Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 727

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 727 (NJ DDR 1968, S. 727); Spezialkenntnisse auf allen Gebieten zu verlangen und damit die Auffassung zu vertreten, der Direktor müsse am Arbeitsplatz eines jeden beliebigen Richters ebensoviel leisten können wie dieser. Ebenso falsch wäre es aber auch, dem spezialisierten Richter auf seinem Gebiet größere Kenntnisse und größeres Wissen streitig zu machen. Im Gegenteil, gerade das ermöglicht dem Richter, dem Direktor beratend zur Seite zu stehen, und verpflichtet diesen andererseits, solchen Rat einzuholen. Der Direktor kann sich daher bei seinen Leitungsentscheidungen auf fundierte Beurteilungen der Einzelbereiche durch den jeweiligen Senat stützen. Zur Sicherung der Kollektivität im Senat sollte er sich allerdings nicht an den einzelnen Richter wenden wenngleich ihm eine solche Befugnis nicht etwa abgespro- chen werden kann , sondern grundsätzlich alle von einem Mitglied des Senats zu erledigenden Aufgaben dem Vorsitzenden zuweisen und es diesem überlassen, die Erfüllung zu organisieren. Die Verantwortlichkeit des Vorsitzenden für das Senatskollektiv wird um so besser gewahrt, je weniger unmittelbare Weisungen durch die Direktoren an die Richter ergehen. Das ist nicht etwa eine Forderung. nach Einschränkung der staatlichen Leitung, sondern nach ihrer Qualifizierung. Auf der Seite des Direktors liegt der Vorteil darin, daß er seine Kraft auf die Lösung der Hauptaufgaben konzentrieren kann. Dt. HORST FINCKE, wiss. Mitarbeiter am Institut für Ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbrichtu Die Räümungsfrist bei erfaßtem bzw. ohne gültige Zuweisung bezogenem Wohnraum Hildebrandt,/Mandel gehen in ihrem Artikel „Neuregelung der Wohnraumlenkung und einige zivil-rechtliche Aspekte“ (NJ 1968 S. 305 ff. [308]) davon aus, daß hinsichtlich der Festsetzung der Fristen bei der Räumung von Wohnungen, die unoereeh-tigt bezogen wurden, und uer Räumung von erfaßtem Wohnraum gleiche Maßstäbe anzuwenden seien. Dieser Auffassung kann m. E. nicht gefolgt werden. § 23 Satz 1 der VO über die Lenkung des Wohnraumes (WLVO) vom 14. September 1967 (GB. II S. 733) regelt, daß „erfaßter bzw. ohne gültige Zuweisung be?ogener Wohnraum“ nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Frist zu räumen ist. Dazu bestimmt §8 der l.DB zur WLVO vom 24. Oktober 1967 (GBl. II S. 739), daß die Räumungsfrist bei „erfaßtem Wohnraum“ insgesamt sechs Wochen beträgt. Die Formulierung „ohne gültige Zuweisung bezogener Wohnraum“ wurde m. E. bewußt nicht in diese Bestimmung aufgenommen, weil ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der -Räumung einer erfaßten Wohnung und der Räumung einer rechtswidrig bezogenen Wohnung besteht. In erfaßten Wohnungen oder Wohn-räumen bestehen zwischen dem Bürger und den staatlichen Organen und dem Mieter und dem Vermieter Rechtsverhältnisse. Mit der Erfassung greift das örtliche Staatsorgan in bestehende Rechtsverhältnisse ein bzw. kündigt an, daß es mit den bis dahin bestehenden Rechtsverhältnissen nicht mehr einverstanden ist. In solchen Fällen muß alles getan werden, um eine freiwillige Räumung zu erreichen. Die Räumung auf dem Verwaltungswege kann nur eine Ausnahme sein. Dem Bürger muß Zeit bleiben, sich auf die Räumung vorzubereiten. Deshalb sind die dafür festgesetzten Mindestfristen gerechtfertigt. Derartige Erwägungen gelten aber nicht beim Bezug einer Wohnung ohne gültige Wohnraumzuweisung. Wird eine leere oder eine frei gewordene Wohnung ohne gültige Zuweisung bezogen, so entsteht ein rechtswidriger Zustand. Jedem Bürger ist bekannt, daß Wohnraum der Bewirtschaftung unterliegt und daß niemand das Recht hat, eine leere oder frei gewordene Wohnung ohne die Zuweisung des örtlichen Staatsorgans zu beziehen. Nach Hildebrandt/Mandel müßte auch in einem solchen Fall vom örtlichen Staatsorgan zunächst Räumung der rechtswidrig bezogenen Wohnung angeordnet werden. Nach Ablauf von drei Wochen könnte die Räumung auf dem Verwaltungswege, festgesetzt werden, wobei wiederum drei Wochen Zeit gegeben werden müßten. Dann wären noch die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Da jede der eingeleiteten Maßnahmen mit der Beschwerde angefochten werden kann, können unter Umständen zwölf Wochen vergehen, bis die Räumung durchgesetzt werden könnte. In einem solchen Zeitraum hat sich oft das Leben der Bürger in der von ihnen rechtswidrig bezogenen Wohnung so stabilisiert, daß eine Rüdeführung in ihre frühere Wohnung, die ihnen in dieser ,Zeit freigehalten werden müßte, schwierig oder sogar unmöglich ist. Um den Maßnahmen des Staatsrates zur Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Städte und Gemeinden gerecht zu werden, ist m. E. von folgendem auszugehen: Hat ein Bürger eine leere oder frei gewordene Wohnung ohne Einverständnis des dafür zuständigen - staatlichen Organs bezogen, so hat dieses Organ nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den Rechtszustand wiederherzustellen, der vorher bestanden hat. Es muß den Bürger aus der rechtswidrig bezogenen Wohnung ausweisen und ihn auf seine Kosten in seine bisherige Wohnung zurückführen. Das kann in kürzeren Fristen als in den in § 8 der 1. DB zur WLVO vorgesehenen und u. U. auch sofort geschehen, sofern die Voraussetzungen der „angemessenen Frist“ i. S. des § 23 Satz 1 WLVO vorliegen. Dabei sind selbstverständlich die individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist auch notwendig, daß der Betroffene gemäß § 2 der 1. DB zur WLVO einen schriftlichen Bescheid über die Räumungsentscheidung erhält. Ferner empfiehlt es sich, auch in der Hausgemeinschaft klarzustellen, daß mit der Räumungsmaßnahme lediglich der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist der zuständige Rat berechtigt, dem betreffenden Bürger den Wohnraum auch noch nachträglich zuzuweisen. HELMUT MÜLLER, Lehrer an der Verwaltungsschule „Edwin Hoernle“, Weimar Zur Beendigung des Werkwohnung beim Nach § 17 Abs. 5 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (WWO) Anlage zur VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 (GBl. II S. 737) hat bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Tod des Werktätigen der Direktor des Betriebes mit Zustimmung der BGL darüber zu entscheiden, ob das Mietverhältnis mit den im Haushalt lebenden Familienangehörigen fortgesetzt wird. Dazu wird teilweise die Auffassung vertreten, daß es dann, wenn das Mietverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht fortgesetzt werden kann, keiner Kündigung gegenüber’ den Familienangehörigen des Werktätigen bedürfe, da nur dieser Mieter der Werkwohnung gewesen sei und der Mietvertrag Mietverhältnisses über eine Tode des Werktätigen ebenso wie das Arbeitsrechtsverhältnis mit seinem Tode ende. Das führe zugleich zur Beendigung des Mietverhältnisses mit seinen im Haushalt lebenden Angehörigen. Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen. Sie könnte zu dem in der Praxis wohl kaum vorkommenden, aber immerhin theoretisch denkbaren Fall führen, daß der Betriebsdirektor am Tage nach dem Tode des Werktätigen entscheidet, das Mietverhältnis mit den Familienangehörigen nicht fortzusetzen, ihnen diese Entscheidung umgehend bekanntgibt und, wpnn die Familienangehörigen die Wohnung nicht räumen wollen, daraufhin sofort Räumungsklage erhebt. Bei einer solchen Konsequenz stünde den Familienangehörigen nicht einmal der Schutz zur Seite, den in den sonstigen Fällen der- Beendigung des Ar- 727;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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