Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 60 (NJ DDR 1968, S. 60); tragstellerin, das beim Antragsgegner Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Funktion des Straßenvertrauensmannes hervorrief. Audi wenn er dabei in unrichtiger und keineswegs zu billigender Weise vorging, so ist sein Verhalten doch nicht strafbar im Sinne des Gesetzes. Die Schiedskommission wird daher in der erneuten Beratung unter Würdigung aller Umstände und der Tatbestandsmäßigkeit gemäß Ziff. 31 Abs. 2 SchK-Richt-linie in ihrem Beschluß festzustellen haben, daß keine strafbare Handlung des Antragsgegners vorliegt.* * Da das Kreisgericht im Einspruchsverfahren festgestellt hat, daß keine Beleidigung vorliegt, hätte es die Sache selbst endgültig abschließen müssen (vgl. Abschn. IV, 4 b des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 20. Dezember 1967, in diesem Heft). D. Red. Ziff. 29 Abs. 4 SchK-Richtlinie. Bei gegenseitigen Beleidigungen kann die Schiedskommission nur dann auch über die Gegenbeleidigung beraten und Erziehungsmaßnahmen gegen den Antragsteller festlegen, wenn der Antragsgegner dies spätestens in der Beratung beantragt. KrG Rostock-Land, Beschl. vom 14. Juni 1967 2 S 14/67. Die Antragstellerin hat eine Beratung der Schiedskommission beantragt, weil die Antragsgegnerin einer anderen Bürgerin gegenüber die Familie der Antragstellerin ungerechtfertigt des Diebstahls von Holz und Kohlen bezichtigt habe. In der Beratung bestritt die Antragsgegnerin eine solche Handlung. Daraufhin beleidigte die Antragstellerin sowohl die Antragsgegnerin als auch verschiedene andere anwesende Bürger. Die Schiedskommission stellte daraufhin fest, daß die von der Antragstellerin erhobene Anschuldigung nicht den Tatsachen entspricht. Sie verpflichtete diese, ihre beleidigenden Äußerungen zurückzunehmen, und sprach ihr außerdem eine Rüge aus. Gegen diesen Beschluß legte die Antragstellerin Einspruch ein. Die Strafkammer des Kreisgerichts hat den Beschluß der Schiedskommission aufgehoben und die Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückgegeben. Aus den Gründen: Die Schiedskommission hat in ihrer Entscheidung die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beratung einer Beleidigungssache (Ziff. 29 Abs. 4 SchK-Richtlinie) und über die von ihr zum Abschluß der Beratung zu treffenden Maßnahmen (Ziff. 31, 32 SchK-Richtlinie) nicht beachtet. Die Beratung der Schiedskommission in dieser Beleidigungssache, in der mehrere Bürger zu der von der Antragstellerin gemachten Behauptung gehört wurden, hat ergeben, daß die gegen die Antragsgegnerin erhobene Anschuldigung nicht begründet war. Daraufhin hätte die Schiedskommission über den Antrag entscheiden und gemäß Ziff. 31 Abs. 2 SchK-Richtlinie durch Beschluß feststellen müssen, daß die Antragsgegnerin keine strafbare Handlung begangen hat. Obwohl die Antragstellerin verschiedentlich und insbesondere auch in der Beratung der Schiedskommission selbst Anlaß zu gesellschaftlicher Kritik gegeben haben mag, war bei der Beratung der vorliegenden Sache zu beachten, daß die sich aus dem Antrag ergebende Anschuldigung im Mittelpunkt der Beratung zu stehen hatte. Die beleidigenden Äußerungen der Antragstellerin konnten nur dann in die Beratung eirabezogen werden, wenn von den davon betroffenen Bürgern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. Wenn die Schiedskommission in der Beratung zu der Auffassung gekommen ist, daß der Konflikt nur in seiner Gesamt- heit und unter Würdigung aller Ursachen und Hintergründe zu lösen war, so hätte sie die betroffenen Personen anregen müssen, entsprechende Anträge zu stellen, und sich mit diesen in jeder Beziehung sachlich auseinandersetzen müssen. Da das die Schiedskommission nicht beachtet hat, kam es zu dem unrichtigen Ergebnis, daß sie nicht über den den Gegenstand der Beratung bildenden Antrag entschieden, sondern in unzulässiger Weise gegen die Antragstellerin eine Rüge ausgesprochen hat. Unter diesen Gesichtspunkten war daher dem Einspruch stattzugeben und der Beschluß der Schiedskommission gemäß Ziff. 34 SchK-Richtlinie aufzuheben. Ziff. 27 SchK-Richtlinie. In Beleidigungssachen ist die Schiedskommission verpflichtet, Bürger, die über den Hergang und die Ursachen der Beleidigung etwas aussagen können, in der Beratung anzuhören. KrG Reichenbach (Vogtl.), Beschl. vom 15. Juli 1966 S 66 66. Der Antragsteller hat die Schiedskommission um Beratung wegen Beleidigung ersucht, weil der Antragsgegner ihn und seine Söhne ungerechtfertigt des Diebstahls bezichtigt habe. Der Antragsgegner hat eine solche Äußerung bestritten. Die Schiedskommission schloß, ohne sich um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen und obwohl sich die Parteien auch nicht ausgesöhnt hatten, die Beratung mit der Empfehlung ab, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller Einspruch ein. Die Strafkammer des Kreisgerichts hat nach mündlicher Verhandlung den Beschluß der Schiedskommission aufgehoben und die Sache zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückgegeben. Aus den Gründen: Die Schiedskommission hat in der Beratung nicht alles getan, um den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Obwohl der beschuldigte Bürger bestritten hat, die ihm zur Last gelegte beleidigende Äußerung getan zu haben, und der Antragsteller bei seinem Antrag blieb, Maßnahmen gegen den Antragsgegner festzulegen, wurde die Sache ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts und ohne Aussöhnung der Parteien lediglich mit einer Empfehlung abgeschlossen. Die durchaus gegebene Möglichkeit, den Hergang und die Gründe des Konflikts zwischen den Parteien durch das Anhören weiterer Bürger aufzuklären, hat die Schiedskommission in der Beratung nicht wahrgenommen. Der zu dem Antrag führende Vorfall hatte sich in Anwesenheit. anderer Bürger ereignet. Diese Bürger waren namentlich bekannt, und die Schiedskommission hätte sie ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand anhören können. Das wird die Schiedskommission in ihrer erneuten Beratung nachzuholen haben. Ziff. 26 Abs. 2 SchK-Richtlinie. Die Schiedskommission kann in besonders begründeten Fällen die Veröffentlichung ihrer Entscheidung mit kurzer Begründung in der Hausgemeinschaft, Produktionsgenossenschaft oder im Betrieb anordnen. Die Veröffentlichung einer von der Schiedskommission beschlossenen Maßnahme in der Presse oder mit dem Lichtbild der Beschuldigten in einer Verkaufsstelle ist dagegen nicht zulässig. KrG Pößneck, Beschl. vom 11. Mai 1967 S 31/67. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 60 (NJ DDR 1968, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 60 (NJ DDR 1968, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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