterliegen, weil sie ihrem Wesen nach einer erstinstanzlichen Entscheidung i.S. des § 305 Abs. 1 StPO gleichstehen. Das betrifft die in dem Beschluß des Obersten Gerichts behandelten Fälle der Befreiung von den nachteiligen Folgen einer Fristversäumung und der Entscheidung über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug. Diese speziellen Normen unterscheiden sich grundlegend von anderen Regelungen über die Einlegung der Beschwerde. So enthält z. B. § 127 StPO zwar auch ausdrücklich das Beschwerderecht des Verhafteten gegen den Erlaß des Haftbefehls. Der Erlaß des Haftbefehls durch das zweitinstanzliche Gericht ist jedoch unabhängig davon, ob der Haftbefehl im Ergebnis einer Beschwerde des Staatsanwalts oder im Zusammenhang mit der Überprüfung der durch das Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung ergeht eine Maßnahme, die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens getroffen wird. Die Notwendigkeit dieses Haftbefehls ergibt sich aus der materiell- und prozeßrechtlichen Überprüfung der Strafsache selbst; er ist Bestandteil des Rechtsmittelverfahrens und auf Grund des Zwei-Instanzen-Prinzips einer weiteren Anfechtung entzogen. Anders ist es dagegen hinsichtlich der genannten Beschlüsse. Sie sind Voraussetzung des Rechtsmittelverfahrens (Befreiung von der Fristversäumung) bzw. die sich aus der sachlichen Überprüfung zwingend ergebende Konsequenz (Gewährung bzw. Versagung eines Entschädigungsanspruchs). Uber einen Antrag auf Befreiung von der Fristversäumung bzw. über die Gewährung oder Versagung einer Entschädigung entscheidet das Rechtsmittelgericht zum ersten Mal; diese Beschlüsse stehen daher erstinstanzlichen Entscheidungen gleich. Die Regelung in den §§ 81 Abs. 3 und 375 Abs. 1 StPO trägt der Wahrung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung Rechnung, zumal in beiden Fällen die Zurückweisung der Anträge weitreichende Konsequenzen für den Angeklagten hat. Wird z. B. der Antrag auf Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung zurückgewiesen, so verliert der Angeklagte das Recht, daß das Rechtsmittelgericht die Strafsache sachlich und rechtlich auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüft. Das hat zur Folge, daß bei Vorliegen einer Ungesetzlichkeit die gegen ihn ergangene Entscheidung nur noch im Wege der Kassation abgeändert werden kann. Die Überprüfungsmöglichkeiten im Wege der Kassation sind aber gegenüber denen im Rechtsmittelverfahren eingeschränkt. Das würde zu einer Benachteiligung des Angeklagten führen. Deshalb ist auch der Beschluß über die Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumung, den das Rechtsmittelgericht bei Berufung und Protest erläßt, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß § 81 Abs. 3 StPO mit der Beschwerde anfechtbar. In diesem Zusammenhang ist noch auf einige weitere Probleme hinzuweisen: Gemäß § 288 Abs. 6 StPO hat das erstinstanzliche Gericht die Akten unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht zu übersenden. Diesem obliegt die Prüfung, ob die Bestimmungen über die Einlegung von Protest und Berufung beachtet wurden. Stellt es fest, daß die Berufung bzw. der Protest verspätet eingelegt wurden, und sind aus der Berufungsschrift selbst oder aus anderen Umständen die Gründe der Fristversäumung nicht eindeutig erkennbar, so empfiehlt sich, auch wenn das vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird, ein entsprechender Hinweis an den Rechtsmittelführer. Mit einem solchen Hinweis erhält dieser die Gelegenheit, die Gründe darzulegen, die die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen. Diese Empfehlung sollte auch bei Beschwerdeverfahren beachtet werden. Das Urteil wird mit dem Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, auch wenn sich später herausstellt, daß Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gemäß §79 StPO gewährt werden muß. Deshalb muß bei einer Fristversäumung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 79 StPO vorliegen, erst Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumung gewährt werden, bevor über das Rechtsmittel sachlich entschieden wird. Über die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung wird im Rechtsmittelurteil bzw. im Beschluß über die Verwerfung der Berufung als unbegründet mit entschieden. Aus der Entscheidung müssen eindeutig die Gründe für die Anwendung des § 79 StPO hervorgehen. Wird die Befreiung versagt, so erfolgt dies durch Beschluß. Unrichtig ist es dagegen, daß die Gerichte die Berufung wegen Nichteinhaltung der Frist als unzulässig verwerfen und dennoch das Rechtsmittel materiell prüfen. Für eine solche Prüfung ist schon deshalb kein Raum, weil das erstinstanzliche Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist. Hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den. nachteiligen Folgen der Fristversäumung kann in Beschwerdesachen ein weiteres Problem auftreten. Gemäß § 306 Abs. 3 StPO hat das Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu prüfen, ob die Beschwerde für begründet gehalten wird. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist sie innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dabei ergibt sich die Frage, welches Gericht über den Antrag' auf Befreiung von den nachteiligen Folgen einer Fristversäumung zu entscheiden hat: das Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, oder das Beschwerdegericht. Eine materielle Prüfung der Begründetheit der Beschwerde nach § 306 Abs. 3 StPO setzt voraus, daß die Bestimmungen über die Einlegung der Beschwerde eingehalten worden sind. Ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden, so ist der Beschluß mit Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist rechtskräftig, und das die Beschwerde erlassende Gericht darf die Begründetheit der Beschwerde nicht prüfen. Deshalb muß es, will es der ihm obliegenden Prüfungspflicht aus § 306 Abs. 3 StPO nachkommen, zunächst über die Voraussetzungen der Befreiung von den nachteiligen 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 525 (NJ DDR 1970, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 525 (NJ DDR 1970, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, in allen Situationen rieh tig zu reagieren und zu handeln. Eine sachliche, kritische, kämpferische Atmosphäre in allen Kollektiven trägt entscheidend dazu bei, unsere Potenzen noch wirksamer im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X