Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 575 (NJ DDR 1968, S. 575); den Kindern, über ihre Bemühungen um die Erziehung der Kinder im Elternhaus und ihre Verbindung mit der Schule bzw. dem Kindergarten oder der Kinderkrippe sowie darüber zu vernehmen, aus welchem Grunde dem einen Elternteil das Erziehungsrecht übertragen werden soll. Treten in der Beweisaufnahme Widersprüche auf, so hat das Gericht die Pflicht, diese Widersprüche und deren Ursachen aufzuklären und in geeigneten Fällen gesellschaftliche Kräfte aus dem Wohnort der Parteien, die in der Regel einen unmittelbaren Einblick in die Familienverhältnisse haben, einzubeziehen. Dies können z. B. Lehrer, Kindergärtnerinnen, ehrenamtliche Jugendhelfer, Vertreter der Jugendhilfekommissionen und Vertreter anderer gesellschaftlicher Einrichtungen sein. In diesem Zusammenhang sollen die Gerichte den gesellschaftlichen Kräften die Anregung geben, demjenigen Eltemteil, dem das Erziehungsrecht übertragen werden soll und bei dem gewisse Erziehungsschwierigkeiten erkennbar sind, bei der Erfüllung seiner bedeutsamen staatsbürgerlichen Pflicht zu helfen (§ 4 FGB) bzw. ihn zu veranlassen, sich vertrauensvoll an die Einrichtungen der Vorschulerziehung und des Gesund-heits- und Sozialwesens, die Schule, den Elternbeirat, die Organe der Jugendhilfe, gesellschaftliche Organisationen und Kollektive oder an die Ehe- und Familienberatungsstellen zu wenden und deren Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen (§ 49 Abs. 2 FGB). Aber auch für den Fall, daß ein Eltemteil für eine bestimmte Zeit, z. B weil er sich im Strafvollzug befindet, nicht in der Lage oder geeignet ist, das Erziehungsrecht auszuüben, hat das Gericht zunächst die Pflicht, nach § 25 FGB zu prüfen, ob der andere Elternteil das Erziehungsrecht ausüben kann. Sollten bei diesem Eltemteil bestimmte Schwächen vorliegen, die sich nachteilig auf die Kinder auswirken, dann ist wiederum erst zu prüfen, ob diesen Eltemteil nicht mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Einrichtungen doch seinen Erziehungspflichten gerecht werden kann. Erst dann, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, kann das Gericht nach § 26 Abs. 2 FGB anordnen, daß beide Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum bis zur Dauer eines. Jahres das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben dürfen. Allerdings muß zu erwarten sein, daß bei einem Eltemteil nach Ablauf dieser Frist die der Übertragung des Erziehungsrechts entgegenstehenden Umstände in der Hauptsache überwunden sind. Dieser Prüfungspflicht ist das Kreisgericht bei seiner Entscheidung nicht nachgekommen (wird ausgeführt). Wenn das Kreisgericht schon eine Anordnung über die zeitweilige Nichtausübüng des Erziehungsrechts durch beide Parteien nach § 26 Abs. 2 FGB traf, so durfte es den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nicht bestätigen. Hierbei muß beachtet werden, daß bei der Verteilung des Vermögens nach § 39 FGB die Interessen der unterhaltsberechtigten und beim erziehungsberechtigten Eltemteil lebenden Kinder zu berücksichtigen sind. Das setzt im Falle der Ehescheidung eine endgültige Entscheidung über das Erziehungsrecht voraus. Eine solche Entscheidung hat jedoch das Kreisgericht in dieser Sache nicht getroffen. Wird eine Entscheidung über das Erziehungsrecht nach § 26 Abs. 2 FGB getroffen, so können allenfalls die vorläufigen Nutzungs- und Besitzverhältnisse am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zur Gestaltung der Lebensverhältnisse nach Scheidung der Ehe im Wege der einstweiligen Anordnung geregelt werden (§ 9 Abs. 1 Ziff. 5 FVerfO). Fehlerhaft war es auch vom Kreisgericht, im Urteil die Vormundschaft über die Kinder der Parteien an- zuordnen. § 26 Abs. 2 Satz 2 FGB verweist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anordnung der Vormundschaft auf § 88 FGB. Nach § 88 Abs. 2 FGB ist für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds allein das Organ der Jugendhilfe und nicht das Gericht zuständig. § 25 FGB. Oblag auf Grund äußerer Lebensumstände die Betreuung und Erziehung des Kindes bisher vorwiegend nur einem Elternteil, so ist der Umstand, daß dieser die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, für die Entscheidung über das Erziehungsrecht dann nicht ausschlaggebend, wenn er sich seinen Erziehungsaufgaben voll gewachsen gezeigt hat und für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts ebenso geeignet ist wie der andere Elternteil. BG Neubrandenburg, Urt. vom 18. August 1967 2 BF 7 67. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für das am 22. Juni 1963 geborene Kind der Klägerin übertragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten mit dem Antrag, ihm das Erziehungsrecht für das Kind zu übertragen. Er trägt dazu vor, daß das Urteil nicht die Umstände der Ehescheidung berücksichtige. Die Klägerin allein habe durch ihr Verhältnis zum Zeugen H. die Ehe zerrüttet. Auf die Familie dieses Mannes Ehefrau und Kinder habe sie keine Rücksicht genommen. In erster Instanz sei dieses Verhältnis von ihr in Abrede gestellt worden, obwohl sie ein Kind erwartet und nunmehr auch entbunden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß das Kind bis Juli 1965 im wesentlichen von ihr betreut worden sei. Der Verklagte habe in dieser Zeit nur in größeren Abständen bei Besuchen persönlichen Kontakt zu diesem gehabt. Auch seit der Trennung der Parteien im November 1966 lebe "das Kind bei ihr. Sie habe inzwischen den Zeugen H. geheiratet, der ein gutes Verhältnis zu dem Kind habe. Nur auf Grund ihrer in der Ehe aufgenommenen Beziehungen zum Zeugen H. könne ihr nicht die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erziehung des Kindes abgesprochen werden. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Gemäß § 25 Abs. 1 FGB ist für die Entscheidung über das Erziehungsrecht die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes maßgeblich. Dabei sind der erzieherische Einfluß der Eltern, das Verhältnis des Kindes zu ihnen, die Umstände der Ehescheidung und die Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (§25 Abs. 2 FGB). Die Klägerin hat mit der Aufnahme des Verhältnisses zum Zeugen H. schwerwiegend gegen die moralischen Anschauungen der Werktätigen verstoßen und hauptsächlich dadurch die Ehe der Parteien zerrüttet. Sie bewies in der Vergangenheit aber durchaus ihre Befähigung zur ordnungsgemäßen Erziehung des Kindes. So hat sie als Studentin entsprechend einer gemeinsamen Festlegung der Eheleute das Kind in L. behalten, in einer Krippe untergebracht und regelmäßig zum Wochenende sowie teilweise auch an anderen Tagen selbst betreut, obwohl die Möglichkeit bestand, daß die Mutter des Verklagten die Betreuung des Kindes bis zur Beendigung des Studiums der Klägerin übernahm. Auch als die Klägerin im Dezember 1964 nach M. verzog, hatte sie zunächst im wesentlichen allein die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes, da der Verklagte bis Juli 1965 einen Lehrgang besuchte. Die Klägerin hat es sowohl als Studentin als auch später in ihrer verantwortungsvollen beruflichen Tätigkeit verstanden, die Belastungen des 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 575 (NJ DDR 1968, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 575 (NJ DDR 1968, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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