Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 35 (NJ DDR 1969, S. 35); Standpunkte des Konsultativrats beim Obersten Gericht zu verschaffen. Die Hauptform für die Klärung strittiger Fragen bei der Anwendung des neuen Strafrechts bleibt allerdings die Diskussion im Richterkollektiv. Durch eine sorgfältige Vorbereitung dieser Beratungen und eine gründliche, wissenschaftliche Erkenntnisse verwertende Diskussion wird gewährleistet, daß die Informationen über Rechtsprobleme mit Stellungnahmen und Lösungswegen versehen werden. Die Gerichte können dann auch besser differenzieren, welche Probleme einer zentralen Lösung bedürfen, welche nur für den Bezirk von Bedeutung sind und welche von den Kreisgerichten selbst geklärt werden können und müssen. Die gelegentlich anzutreffende Auffassung, man sollte im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung am besten vor der Entscheidung die Rechtsansicht des übergeordneten Gerichts einholen, liegt weder im Sinne der in Art. 96 der Verfassung geregelten Unabhängigkeit der Richter noch fördert sie deren Eigenverantwortlichkeit. Der Richter ist nach wie vor für seine Entscheidung voll verantwortlich. Auch die kollektiven Beratungen im Kreisgericht können nur zu Empfehlungen führen und somit eine Hilfe bei der Lösung der Probleme sein. I Zur Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung Die Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung ist in der Justiz die Hauptform der Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf Teilnahme an der Leitung des sozialistischen Staates. Art. 90 Abs. 3 Satz 1 der neuen, sozialistischen Verfassung garantiert die Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege. Sie dient der gesellschaftlichen Wirksamkeit jedes einzelnen Verfahrens und der Durchsetzung des Prinzips der sozialistischen Gesetzlichkeit. Im Strafprozeß kann eine optimale gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht werden, wenn die Gerichte es verstehen, die aktive schöpferische Mitwirkung der Bürger zu sichern. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Dauer des Strafverfahrens bis zum Abschluß der Hauptverhandlung, sondern auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, da die Arbeit zur Erziehung des Täters, zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat und zur vorbeugenden Bekämpfung der Kriminalität häufig in der Zeit nach der Urteilsverkündung liegt. Sinn und Ziel der umfassenden und differenzierten Mitwirkung der Bürger besteht also darin, unter Ausnutzung aller gesellschaftlichen Potenzen die gesellschaftlich-erzieherische und vorbeugende Wirksamkeit der Rechtsprechung zu erhöhen und durch ein sinnvoll aufeinander abgestimmtes System von Maßnahmen eine wirkungsvollere Kriminalitätsbekämpfung und Einleitung von Vorbeugungsmaßnahmen zu erreichen. Untersuchungen haben ergeben, daß das Prinzip der Mitwirkung der Bürger im Strafverfahren noch nicht von allen Richtern als Ausdruck des grundlegenden Rechts unserer Bürger, das gesamte gesellschaftliche Leben bewußt mitzugestalten, verstanden wird. Die Gerichte messen auch noch heute der quantitativen Seite der Mitwirkung zu große Bedeutung bei. Folgende Mängel hemmen die volle Durchsetzung der Grundsätze des Rechtspflegeerlasses und der sozialistischen Verfassung auf diesem Gebiet: 1. Das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und gesellschaftlicher Verteidiger ist qualitativ noch zu unterschiedlich. Das läßt auf eine nicht gleichmäßige, oft noch unzureichende Einflußnahme der Gerichte auf die Vorbereitung dieser gesellschaftlichen Kräfte auf die Hauptverhandlung schließen. 2. Die Mitwirkung der Bürger erfolgt noch zu undifferenziert. Es wird nicht genügend darauf geachtet, daß die gesellschaftlich wirksamste Form der Mitwirkung ausgewählt wird. 3. Das Verhältnis zwischen gesellschaftlichem Aufwand und Ergebnis ist in einzelnen Fällen nicht gewahrt. Noch immer werden in Strafsachen, in denen eine Mitwirkung des Arbeits-, Wohn- oder eines anderen Kollektivs nicht erforderlich ist, gesellschaftliche Kräfte „organisiert“. 4. Bei der Aufdeckung, Aufklärung und Überwindung von Straftaten, ihren Ursachen und begünstigenden Bedingungen mangelt es oft noch an der Koordinierung zwischen den Rechtspflegeorganen im Kreis. Das führt dann zu einer mehrfachen nicht aufeinander abgestimmten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in ein und derselben Strafsache. So hat zum Beispiel der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer im Oktober 1967 festgestellt, daß im VEB Hydrierwerk Zeitz die Kriminalpolizei des Betriebsschutzes unmittelbar den Werkleiter verständigte, wenn eine Straftat bekannt wurde; der Staatsanwalt setzte sich dagegen direkt mit der Brigade des Beschuldigten in Verbindung, ohne den Werkleiter zu benachrichtigen. Die Praxis der örtlichen Kriminalpolizei war bei Straftaten von Belegschaftsangehörigen außerhalb des Betriebes unterschiedlich. Das Kreisgericht verständigte von der bevorstehenden Hauptverhandlung sowie bei Verurteilungen auf Bewährung den Vorsitzenden des Schöffenkollektivs im Betrieb. Bei der Wiedereingliederung Haftentlassener trat die Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises mit dem Kaderleiter in Verbindung. Diese Feststellungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses haben, obwohl sie mehr als ein Jahr zurückliegen, an allgemeiner Aktualität nichts eingebüßt; sie zeigen, welche Bedeutung einem Modell der horizontalen Informationsbeziehungen im Kreis zukommt. Diese inhaltlichen und organisatorischen Mängel führen zu der Schlußfolgerung, daß die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Untersuchungsorgane besser Zusammenarbeiten, ihre Aufgaben unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit koordinieren sowie gemeinsam dafür Sorge tragen müssen, daß die Forderung nach Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Kampf gegen die Kriminalität allseitig durchgesetzt wird. Eine der wichtigsten Aufgaben des Obersten Gerichts in den letzten Jahren war. die Grundsätze der Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung weiterzuentwickeln und den nachgeordneten Gerichten eine konkrete Anleitung für ihr'e Arbeit mit den gesellschaftlichen Kräften zu geben. Das ist sowohl für das Gebiet des Strafrechts als auch auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts geschehen. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Strafgesetze stand das Oberste Gericht vor der Aufgabe, die bisherigen, ln der inzwischen aufgehobenen Richtlinie Nr. 22 zusammengefaßten Einzelregelungen zu überprüfen.3 Die Überprüfung hat ergeben, daß ‘ die wesentlichen Gedanken der Richtlinie Nr, 22 in die neuen Gesetze eingegangen sind, so daß für ein zusätzliches Anleitungsdokument des Obersten Gerichts auf diesem Gebiet gegenwärtig keine Voraussetzungen bestehen/* 3 Vgl. Toeplitz, „Fragen der Gesetzlichkeit und Rechtspflege ln der neuen, sozialistischen Verfassung der DDR“, NJ 1968 5. 321 ff. (327). 4 Vgl. Biebl / Pompoes, Uber die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1968 S. 520 ff.; Reuter, „Aufgaben des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1968 S. 746 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 35 (NJ DDR 1969, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 35 (NJ DDR 1969, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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