Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 706 (NJ DDR 1969, S. 706); daß die disziplinarbefugten Leiter die gesetzlich zulässigen und im Einzelfall auch notwendigen Erziehungsmaßnahmen, wie Aussprachen, erzieherisches Verfahren vor der Konfliktkommission, Ausspruch eines Verweises bzw. strengen Verweises und die fristlose Entlassung, nidit oder nicht genügend nutzten. , 2. Fehlschichten wurden durch Anrechnung auf den gesetzlich zustehenden Urlaub ausgeglichen und damit verschleiert. 3. Statt Erziehungsmaßnahmen anzuwenden, wurde das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag aufgelöst. Dadurch wurde die-nega-tive Einstellung der Täter zur Arbeit während der Betriebszugehörigkeit gegenüber dem nachfolgenden Betrieb verschwiegen und diesem die Möglichkeit genommen, bereits mit der Neueinstellung den kollektiven Erziehungsprozeß zu organisieren. Außerdem wurde in den überprüften Fällen der Aufhebungsvertrag mißbräuchlich angewendet. 4. Ein vom Arzt geforderter Arbeitsplatzwechsel wurde bei diesen Bürgern zum Anlaß genommen, das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Die Betriebe sind jedoch verpflichtet, mit dem Werktätigen eine andere, seinen Fähigkeiten und der gesundheitlichen Eignung entsprechende Arbeit zu vereinbaren oder, falls das nicht möglich ist, ihm bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes behilflich zu sein. 5. Waren Erziehungsmaßnahmen ohne Erfolg, so wurden die zuständigen örtlichen Organe der Staatsmacht nicht informiert und demzufolge auch keine Empfehlungen für die weitere Erziehung unterbreitet. Gerade diese Hinweise sind aber die Grundlage für den 'Abschluß entsprechender Vereinbarungen im Sinne des § 2 der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte' und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 75). Die Strafprozeßordnung gestattet dem Geschädigten, sich zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche eines Rechtsanwalts zu bedienen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 StPO) ] sie bestimmt auch, daß ihm gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten zusteht (§ 363 Abs. 1 in Verb, mit § 362 Abs. 2 StPO). Bei einzelnen Gerichten gibt es Unklarheiten, nach welchen Bestimmungen und in welchem Umfang dem Prozeßvertreter des Geschädigten Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind. Verschiedentlich wird auch das Argument vorgetragen, es sei unbillig, daß der Verteidiger des Angeklagten, obwohl er mehr leisten müsse, hinsichtlich seiner Ko-stenförderungeh ungünstiger gestellt 6. Vor Abschluß von Aufhebungsverträgen wird die Stellungnahme der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nicht eingeholt. Überhaupt konnte festgestellt werden, daß die Gewerkschaftsleitungen in den Betrieben nicht konsequent ihr Mitwirkungsrecht verwirklichen und nur ungenügend Einfluß darauf nehmen, der leichtfertigen Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen vorzubeugen. Darüber hinaus ergeben die Untersuchungen, daß die örtlichen Organe der Staatsmacht in geeigneten Fällen keine Erziehungsvereinbarungen abschlossen, so daß eingeleitete Ermittlungsverfahren zum Teil eingestellt werden mußten. Auf die in den einzelnen Verfahren festgestellten Gesetzes Verletzungen wurde mittels der staatsanwalt-schaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht (§§36 ff. StAG und §§18, 19 StPO) eingewirkt. Die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen wurden auf ihre sich aus den Beschlüssen des FDGB-Bundesvorstandes ergebende Verantwortung hingewiesen. Ein Durchschlag der an Betriebsdirektoren gerichteten Proteste bzw. Hinweise wurde dem übergeordneten Organ zur Kenntnisnahme übersandt. Dabei wurde gleichzeitig der Vorschlag unterbreitet, die Verwirklichung sowohl der Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts als auch der Aufgaben, die sich aus der Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe für die Verhütung von Straftaten ergeben, in die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Generaldirektor einzubeziehen. Den übergeordneten gewerkschaftlichen Leitungen wurden ebenfalls entsprechende Vorschläge unterbreitet. HELMUT LANDGRAF Staatsanwalt heim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt sei als der Anwalt des Geschädigten. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen : Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) ist auf Grund von Durchschnittserfahrungen nach dem Prinzip der Pauschgebühren aufgebaut, die nach äußeren Merkmalen festgesetzt sind. Das hat zur Folge, daß gelegentlich für eine intensive Arbeit eine verhältnismäßig niedrige oder für eine nidit sehr erhebliche Bemühung eine verhältnismäßig hohe Gesamtgebühr festzusetzen ist. Es ist daher nicht ausschlaggebend, daß im Einzelfall der Rechtsanwalt des Geschädigten eine höhere Gebühr verlangen kann als der Verteidiger des Angeklagten. Hinsichtlich des Verhältnisses von Rechtsanwaltsgebühren für straf-rechtlidie und zivilrechtliche Tätigkeit ist zu beachten, daß für die ersteren der Streitwert, für die letzteren die Anzahl der Verhandlungstage bestimmend ist. Weder die RAGebO noch die StPO enthalten ausdrückliche Gebührenvorschriften für den im Strafverfahren mitwirkenden Rechtsanwalt des Geschädigten. Das dürfte damit Zusammenhängen, daß nach der StPO von 1952 die Vertretung des Geschädigten durch einen Rechtsanwalt im sog. zivilreditlichen Anschlußverfahren zunächst als unzulässig angesehen wurde. Bei der andersartigen Regelung in der jetzigen StPO ist von folgendem auszugehen : Da die Tätigkeit des Rechtsanwalts des Geschädigten als rein zivil-rechtliche gedacht ist wenn er auch u. U. tatsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung einwirken kann , stehen ihm nicht die Gebühren eines Strafverteidigers, sondern die eines Prozeßbevollmächtigten im Zivilprozeß zu. In jedem Falle muß er die Prozeßgebühr erhalten. Sie gilt seine allgemeine Tätigkeit ab einschließlich des Aktenstudiums, und etwaiger Erklärungen im Ermittlungsverfahren oder im Stadium der Eröffnung des Verfahrens. Dem Rechtsanwalt steht aber auch die Beweisgebühr zu, wenn er an der Hauptverhandlung im Beweiserhebungsstadium teilnimmt; denn er kann Beweisanträge stellen und Fragen an Zeugen, Sachverständige und Angeklagte richten. Unterläßt er das schuldhaft, kann er sich sogar schadenersatzpflichtig machen, falls er hierdurch eine zu niedrige Feststellung des Schadens verursacht und infolgedessen der Schadenersatz zu gering bemessen wird. Dagegen steht dem Rechtsanwalt keine Verhandlungsgebühr zu. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist keine mündliche Verhandlung i. S. der §§128 bis 165 ZPO. Ihr Gegenstand wird prinzipiell nicht durch in ihr gestellte Anträge eingegrenzt. Die für die mündliche Verhandlung im Zivilprozeß unerläßliche Antragstellung (§ 137 ZPO) ist für die Hauptverhandlung im Strafprozeß verfahrensrechtlich überhaupt nicht von Bedeutung. Für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten reicht der bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gestellte schriftliche Antrag aus. Über diesen ist auch dann zu entscheiden, wenn der Geschädigte an der Hauptverhandlung überhaupt nicht auch nicht durch einen Vertreter teilnimmt. Dem Rechtsanwalt des Geschädigten stehen demnach die Prozeß- und die Beweisgebühr zu, also, da die Beweisgebühr nur eine halbe Gebühr beträgt, insgesamt eineinhalb Gebühren. Oberrichter Dr. KURT COHNi Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zu den Gebühren des Rechtsanwalts, der den Geschädigten im Strafverfahren vertritt 7 06;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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