Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 17 (NJ DDR 1969, S. 17); Kurzkommentare zum neuen Strafrecht Zur Verpflichtung, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen (§ 27 StGB) Bei den Gerichten gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung nur bei Strafen ohne Freiheitsentzug insbesondere bei einer Verurteilung auf Bewährung (§ 33 Abs. 3 Ziff. 4 StGB) oder auch beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe möglich ist. So hat das Bezirksgericht Potsdam in einem Urteil vom 29. August 1968 I BSB 64/68 neben einer Freiheitsstrafe auch eine solche Verpflichtung ausgesprochen. Der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht zur Anwendung des § 27 StGB ist zuzustimmen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen notorischen Trinker, dessen ständiger Alkoholmißbrauch sein gesamtes gesellschaftliches Verhalten prägte. Das Bezirksgericht ist der Überzeugung, daß er ohne ärztliche Hilfe nicht mehr in der Lage ist, eine positive Veränderung seines Zustands herbeizuführen. Da dazu auch die Dauer der Alkoholentziehung während des Strafvollzugs nicht ausreiche, sei eine anschließende Heilbehandlung erforderlich. Das Bezirksgericht geht bei seiner Auffassung, daß die Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung sowohl bei Strafen ohne Freiheitsentzug als auch bei Strafen mit Freiheitsentzug ausgesprochen werden kann, zutreffend davon aus, daß psychische oder physische Einflüsse im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten stehen können, und zwar in. einem solchen Maße, daß eine ärztliche Heilbehandlung unbedingt erforderlich ist. Die Verpflichtung zur fachärztlichen Heilbehandlung ist eine Maßnahme zur Verhütung weiterer Straftaten und hilft dem Angeklagten, sich mit Unterstützung des Arztes von krankhaften Einflüssen frei zu machen bzw. diese so weit zu paralysieren, daß ein den gesellschaftlichen Anforderungen entsprechendes Verhalten gewährleistet wird. Sie ist daher eine notwendige Maßnahme, die nicht an eine bestimmte Strafart gebunden ist, sondern sowohl bei Strafen ohne Freiheitsentzug als auch bei Freiheitsstrafen ausgesprochen werden kann. Die Entscheidung des Bezirksgerichts gibt aber noch zu weiteren Bemerkungen Anlaß: Das Bezirksgericht setzt sich richtig mit der vom Kreisgericht fehlerhaft vertretenen Auffassung auseinander, daß es genüge, dem Angeklagten die Empfehlung zu geben, sich einer ärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen. Liegen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung gemäß §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 3 StGB nicht vor, dann muß das Gericht der Notwendigkeit, krankhaften Erscheinungen, die die Straftat beeinflußt haben, zu begegnen, durch eine Verpflichtung zur ärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB verbindlichen Ausdruck verleihen, um künftigen Straftaten vorzubeugen. Voraussetzung für die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist jedoch, daß zwischen der krankhaften Erscheinung und der Straftat ein tatsächlicher Zusammenhang besteht. Ein bloßer Verdacht genügt dafür nicht. Andererseits ist es mit den Aufgaben des Strafverfahrens nicht zu vereinbaren, lediglich zum Zweck einer Entscheidung gemäß § 27 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen. Können Zweifel über die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung in der Hauptverhandlung nicht mit den vorhandenen Beweisen geklärt werden, dann sollte die Hauptverhandlung nicht zwecks Erhebung weiterer Beweise unterbrochen werden. Richtig ist, daß einige Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, gemäß § 35 StPO sachverständige Zeugen, z. B. den behandelnden Arzt, dann zu vernehmen, wenn bereits Anhaltspunkte oder Hinweise im Ermittlungsverfahren oder vor dem Hauptverhandlungstermin gegeben wurden, die auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung hindeuteten. Die Auffassung, daß kein speziell für diesen Zweck bestimmtes Sachverständigengutachten einzuholen bzw. eine erneute Hauptverhandlung nicht anzuberaumen sei, ist berechtigt, da die Feststellung einer evtl, notwendigen fachärztlichen Heilbehandlung nicht eine Frage der Schuldfeststellung oder der Strafzumessung ist, sondern der Verhütung erneuter Straftaten dient. Insofern ist dieser Umstand zwar von Bedeutung; er rechtfertigt jedoch nicht umfangreiche und aufwendige Maßnahmen zur Klärung etwaiger Zweifel des Gerichts. Wird eine ärztliche Heilbehandlung angeordnet, so ersetzt das nicht die Einwilligung des Angeklagten, die für die Vornahme bestimmter Eingriffe oder auch Behandlungsmethoden erforderlich ist. Verweigert er diese Einwilligung, dann sind auch grundsätzlich keine Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 3 Ziff. 6 StGB gegeben. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zum Begriff der schweren und der erheblichen Gesundheitsschädigung Wolffs Darlegungen zum Begriff der „schweren“ und der „erheblichen Gesundheitsschädigung" (NJ 1968 S. 595) vermitteln beachtliche Gesichtspunkte für die Bewertung dieser Tatbestandsmerkmale. Insbesondere ist sein grundsätzlicher politisch-ideologischer Aspekt der Betrachtung zu begrüßen. Es zeigt sich allerdings eine gewisse Enge in der Beurteilung einzelner Fragen, und ' zwar dergestalt, daß sie allein aus der Sicht der „körperlichen Verletzung“ erfolgt. . Wolff führt unter den Tatbeständen des StGB, die das Merkmal der schweren bzw. erheblichen Schädigung der Gesundheit enthalten, neben den §§ 118 Abs. 2 Ziff. 1, 155, 193 Abs. 2 und 196 Abs. 1 StGB auch § 148 Abs. 2 (sexueller Mißbrauch von Kindern) an. Will man das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Schädigung des Kindes“ im § 148 Abs. 2 StGB mit zur Diskussion des Begriffs der schweren bzw. erheblichen Gesundheitsschädigung heranziehen, so müßten konsequenterweise auch noch folgende Tatbestände genannt.werden: § 142 Abs. 2 StGB (Verletzung von Erziehungspflichten): „schwere Schädigung des Kindes oder Jugendlichen“ ; § 144 Abs. 2 Ziff. 2 StGB (Entführung von Kindern oder Jugendlichen): „erhebliche Schädigung des Kindes oder Jugendlichen“. Es taucht jedoch die Frage auf, ob das Merkmal 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 17 (NJ DDR 1969, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 17 (NJ DDR 1969, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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