Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 447 (NJ DDR 1970, S. 447); Klagabweisungen, sondern auch in anderen Eheverfahren zeigen. So wird der Sachverhalt nicht immer mit der erforderlichen Gründlichkeit aufgeklärt. Es werden zwar bestimmte Verhaltensweisen der Ehegatten ermittelt, jedoch wird nicht hinreichend geprüft, welche Ursachen und Umstände ihnen zugrunde lagen und welche Folgen sich daraus für den anderen Ehegatten und dessen Verhalten ergeben haben9. Ebenso werden die Auswirkungen des Ehekonflikts auf die Kinder ungenügend festgestellt, obwohl § 24 FGB ausdrücklich fordert, auch die Interessen der Kinder bei der Entscheidung zu berücksichtigen10 11. 'Diese inhaltlichen Mängel der Beweiserhebung beruhen u. a. darauf, daß die Gerichte die Beweismöglichkeiten' nicht umfassend nutzen. So wird in manchen Eheverfahren die Beweisaufnahme auf die Vernehmung der Parteien beschränkt, obwohl es erforderlich wäre, zu wichtigen Umständen auch Zeugen zu vernehmen. Dieser Mangel zeigt sich besonders dann, wenn eine Partei intime Beziehungen zu einem anderen Partner hat. Hier wird nicht selten die Auffassung vertreten, daß dessen Vernehmung nicht erforderlich sei, weil das Verhältnis ja nicht bestritten werde. Damit wird jedoch übersehen, daß eine zutreffende Beurteilung ehewidriger Beziehungen es auch erfordert, ihre Dauer und Tiefe sowie die Möglichkeiten ihrer Beendigung zu untersuchen, was ohne die Vernehmung des betreffenden Partners schwerlich möglich ist. Insbesondere wird mit dieser Ansicht jedoch verkannt, daß das Gericht auch die Aufgabe hat, auf Bürger, die die Entwicklung der Ehe ungünstig beeinflussen, einen entsprechenden erzieherischen Einfluß auszuüben und sie, erforderlichenfalls unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte, zur Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Ähnliche Überlegungen gelten für den Fall, daß Eltern oder andere nahe Angehörige die Beziehungen der Ehegatten ungünstig beeinflussen. Besonders bei den erstinstanzlichen Gerichten bestehen auch unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit und den Umfang von Partei Vernehmungen11. Im allgemeinen wird eine umfassende Sachaufklärung nicht möglich sein, ohne auch die Parteien in der Regel zum Vorbringen der Gegenpartei zu vernehmen. Diese Notwendigkeit ergibt sich einmal daraus, daß Zeugen nicht über alle für die Entscheidung wesentlichen Geschehnisse aussagen können, weil diese sich vielfach nicht in Anwesenheit Dritter zugetragen haben. Insbesondere ist jedoch zu beachten, daß die Sachaufklärung im Eheverfahren nicht mit der im Zivilprozeß oder in einem anderen Familienverfahren vergleichbar ist. Die Besonderheiten des ehelichen Zusammenlebens und die Notwendigkeit, die Entwicklung der Ehe in ihren wesentlichen Zusammenhängen, Umständen und Entwicklungsphasen zu erfassen sowie die Auswirkungen auf die Parteien zu erforschen, erfordern es in der Regel, beide Parteien zu vernehmen, wobei in der Abfassung des Beweisbeschlusses die wesentlichen Fragen zu bestimmen sind, um eine Ausweitung in allgemeine Darlegungen zu vermeiden. Eine Folge unzureichender Sachaufklärung ist, daß die Gerichte Schwierigkeiten haben, in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise erzieherisch auf die Parteien im Sinne der Entwicklung ihres Verantwortungsbewußtseins einzuwirken, und sie sind auch 9 Vgl. dazu und zum Folgenden auch Göldner ln diesem Heft; ferner Seifert, „Subjektive Faktoren Im Ehescheidungstatbestand“, NJ 1970 S. 317 fl. 10 vgl. Rohde, „Erhaltung von Ehen Im Interesse der Kinder“, NJ 1970 S. 319 fl. 11 vgl. dazu auch Eberhardt in diesem Heft. nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der Entscheidung die Ehesituation zutreffend einzuschätzen. Es soll nicht verkannt werden, daß die Sachaufklärung im Eheverfahren sehr kompliziert ist, weil die spezifischen Züge der ehelichen Gemeinschaft und die Vielschichtigkeit der sie bestimmenden Faktoren eine vollständige Analyse der Ehe erschweren. Ohne konkrete Analyse ist das Gericht jedoch nicht imstande, erzieherisch zu wirken, seine Entscheidung richtig zu treffen, sie überzeugend zu begründen und den Parteien damit zu zeigen, daß die Ehe ihren Sinn noch nicht verloren hat und unter welchen Voraussetzungen die ehelichen Konflikte zu überwinden sind. Da es den Gerichten nicht ausreichend gelingt, die Ehesituation konkret zu analysieren, gehen die Darlegungen und die Entscheidungen zumeist über allgemeine Hinweise und Forderungen nicht hinaus. Es fehlen sachbezogene Ausführungen dazu, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die ehelichen Beziehungen wieder zu bessern. , Zur Aussetzung des Verfahrens Von der Aussetzung des Verfahrens wurde in den vergangenen Jahren in etwa 6% aller Scheidungsklagen Gebrauch gemacht. Liegen die Voraussetzungen des § 15 FVerfO begründete Aussicht auf Aussöhnung der Parteien vor, so ist die Aussetzung ein sehr geeignetes Mittel dafür, den Willen der Ehegatten zur .Wiederherstellung der Eheharmonie zu wek-ken, sofern nicht die klagende Partei schon zur Klagrücknahme bereit ist. An dieser Bereitschaft kann es z. B. fehlen, wenn der verklagte Ehegatte ein vor Klagerhebung abgegebenes Versprechen, sein eheabträgliches Verhalten zu ändern, noch nicht erfüllt hat und sich der Kläger bei erzieherischer Einflußnahme durch das Gericht für eine bestimmte Zeit erst vergewissern möchte, ob noch eine Wende zum ehegemäßen Verhalten möglich ist. In etwa 60 % aller Aussetzungen kommt es zur Klagrücknahme. Ihre eheerhaltende Wirkung ist demnach beachtlich. Deshalb sollte von dieser Möglichkeit mehr als bisher Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung für den Erfolg ist allerdings, daß in der mündlichen Verhandlung gewissenhaft geprüft wird, ob auch tatsächlich Aussöhnungsmöglichkeiten gegeben sind. Andernfalls wird der Rechtsstreit unbegründet verzögert. Obwohl die Aussetzung des Verfahrens nicht von Anträgen der Parteien abhängig ist, wird sie immer dann den größten Erfolg versprechen und deshalb anzuordnen sein, wenn beide Ehegatten sie anregen bzw. beide damit einverstanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Aussöhnung erwartet werden, wenn nur ein Ehegatte die Aussetzung wünscht. Dieser Fall kann z. B. vorliegen, wenn die ehelichen Zerwürfnisse auf von außen kommende Umstände zurückzuführen sind, die in der Regel leichter zu überwinden sind als Faktoren, die in der Person der Ehegatten begründet sind. Solche äußeren Umstände sind z. B. ungünstige Einflüsse Dritter, insbesondere naher Verwandter, auf die ehelichen Beziehungen sowie Unzulänglichkeiten in der Berufstätigkeit oder in den Wohnverhältnissen, die von den Ehegatten nicht zu vertreten sind. Die Aussetzung kann aber auch dann geboten sein, wenn Zerrüttungsursachen und begünstigende Umstände vorliegen, die sich aus dem nicht zu billigenden Verhalten der Eheleute herleiten, falls diese Ursachen bzw. Umstände nicht so schwerwiegender Natur sind, daß ihre Überwindung mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte oder auf andere Weise nicht erreicht werden kann. 447;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 447 (NJ DDR 1970, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 447 (NJ DDR 1970, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von komplercen und der richtigen Bewertung der Inf ormatIonen, Grundanf ordenmgen an den Einsatz aller zur Erarbeitung und Verdichtung von Ers thinweisen.

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