Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 365 (NJ DDR 1969, S. 365);  lung von tätigkeitsabhängigen Pflichten. Sie drückt sich in einem nicht genügend gesellschaftlich orientierten Einsatz der psychophysischen Fähigkeiten aus. Der einzelne hat nicht aus eigener Initiative und Verantwortung alles getan, um solchen elementaren Forderungen der Gesellschaft wie Rücksicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr nachzukommen. Diese Verantwortung kann unsere Gesellschaft dem einzelnen nicht abnehmen. Audi für diesen gesellschaftlichen Bereich gilt die Feststellung, daß die notwendige ständige und alltägliche schöpferische Auseinandersetzung des Menschen mit den immer wieder neuen und höheren Anforderungen des Kampfes um Spitzenleistungen in Ökonomie, Wissenschaft und Technik es unumgänglich macht, sich einen eigenen klaren politischen und moralischen Standpunkt, eine feste sozialistische Überzeugung zu bilden und danach zu handeln und daß sich gerade bei der Auseinandersetzung mit den neuen Aufgaben indem der einzelne sich ihnen stellt und ihnen nicht ausweicht der Charakter bewährt, sich die sozialistische Persönlichkeit formt und bestätigt6. Die disziplinlose Einstellung wird letzten Endes bestimmt durch eine mangelhafte Erziehung und Selbsterziehung, die eine volle Persönlichkeitsentwicklung nicht gewährleisteten, so daß Motivationen und Interessen, Emotionen ünd Antriebe, die über das eigene Ich hinausgehen, nur ungenügend gegeben sind. Nicht selten ist die gesellschaftswidrige Einstellung verbunden mit einem erhöhten Selbstgefühl, egozentrischen Interessen und reduzierter kritischer Einstellung zu den Anforderungen und zur eigenen Person. Strafrechtliche Verantwortlichkeit erwächst für negative Handlungen unter diesen Voraussetzungen, weil auch der persönlichkeitsbedingte Disziplinlose nach Wissen und Können in der Lage ist soweit keine pathologischen Störungen vorliegen , sein Verhalten den gesellschaftlichen Forderungen unterzuordnen. Auch im Erwachsenenalter wirken keine gesellschaftlichen Verhältnisse der Ausbildung kollektiver Denk- und Verhaltensweisen entgegen. Die Schlußfolgerung von Hebenstreit : „Wo im späteren Leben die Rücksicht fehlt, kann eine Verkehrserziehung kaum mehr etwas erreichen“7, entspricht der westdeutschen Wirklichkeit, trifft jedoch für die sozialistische Gesellschaft in dieser Form nicht zu. In der Praxis gibt es auch Fälle, in denen sich bei als zuverlässig und verantwortungsbewußt charakterisierten Kraftfahrern pflichtverletzende und unfallverursachende Gewohnheitshandlungen herausgebildet haben, ohne daß ihnen eine disziplinlose Einstellung nachgewiesen werden kann. Unsere Untersuchungen ergaben, daß diese Gewohnheiten fast ausschließlich unter ungünstigen Anforderungen entstanden. Im wesentlichen handelte es sich um nicht genügend gesicherte Rangier-und Wendevorgänge mit großen Fahrzeugen und um örtliche Verkehrsvorgänge unter baulich bedingten unübersichtlichen Verhältnissen. Bei den ungenügend gesicherten Rangier- und Wendevorgängen wird stets zu prüfen sein, ob es sich tatsächlich um eine unbewußte Pflichtverletzung handelt. Andernfalls gilt es zu klären, ob objektiv die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten d. h. vor allem zum Einsatz von Einweisern tatsächlich vorlag. Das Fehlverhalten an unübersichtlichen Stellen wird besonders an den äußeren Umständen und an der Intensität der Pflichtverletzung zu messen sein. Die Gewöhnung an eine kritische Situation mindert nach einiger Zeit unbemerkt die Aufmerksam- 6 Hager, Grundfragen des geistigen Lebens im Sozialismus (Referat auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der SED), ND vom 30. April 1969, S. 5. 7 Hebenstreit, Grundzüge einer Verkehrspsychologie, München 1961. keit. Selbst eine geringfügige Zunahme der Zügigkeit beim Befahren der kritischen Stelle kann ausreichen, um eine latente Unfallgefahr zu schaffen. Kommt noch eine kurze Ablenkung oder eine sonst unbedeutende Beeinträchtigung der psychophysischen Ausgangslage hinzu, dann wird die Verkehrssituation nicht mehr bewältigt. Auch hierbei wird deutlich, daß die exakte Bestimmung eines subjektiven Straftatbestandsmerkmals eine mehrdimensionale Analyse verlangt. Nur bei gründlicher analytischer Würdigung der unterschiedlichen Determinationsbereiche und ihres Zusammenwirkens in jedem einzelnen Fall ist ein überzeugender Nachweis der jeweiligen Form der Pflichtverletzung möglich. Schema zur Prüfung des Vorliegens fahrlässiger Schuld bei der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls In den bisherigen Ausführungen wurden Kriterien für die subjektiven Beziehungen zur Pflichtverletzung bei fahrlässig herbeigeführten schweren Verkehrsunfällen behandelt. Vergehen nach § 196 StGB verlangen nicht nur die Prüfung der subjektiven Beziehungen zu den verletzten Pflichten, sondern auch zur Möglichkeit des Folgeneintritts. Auf die weiteren Fragen nach deren inhaltlicher Konkretisierung soll hier zunächst nicht eingegangen werden. Es erscheint vielmehr angebracht, die bisher dargestellten Kriterien in modellhafter Weise so aufzubereiten, daß sie die Prüfung der Schuld erleichtern. Das Schema wird vervollständigt durch die Kriterien, welche die subjektiven Beziehungen des Fahrlässigkeitstäters zu den Folgen kennzeichnen. Da der Ablauf der Prüfung fahrlässiger Schuld in jedem Verfahren der gleiche ist, wird es objektiv möglich, ihre einzelnen Etappen zu formalisieren. Die nachfolgende Darstellung hat den Vorteil, daß sie die Voraussetzungen fahrlässiger Schuld gemäß §§ 7 bis 10 StGB in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten überschaubar macht und dadurch die Prüfung ihres Vorliegens erleichtert. Sie zwingt dazu, stets alle Voraussetzungen zu prüfen, und läßt die Konsequenz des Nichtvorliegens strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Fehlen auch nur einer Bedingung deutlich werden. 1. Die Prüfung der Schuld beginnt mit der Frage, ob und welche Rechtspflichten der Angeklagte verletzt hat. Verstößt sein Verhalten nicht gegen eine Rechtspflicht (§ 9 StGB), so liegt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor und jede weitere Prüfung unterbleibt (in dem Schema an dem Abbruch der Linienführung erkennbar). 2. Verstößt das Verhalten des Angeklagten gegen eine Rechtspflicht, so ist weiter zu prüfen, ob eine bewußte Pflichtverletzung (§§ 7, 8 Abs. 1 StGB) vorliegt. Da hierzu die Beantwortung der Frage gehört, ob es dem Täter objektiv und subjektiv möglich war, seine Pflichten zu erfüllen (Umkehrschluß aus § 10 StGB), wurde diese Bestimmung nicht in das Schema aufgenommen. 3. Muß das Vorliegen einer bestimmten Pflichtverletzung verneint werden, so ist zu untersuchen, ob eine unbewußte Pflichtverletzung, und zwar zunächst auf der Grundlage der strafrechtlich bedeutsamen verantwortungslosen Gleichgültigkeit (§ 8 Abs. 2 StGB) gegeben ist. Da verantwortungslose Gleichgültigkeit die objektive und subjektive Möglichkeit zur Pflichterfüllung voraussetzt (Umkehrschluß aus § 10 StGB), konnte auch hier die Aufnahme des § 10 StGB in das Schema unterbleiben. 4. Wird eine unbewußte Pflichtverletzung infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit bejaht, erfolgt die weitere Prüfung im Hinblick auf die subjektiven Beziehungen zu den Folgen. Wird sie verneint, so muß geprüft werden, ob die unbewußte Pflichtverletzung auf disziplinloser Gewöhnung (§ 8 Abs. 2 StGB) beruht. 365 \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 365 (NJ DDR 1969, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 365 (NJ DDR 1969, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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