Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 377 (NJ DDR 1968, S. 377); nähme sowohl der Fußgänger als auch der Kraftfahrer. Wie notwendig dies ist, beweist die Tatsache, daß in mehr als einem Fünftel aller Verkehrsunfälle Fußgänger in Mitleidenschaft gezogen werden. Das wechselseitige Verhältnis zwischen Fußgängern und Kraftfahrern erfordert, daß Fußgänger, um ihrer eigenen wie der Sicherheit anderer willen und im Interesse der Gewährleistung eines zügigen Verkehrsablaufs, gewissenhaft die sich insbesondere aus § 33 StVO ergebenden Verpflichtungen (so u. a. Benutzung der Gehwege oder, soweit solche nicht vorhanden, des äußersten Randes der Fahrbahn; außerhalb geschlossener Ortschaften Benutzung der äußersten linken Seite der Fahrbahn; zügige und vorsichtige Überquerung der Fahrbahn auf dem kürzesten Wege ohne Behinderung des Verkehrs) befolgen müssen. Andererseits müssen Kraftfahrer ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern, vor allem Kindern und älteren Bürgern, üben. Das gilt vornehmlich an Fußgängerschutzwegen, Fußgängerüberwegen oder anderen Stellen konzentrierten Fußgängerverkehrs (z. B. bei Veranstaltungen, in belebten Geschäftsstraßen, in der Nähe von Straßenbahnhaltestellen oder Schulen u. a.). Aber auch in anderen Fällen, in denen sich ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern andeutet, besteht erhöhte Sorgfaltspflicht, ohne daß damit aber von einem Kraftfahrer alle Möglichkeiten eines Fehlverhaltens und völlig abwegige Reaktionen überblickt werden müssen. Zwar ist bei einem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers weitestgehend der Grundsatz des Vertrauens aufgehoben. So können z. B. ältere Leute auf Grund ihres Verhaltens durchaus Veranlassung sein, ggf. ein Fahrzeug sogar zum Stehen zu bringen. Wenn aber solche Personen zunächst unaufmerksam die Straße betreten, aber dann durch ihr weiteres Verhalten zu erkennen geben, daß sie zügig und ohne Verweilen die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigen, kann ein Kraftfahrer darauf vertrauen, daß sich ein Fußgänger nicht erneut völlig abnorm verhalten werde. Er braucht dann nicht seine Geschwindigkeit herabzusetzen und muß nicht mit einer Gefährdung rechnen deshalb braucht er auch grundsätzlich kein Warnsignal abzugeben , wenn unter Berücksichtigung seiner eigenen Geschwindigkeit der Abstand zwischen ihm und dem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger so groß ist, daß für ein gefahrloses, nicht mit Erschrecken verbundenes Überqueren genügend Zeit verbleibt. Aus alledem ergibt sich, daß das Kreisgericht zu Unrecht das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung, verursacht durch schuldhafte Pflichtverletzungen der StVO, bejaht und damit das Gesetz verletzt hat. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung soll sichtbar machen, wie die Ergebnisse der 1. Zentralen Verkehrssicherheitskonferenz der DDR vom 15. März 1968 in der Rechtsprechung durchgesetzt werden können. Das Urteil verdeutlicht, 1. daß sich die Verpflichtung zur Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO) sowohl an Kraftfahrer als auch an Fußgänger richtet; 2. daß das Strafrecht zwar ein wichtiges, aber keineswegs das ausschließliche Mittel zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und zur Erziehung der Bürger zu , einem verantwortungsbewußten Verhalten ist. Von besonderer Bedeutung für die Rechtsprechung ist es, die Grundsätze der Schuld (§§ 5 ff. des neuen StGB) richtig auf den jeweiligen konkreten Fall anzuwenden. Dabei schließt die Feststellung der Schuld eines Kraftfahrers an einem Verkehrsunfall als die Charakterisie- rung eines nicht sozialadäquaten Verhaltens trotz objektiv und subjektiv bestehender Möglichkeit hierzu stets die Prüfung ein, inwieweit unter den mit zunehmender Verkehrsdichte immer komplizierter werdenden Bedingungen des Straßenverkehrs die Fahrweise des Kraftfahrers bei aller Notwendigkeit nach maximaler Sicherheit auch den Anforderungen an einen flüssigen Verkehrsablauf entsprach. Diese Problematik, die auch in der Verkehrssicherheitskonferenz behandelt wurde, wird in Zukunft eine immer größere Rolle spielen. Die sich schon jetzt abzeichnenden Verkehrsstauungen vor allem in den Großstädten würden zu einem Verkehrschaos führen, wollte man die Forderung erheben, jeder Kraftfahrer müsse bei Fußgängern, die in ausreichender Entfernung vor ihm die Fahrbahn überqueren, mit allen Varianten eines abwegigen und unmotivierten Verhaltens rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er jederzeit in der Lage ist, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dt. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht Familienrecht § 34 FGB; § 2 FVerfO. 1. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung kommt in der Regel den in § 34 FGB angeführten Kriterien das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung besondere Bedeutung zu. Das schließt nicht aus, daß ggf. auch noch andere für die künftige Gestaltung der Rechte an der Ehewohnung bedeutungsvolle Umstände zu berücksichtigen sind. 2. Die beabsichtigte oder bereits erfolgte Wiederverheiratung eines Beteiligten rechtfertigt es nicht ohne weiteres, ihn bei der Zuweisung der Ehewohnung zu bevorzugen. Das ist besonders dann kritisch einzuschätzen, wenn er die neue Ehe mit dem Partner eingeht, mit dem er schon während der geschiedenen Ehe Beziehungen unterhalten hat, die sich wesentlich auf die Ehezerrüttung auswirkten. 3. Sind die Interessen von Kindern und besondere Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten nicht zu berücksichtigen, dann kommt für die Zuweisung der Ehewohnung den Feststellungen zum Scheidungsausspruch erhöhte Bedeutung zu. Das schließt nicht aus, daß auch weitere Umstände mit abzuwägen sind. OG, Urt. vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39 67. Das Kreisgericht hat die am 26. Mai 1964 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden, die Ehewohnung der Verklagten zugesprochen und den Kläger angewiesen, diese AWG-Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen. Ferner hat es die Verklagte verurteilt, an den Kläger 300 M zu zah’en. Die Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet : Da der Kläger bis zum Sommer 1967 studiert habe, hätten die Parteien überwiegend getrennt gelebt. Die Verklagte, die ständig berufstätig war,, habe in anerkennenswerter Weise wirtschaftliche Belastungen auf sich genommen, um die berufliche Qualifikation des Klägers zu fördern. Im Januar 1967 hätten die Parteien eine AWG-Wohnung bezogen. Seit Februar 1967 unterhalte die Verklagte ein intimes Verhältnis zu einem anderen Mann. Dadurch sei die Ehe zerrüttet worden. Die Ehewohnung, deren Zuweisung von beiden Ehegatten beantragt wurde, sei der Verklagten zuzusprechen gewesen. Diese sei bereits seit 1960 Mitglied der AWG, während der Kläger seinen Beitritt erst 1964 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 377 (NJ DDR 1968, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 377 (NJ DDR 1968, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des sind strikt durchzusetzen. Günstige Möglichkeiten bieten diese rechtlichen Grundlagen vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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