Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 243 (NJ DDR 1969, S. 243); sprechend seiner Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung der Gerichte unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses des 17. Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 20. Dezember 1967 I P1B-4/67 * folgende Richtlinie: 1. Zur Beratung wegen Vergehen 1.1. Zu den Ubergabevoraussetzungen (§ 23 SchKO, § 28 StGB, § 58 StPO) Den Schiedskommissionen (SchK) können von den Gerichten alle Vergehen übergeben werden, die im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters nicht erheblich gesellschaftswidrig sind. Es ist nicht erforderlich, daß die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht auch in der konkreten Strafrechtsnorm als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgeführt wird. Werden jedoch in der Strafrechtsnorm nur Strafen mit Freiheitsentzug angedroht, so werden diese Handlungen in der Regel nicht für eine Übergabe geeignet sein, weil diese generell erheblich gesellschaftswidrig sind. Eine Übergabe ist auch dann zulässig, wenn der Täter vorbestraft ist oder innerhalb eines Jahres vor der erneuten Straftat wegen eines Vergehens oder einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde. Bei mehrfachen oder einschlägigen Vortaten liegt jedoch im allgemeinen die Voraussetzung für eine Übergabe nicht vor, es sei denn, es besteht zwischen den früheren und der neuen Handlung kein innerer Zusammenhang, oder es ist unter Berücksichtigung des Umfanges der neuen Tat und im Hinblick auf die Person des Rechtsverletzers eine wirksame erzieherische Einwirkung zu erwarten. 1.2. Zum Inhalt des gerichtlichen Übergabebeschlusses (§24 Abs. 2 SchKO) 1.2.1. Die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes sind in der Darstellung des Sachverhalts sichtbar zu machen. 1.2.2. Bei Jugendlichen sind die entwicklungsbedingten Besonderheiten darzulegen, insbesondere jene Faktoren, aus denen geschlossen wird, daß im Hinblick auf die begangene Straftat die persörflichen Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat Vorlagen (§ 66 StGB, § 21 Abs. 1, § 69 Abs. 1 StPO). 1.2.3. Im Beschluß sollen Hinweise gegeben werden, wie der Konflikt gesellschaftlich wirksam gelöst werden kann, insbesondere wie in differenzierter Weise gesellschaftliche Kräfte in die Beratung und zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat einbezogen werden sollen. 1.2.4. Ist ein Schaden entstanden, so sind neben dem Schadenersatzantrag und der Anschrift des Geschädigten (§ 24 SchKO) auch die Rechtsgrundlagen für eine Wiedergutmachungspflicht der SchK zu übermitteln. Da bei übergebenen fahrlässigen Straftaten auch erhebliche Schäden denkbar sind (vgl. § 23 Abs. 2 SchKO, § 28 Abs. 1 StGB, § 58 StPO), ist darauf zu achten und im Ubergabebeschluß hinzuweisen, daß die SchK in die Beratung wegen eines Vergehens gemäß § 15 SchKO nur solche damit im Zusammenhang stehende einfache zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten auf Antrag einbeziehen kann, bei denen die geforderte Höhe des Ersatzes in Geld bis etwa 500 M beträgt (§ 51 Abs. 1 SchKO). Bei höheren Schadenersatzansprüchen muß unbeschadet der Möglichkeit der Beratung der Straftat vor der SchK auf die Geltendmachung des Schadens vor dem Kreisgericht orientiert werden. 1.2.5. Wird eine Straftat, die der Täter als Führer eines * Veröffentlicht in NJ 198 S. 33 ff. Kraftfahrzeuges begangen hat, übergeben, so ist im Übergabebeschluß die SchK auf die Möglichkeit hinzuweisen, der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei im Ergebnis der Beratung eine Empfehlung zum Entzug der Fahrerlaubnis und seiner Dauer v zu unterbreiten (§22 SchKO); sofern die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen wurde, ist dies im Übergabebeschluß zu vermerken. 1.2.6. Wird eines der im § 2 StGB genannten Antragsdelikte übergeben, so ist im Übergabebeschluß sichtbar zu madien, ob die Sache nur auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages des Geschädigten oder wegen Bejahung des öffentlichen Interesses strafrechtlich verfolgt wird. Im letzteren Falle ist die SchK darauf hinzuweisen, daß auch bei Rücknahme des Antrages die SchK über das Vergehen zu entscheiden hat. 1.3. Zur Bekanntmachung des gerichtlichen Ubergabebeschlusses Der Übergabebeschluß des Gerichts muß auch an den Staatsanwalt zugestellt werden, weil damit die Beschwerdefrist gemäß § 195 Abs. 2 StPO in Lauf gesetzt wird. Eine Anhörung des Staatsanwalts vor Beschlußfassung ist wie bei allen anderen Entscheidungen des Gerichts nach § 188 StPO nicht erforderlich. Der Ubergabebeschluß wird nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Zurückweisung einer etwaigen Beschwerde rechtskräftig. Der Übergabebeschluß ist erst nach Rechtskraft an die SchK gemäß §§ 59 und 184 StPO zuzustellen. Eine Zurücknahme des Ubergabebeschlusses von Amts wegen ist unzulässig. 1.4. Zum Einspruch der SchK gegen eine gerichtliche Übergabe (§ 25 SchKO, § 196 StPO) 1.4.1. Von der Möglichkeit des Einspruchs gegen eine gerichtliche Ubergabeentscheidung kann die SchK außer den in § 25 Abs. 1 SchKO bzw. § 60 Abs. 1 StPO genannten Möglichkeiten auch dann Gebrauch machen, wenn sie sich nach § 9 Abs. 2 GGG nicht für zuständig hält. Liegt bei einem Vergehen der Tatort im Tätigkeitsbereich der SchK, ohne daß der Täter dort wohnt oder arbeitet, wird eine örtliche Zuständigkeit nicht begründet. In diesem Falle kann die SchK ebenfalls Einspruch gegen die Übergabeentscheidung einlegen. Unzulässig ist eine Weitergabe an eine andere SchK, KK oder an ein Organ der Jugendhilfe. Ein Einspruch wegen Nichteignung der Sache „aus anderen Gründen“ ist auch möglich, wenn zwar die örtliche Zuständigkeit der SchK gegeben ist, weil der Beschuldigte in ihrem Bereich wohnt, die SchK jedoch eine Beratung vor der KK des Betriebes bzw. der SchK einer Genossenschaft für erziehungswirksamer hält oder wenn der Beschuldigte für längere Zeit schwer erkrankt ist. 1.4.2. Die SchK darf ein weiteres, erst in der Beratung bekanntgewordenes nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen nicht von sich aus in die Beratung mit einbeziehen. Wegen der notwendigen Gesamteinschätzung aller vom Beschuldigten begangenen Straftaten ist die Sache an das übergebende Organ durch Einspruch zurückzugeben. Trägt jedoch der Anzeigende oder Geschädigte in der Beratung wegen eines Vergehens vor, daß der Beschuldigte gegen ihn solche weiteren Handlungen wie Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch begangen habe, die rechtlich Verfehlungen sind, können diese auf Antrag einbezogen werden, wenn eine Klärung ohne weitere Vorbereitung möglich ist und die Fristen des § 30 Abs. 2 und 3 SchKO gewahrt sind. 1.4.3. Gelangt die SchK bei der Vorbereitung der Beratung (§ 7 SchKO) zu der Auffassung, daß die Sache aus einem der in § 25 SchKO bzw. § 60 StPO genannten Gründe oder wegen Unzuständigkeit zurückzugeben ist, 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 243 (NJ DDR 1969, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 243 (NJ DDR 1969, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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