Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 667 (NJ DDR 1969, S. 667); stehende Kinder handelt, ob sie sich auf oder neben der Fahrbahn aufhalten u. a. m. Das Urteil des Obersten Gerichts hat in der Praxis jedoch zu einigen Diskussionen geführt, die auf Mißverständnissen beruhen. Es erscheint deshalb geboten, nochmals auf die vom Angeklagten verletzten Rechtspflichten einzugehen und diese zu verdeutlichen. Andererseits muß der Auffassung entgegengetreten werden, das Urteil stelle angeblich überspitzte Anforderungen an das Verhalten eines Kraftfahrers bei der Annäherung an Kinder. Zur Geschwindigkeit bei der Annäherung an Kinder Befinden sich Kinder als Verkehrsteilnehmer unmittelbar im Verkehrsbereich des Fahrzeugführers, dann hat dieser seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er die Kinder nicht gefährdet oder schädigt. Das gilt vor allem gegenüber Kleinkindern. In den Urteilsgründen (S. 314, rechte Spalte, 2. Absatz) ist dem Angeklagten deshalb vorgeworfen worden, daß er sich dem zu überholenden Kind mit einer annähernd gleichbleibenden Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h näherte, obwohl er es rechtzeitig erkannt und auch dessen etwaiges Alter richtig eingeschätzt hatte. Daß die Geschwindigkeit in dieser Verkehrssituation überhöht war, ergibt sich schon daraus, daß ein Pkw bei einer derartigen Geschwindigkeit (selbst unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 s) bei trockener Fahrbahn einen Gesamtanhalteweg von annähernd 20 bis 25 m benötigt. Bei dieser Geschwindigkeit ist der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten nach den Grundregeln der StVO nachzukommen und sein Fahrzeug notfalls anzuhalten (§ 7 Abs. 2 StVO). Natürlich gibt es keine generelle Festlegung darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Kraftfahrer bei der Annäherung an Kinder, die sich auf oder neben der Fahrbahn befinden, fahren muß. Das hängt von der konkreten Verkehrssituation, insbesondere aber von den oben dargelegten Umständen ab. Ein Grundsatz ist jedoch zu beachten: Sind Kleinkinder im Verkehrsbereich des Kraftfahrzeugführers, dann muß er die Geschwindigkeit herabsetzen und notfalls im Schrittempo fahren. Andererseits wäre es verfehlt, einem Fahrzeugführer dann den Vorwurf des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit zu machen, wenn ein Kind für den Fahrzeugführer yollig unerwartet und für ihn nicht voraussehbar z. B. von einem haltenden Fahrzeug verdeckt in sein Fahrzeug hineinläuft oder -fährt. Erkennt er jedoch schon aus einer größeren Entfernung, daß sich Kleinkinder auf oder neben der Fahrbahn befinden, dann hat er seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er sich auf ein mögliches verkehrswidriges Verhal-tn der Kinder rechtzeitig einstellen kann. Eine solche Pflicht besteht auch an den durch das Warnzeichen „Kinder (Äußerste Vorsicht! Langsam fahren!)“ gekennzeichneten Stellen. Das trifft gleichfalls für das Überholen von Kleinkindern zu, die auf der Fahrbahn mit Fahrrädern oder Rollern fahren. Aus der in der Urteilsbegründung enthaltenen Formulierung, der Angeklagte hätte angesichts der Verkehrssituation seine Fahrweise durch einen noch größeren Sicherheitsabstand oder durch eine verminderte Geschwindigkeit einrichten müssen (S. 314, rechte Spalte, 3. Abs.), könnte gefolgert werden, daß es im vorliegenden Falle beim Überholen des am Verkehr als Radfahrer teilnehmenden Kleinkindes nicht unbedingt zu den Pflichten des Angeklagten gehörte, seine Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Kind eingehalten hätte. Insoweit ist die Formulierung mißverständlich. Sicherlich wird es Fälle geben, in denen bei Annäherung an Kinder, die sich in der Nähe von Fahrbahnen aut-halten, eine Herabsetzung der Geschwindigkeit' nicht unbedingt geboten ist (z. B. wenn die Straße sehr breit ist und deshalb die Einhaltung eines so großen Sicherheitsabstands möglich ist, daß auch bei plötzlichem Betreten der Fahrbahn durch Kinder keine Gefahrensituation entsteht). Im vorliegenden Fall hätte jedoch deutlicher hervorgehoben werden müssen, daß der Angeklagte sowohl einen noch größeren Sicherheitsabstand halten als auch seine Geschwindigkeit herabsetzen mußte; denn das Kind war sowohl durch die den Verkehrsverhältnissen nicht entsprechende, überhöhte Geschwindigkeit als auch durch den zu geringen Sicherheitsabstand gefährdet. Zuin Sicherheitsabstand beim Überholen von Kindern In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auf die im (ersten) Urteil des Kreisgerichts getroffenen Feststellungen zum Sicherheitsabstand einzugehen, da die Auseinandersetzung mit der unzulänglichen Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht veröffentlicht wurde. Das könnte möglicherweise Mißverständnisse und überspitzte Anforderungen an Fahrzeugführer zur Folge haben. In der vom Obersten Gericht aufgehobenen Entscheidung war das Kreisgericht von einem Sicherheitsabstand des Angeklagten zu dem zu überholenden Kind von 1,5 bis 2 m ausgegangen. Dieses Feststellung beruhte auf den Einlassungen des Angeklagten sowie den Aussagen von zwei Zeugen in der Hauptverhandlung, die zur Zeit des Unfalls im Fahrzeug des Angeklagten gesessen hatten. Diese Zeugen hatten jedoch im Ermittlungsverfahren den Abstand des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs zu dem radfahrenden Kind als wesentlich geringer bezeichnet. Mit der Aussage eines weiteren Unfallzeugen, der sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der ersten Hauptverhandlung den Abstand als wesentlich geringer angegeben hatte, setzte sich das Kreisgericht gleichfalls nicht auseinander. Eine nochmalige Feststellung des Sachverhalts zu diesem Punkt und eine Klärung der Widersprüche war deshalb unumgänglich. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht hat inzwischen ergeben, daß der seitliche Abstand des Pkw zum Zeitpunkt der Annäherung an das Kind und des beabsichtigten Uberholvorgangs etwa einen Meter betrug. Ein solcher Sicherheitsabstand mag zum Überholen eines Erwachsenen oder Jugendlichen unter Berücksichtigung der Breite des Lenkers eines Fahrrades gerade noch ausreichen, um Gefährdungen zu vermeiden. Zum Überholen eines fünfjährigen radfahrenden Kindes mag es von weitem auch den Eindruck eines sicheren Radfahrers erwecken genügt ein derartiger Sicherheitsabstand jedoch nicht. Hier darf der Fahrzeugführer eben nicht darauf vertrauen, daß sich das Kind stets gleichbleibend verkehrsgerecht verhalten werde. Deshalb hätte der Angeklagte gleichzeitig mit der Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit über die Fahrbahnmitte hinaus auf die linke Straßenseite aus-weichen müssen, zumal die befestigte Fahrbahn in diesem Bereich sieben Meter breit ist, keinerlei Gegenverkehr war und das Kind wie das beim langsamen Radfahren üblich ist beim Fahren maximal etwa 50 cm nach jeder Seite hin- und herschwankte. Der Angeklagte war aber nur leicht nach links ausgewichen. Er befuhr mit den linken Rädern seines Fahrzeugs die Fahrbahnmitte. Der Angeklagte hat also dadurch, daß er mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht entsprechenden zu hohen Geschwindigkeit und mit einem zu geringen Sicherheitsabstand das radfahrende Kleinkind überholen wollte, 667;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 667 (NJ DDR 1969, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 667 (NJ DDR 1969, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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