Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 217 (NJ DDR 1970, S. 217); Die Blutentnahme bei begründetem Verdacht einer Verkehrsstraftat wird nach der Gemeinsamen Ans Weisung des Generalstaatsanwalts und des Ministers des Innern über die Verbesserung der Untersuchung und Bekämpfung der Straftaten des Fahrens unter Alkoholeinfluß und der daraus resultierenden Straßen- und Verkehrsunfälle vom 4. Juni 1968 durchgeführt. Danach ist bei Verdacht auf alkoholische Beeinflussung generell nach Verfärbung der Reaktionsmasse des Atemalkohol-Prüfungsröhrchens eine Blutentnahme zu veranlassen. Besondere Probleme sind dabei bisher in der Praxis nicht aufgetreten. Anders verhält es sich mit der Entnahme von Blutproben beim Verdacht auf andere Straftaten, wenn der Grad der alkoholischen Beeinflussung zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Täters festgestellt werden muß oder wenn der Verdächtige ausdrücklich darum ersucht und das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung beweiserheblich sein kann. So hat das Bezirksgericht Gera in einem Gerichtskritikbeschluß in der Strafsache 2 BSB 2/69 die Arbeitsweise eines Volkspolizei-Kreisamtes u. a. deshalb beanstandet, weil die Blutentnahme bei dem Angeklagten fehlerhaft unterlassen worden war. Der Senat hat ausführlich begründet, daß in auen Fällen, bei denen ein erkennbar unter Alkoholeinfluß stehender Bürger, der einer Straftat dringend verdächtig ist, eine Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration erforderlich ist. Das Bezirksgericht ist von zwei Voraussetzungen für eine Blutentnahme ausgegangen, näfljlich: 1. begründeter Verdacht einer Straftat, 2. .Hinweise auf eine mögliche alkoholische Beeinflussung. Die Prüfung der möglichen alkoholischen Beeinflussung ist auf Grund des Gesamtverhaltens des Verdächtigen (wie z, B. unsicherer Gang, veränderte Sprache oder unklares oder verwirrtes Vorstellungsvermögen) vorzünehmen. Ist eine Blutentnahme unterblieben, so erfolgt die Berechnung des Grades der alkoholischen Beeinflussung aus der Trihkmenge. Hierbei gibt es in der Praxis häufig noch Schwierigkeiten. v . An Hand der ermittelten Trinkmenge läßt sich zwar theoretisch der' Wert der Blutalkoholkonzentration bestimmen3. Je nach dem veranschlagten Resorptionsdefizit werden jedoch bei gleicher Trinkmenge und gleichem Körpergewicht unterschiedliche Werte errechnet. Der aus der Trinkmenge errechnete Wert gibt also nur einen Hinweis auf den möglichen Grad der Blutalkoholkonzentration. Er ist des- 3 Vgl. Dürwald, Gerichtsmedizinische Untersuchungen von Verkehrsunfällen, Leipzig 1966, S. 178 ff. halb im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln (z. B. Zeugenaussagen über bestimmte Trunkenheitsmerkmale) zu werten. Das Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Fried-rieh-Schiller-Universität Jena hat zu Recht verschiedentlich Gutachteraufträge von Staatsanwälten und Gerichten zurückgewiesen, weil völlig unzureichende Angaben Vorlagen. Offenbar waren sich hier Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan nicht klar darüber, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Biutalkoholkonzen-tration berechnet werden kann, wenn keine Blutentnahme erfolgt ist. Deshalb sei hier darauf hingewiesen, daß der medizinische Sachverständige in diesen Fällen genaue Angaben über Körpergröße, Körpergewicht, Trinkmenge (insbesondere auch Fassungsvermögen der Gläser), Art der alkoholischen Getränke, Gesundheitszustand des Täters, mögliche Alkoholgewöhnung u. a. benötigt. Das Bezirksgericht Gera hat im Urteil in der Strafsache 2 BSB 4/69 u. a. ausgeführt, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 3 Promille grundsätzlich eine medizinische Begutachtung des Alkoholtäters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit zu erwägen ist. Dar- aus ergibt sich m. E., daß eine Begutachtung immer dann notwendig sein wird, wenn sich auf Grund des Gesamtverhaltens des ’ Täters der begründete Verdacht ergibt, daß die Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses beeinflußt worden ist und bestimmte Hinweise auf Besonderheiten wie Erkrankungen, Gleichgewichts- und Koordinierungsstörungen, Erinnerungslosigkeit, besonders auffälliges Benehmen, Verletzungen am Kopf oder des zentralen Nervensystems vorliegen. Bevor ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit angefordert wird, sollte in jedem Fall der Grad der alkoholischen Beeinflussung entweder nach Blutentnahme oder nach Berechnung aus der Trinkmenge feststehen. Bei Blutalkohol-werten von unter 1,5 Promille ist eine Begutachtung nur in Ausnahmefällen angezeigt (so bei Jugendlichen oder kranken Tätern). Außer den schon genannten Trunkenheitsmerkmalen oder anderen Umständen, die die Trunkenheit beeinflussen können, sollte dem Gutachter auch genau mitgeteilt werden, in welche Phase des Alko-holmißbraüchs die Straftat fällt (Resorptions- oder Eliminationsphase). ■ LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Beendigung von Ehescheidungsverfahren nach Erlaß von Teilurteilen Bei Ehescheidungsverfahren kommt es relativ häufig vor, daß zunächst durch Teilurteil die Ehe der Parteien geschieden, und über einzelne mit der Ehesache Verbundene Ansprüche entschieden wird, während andere Ansprüche, insbesondere die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, noch zu erörtern sind, so daß über sie gesondert zu befinden ist. Eine solche Handhabung ist gesetzlich möglich (§ 18 Abs. 3 Satz 2 FVerfO) und auch zweckmäßig. Nun kommt es nicht selten vor, daß das Gericht nach Erlaß des Teilurteils nicht mehr über die noch streitigen Ansprüche zu entscheiden braucht, weil die Parteien einen gerichtlichen Vergleich darüber schließen oder nach außergerichtlicher Einigung die Erledigung der Hauptsache anzeigen. Da es in der Praxis der Kreisgerichte noch Unklarheiten über die Beendigung solcher Verfahren gibt, sollen hier die möglichen Varianten dargestellt werden: 1. Das Kreisgericht hat im Teilurteil bereits über die Kosten des Rechtsstreits entschieden, weil der Streitwert der noch streitigen Ansprüche 2 000 M nicht übersteigt und somit gemäß § 43 Abs. 3 FVerfO keine weiteren Kosten entstehen. Schließen in diesem Fall die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, so ist er, wenn er den Grundsätzen des Familienrechts entspricht, durch Beschluß gerichtlich zu bestätigen. Ein Beschluß ergeht deshalb, weil das Verfahren durch den Vergleich beendet wurde und mit Ausnahme der Vergleichsbestätigung keine weitere Entscheidung erforderlich ist. Die im Teilurteil getroffene Kostenentscheidung bezieht sich auf das gesamte Verfahren, also auch auf den Vergleich. Der Bestätigungsbeschluß kann nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 FVerfO (Nichtvorliegen eines Vergleichs bzw. Widerspruch zu "den Grundsätzen des Familienrechts) mi( der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. Das Kreisgericht haf'aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen im Teilurteil gleichfalls schon über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Nach, der Verkündung dieses Urteils einigen sich die Parteien über den noch anhängigen Anspruch außergerichtlich und zeigen dem Gericht die Erledigung der Hauptsache an. In diesem Falle erübrigt sich eine gerichtliche Entscheidung, weil die im Teilurteil getroffene Kostenentscheidung auch diesen Anspruch miterfaßt. 3. Das Kreisgericht hat die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten, weil der Streitwert, des noch anhängigen Anspruchs den Betrag von 2 000 M übersteigt und deshalb Gebühren berechnet werden (§42 Abs. 2 FVerfO). 217;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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