Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 250 (NJ DDR 1968, S. 250); I für Erprobungssprünge waren (§ 60 der AO über Erlaubnisse für ziviles Luftfahrtpersonal Erlaubnisordnung vom 22. Juni 1965 [GBl.-Sonder-druck Nr. 519]; § 10 FSBO); nicht ausreichendes Einweisen in das Fallschirmpacken (§55 FSBO); Einsatz eines Fallschirms, den der Springer nicht selbst gepackt hat (§-56 Ziff. 1 FSBO); Unterlassung der Kontrolle des Packvorgangs sowie der Bestätigung der Kontrolle durch Unterschrift im Fallschirmbegleitheft (§ 29 Abs. 2 Ziff. 6 FSBO); fehlerhaftes Packen des Fallschirms (§ 21 Abs. 1 FSBO); ungenügende Kontrolle der Ausrüstung der Springer am Start (§30 Ziff. 3 FSBO). Der Angeklagte hat sämtliche Pflichtverletzungen schuldhaft begangen. Allerdings irrt das Bezirksgericht, wenn es meint, der Angeklagte habe vorsätzlich nicht zugelassene Sprungfallschirme eingesetzt. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts hat N. den Angeklagten über das Vorliegen der Zulassung der Fallschirme getäuscht, also beim Angeklagten den Irrtum erweckt, jeder Springer dürfe diese Fallschirme benutzen. Diese mit dem Beweisergebnis übereinstimmende Feststellung hebt das Bezirksgericht aber an anderer Stelle seines Urteils insofern wieder auf, als es meint, der Angeklagte habe N. nicht geglaubt. Dies ergebe sich daraus, daß er ausdrücklich nach der Einsatzmöglichkeit der Fallschirme für jeden Springer gefragt habe. Eben diese Frage hat nun aber N. bejahend beantwortet. Mithin ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte annahm, die Fallschirme seien für jeden Springer zugelassen, und N. habe lediglich die Zulassung liegen gelassen. Bei einer solchen Sachlage kann dem Angeklagten aber nur nachgewiesen werden, daß er Fallschirme einsetzte, obgleich er wußte, daß die erforderlichen Begleitdokumente nicht mitgeführt wurden (§ 7 Luftverkehrsordnung, § 29 Abs. 2 Ziff. 1 FSBO). Ihm ist dagegen nicht zu widerlegen, daß er annahm, die Zulassung sei erteilt worden, N. habe sie nur nicht mit. Auch die Argumentation des Bezirksgerichts, der diesbezügliche Vorsatz des Angeklagten ergebe sich aus der Art des von ihm erteilten, schriftlich fixierten Sprungauftrags „Erprobung“ und den vorgesehenen Messungen, geht fehl. Diese Umstände beziehen sich auf die Art des Sprungs, hingegen nicht auf die Zulassung des Fallschirms. Sprungart und Zulassung sind aber nicht identisch und auch nicht etwa so gekoppelt, daß Erprobungssprünge nur mit nicht zugelassenen Fallschirmen durchgeführt werden; nur dann aber wäre die Beweisführung des Bezirksgerichts zwingend. Vielmehr dienen Erprobungssprünge nicht nur der Erprobung von noch nicht generell zugelassenen Fallschirmen, sondern auch der von Flugfiguren, Absprungmethoden und Ausrüstungen (§ 10 FSBO). Das heißt, Erprobungssprünge können auch mit für den allgemeinen Sprungbetrieb zugelassenen Fallschirmen durchgeführt werden. Mithin kann aus der Art des erteilten Sprungauftrags nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Angeklagte habe gewußt, daß die Fallschirme nicht zugelassen seien. Folglich liegt insoweit nicht Vorsatz, sondern nur ein fahrlässiger Verstoß gegen § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt, §§ 24 Abs. 1 Buchst, f., 30 Abs. 3 LPZO vor, der nicht strafbar ist, da § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt nur vorsätzliche Handlungen erfaßt. Insoweit war der Schuldausspruch des Urteils des Bezirksgerichts abzuändern. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Sprünge nicht als Erprobung angesehen, muß allerdings als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Ihm war aus den Erklärungen des N. bekannt, daß kontrolliert werden sollte, wie weit die Sinkgeschwindigkeit des Fallschirms verringert worden war. Zu diesem Zweck wollte er die Sinkgeschwindigkeit messen. Das ist ohne Zweifel eine Erprobung. Ganz folgerichtig lautete deshalb auch sein Sprungauftrag: Erprobung. Dafür, daß er nicht Erprobung gemeint, wohl aber einen solchen Auftrag erteilt habe, konnte der Angeklagte keine plausible Erklärung abgeben. Er wußte weiter, daß der Springer B. nicht die Sondererlaubnis für Erprobungssprünge besaß. Trotzdem beauftragte er ihn mit einem solchen Sprung, den B. auch durchführte. Mithin handelte der Angeklagte insoweit (Verstoß gegen § 10 FSBO; § 60 Erlaubnisordnung) vorsätzlich. Das fehlerhafte Packen des Fallschirms bezeichnet das Bezirksgericht lediglich als „Packfehler“, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte auch insofern schuldhaft gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen hat. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als gerade das fehlerhafte Packen für das später eingetretene Unfallgeschehen von besonderer Bedeutung war. Das fehlerhafte Packen des Fallschirms ist auf eine Reihe weiterer Verstöße gegen elementare Vorschriften der FSBO zurückzuführen. Der Angeklagte hat die mit dem Einsatz der nicht zugelassenen Fallschirme und der unzulässigen Beauftragung von Fallschirmspringern mit Erprobungssprüngen begonnene Verletzung von Sicherheitsbestimmungen gewissermaßen konsequent weiter fortgesetzt. So muß der Springer in das Packen von Fallschirmen, an denen er nicht ausgebildet wurde, auf der Grundlage der jeweiligen Bedienungsanweisung eingewiesen werden (§55 FSBO). Diese Einweisung nahm der Angeklagte höchst oberflächlich vor, lediglich aus der Kenntnis einer nur einmaligen Unterrichtung durch N., ohne exakte Beachtung der vorläufigen Packvorschrift. Weiter dürfen Fallschirmspringer nur solche Fallschirme verwenden, die sie selbst gepackt haben (§ 56 Ziff. 1 FSBO). Entgegen dieser Vorschrift packte der Angeklagte den Unfallschirm. Schließlich hätte der Angeklagte die Ordnungsmäßigkeit des Fallschirmpackens durch den Springer kontrollieren und durch Unterschrift im Fallschirmbegleitheft bestätigen müssen (§ 29 Ziff. 6 FSBO). Da der Angeklagte den Fallschirm vorschriftswidrig selbst packte und auch die Begleithefte nicht Vorlagen, unterblieb auch dies. Dem Angeklagten waren diese Vorschriften als erfahrenem Fallschirmsprunglehrer bekannt. Er hielt sie bewußt nicht ein, weil er sich offensichtlich so versiert glaubte, daß ihm kein Fehler unterlaufen könne. Darin zeigt sich eine überhebliche Einstellung zu den zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der zivilen Luftfahrt erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Im Ergebnis dieser vorangegangenen Pflichtverletzungen verlegte der Angeklagte schließlich auch die Aufzugsleine fehlerhaft, so daß sich der Fallschirm nicht entfalten konnte. Dessen war er sich zwar nicht bewußt; bei Beachtung der genannten Sicherheitsbestimmungen hätte er diesen Fahler aber vermeiden können und müssen, insbesondere auch deshalb, weil angesichts der Tatsache, daß es sich um einen neü entwickelten, ihm nicht hinreichend vertrauten Fallschirmtyp handelte, er die Kritik der anwesenden Springer, die Aufzugsleine sehe „verdreht“ aus, nicht mit dem Hinweis auf einen „Schönheitsfehler“ abtun 250;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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