Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 220 (NJ DDR 1968, S. 220); auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hat. Fährt der Führer eines Kraftfahrzeugs wie im vorliegenden Fall trotz Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Übermüdung weiter, so stellt dieses Verhalten eine bewußte Verletzung der ihm nach § 5 Abs. 1 StVO obliegenden Pflichten dar. Führt der Täter durch seine bewußt pflichtwidrige Entscheidung zum Handeln die in §196 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen herbei, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verdntwor-tungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können, so liegt gemäß § 8 Abs. 1 StGB Fahrlässigkeit vor. Ilse Holtzbecher, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht §§ 639 Abs. 1, 478 Abs. 1, 634 Abs. 2 BGB. 1. Durch Anzeige des Mangels vor Verjährung der Gewährleistungsansprache erhält sieb der Auftraggeber beim Werkvertrag die Befugnis zur Verweigerung der Zahlung des Werklohns auch für die Zeit nach Eintritt der Verjährung, soweit er auf Grund der Wandlung oder Minderung dazu berechtigt wäre. 2. Der Bestimmung einer Frist mit der Folge, daß der Auftraggeber beim Werkvertrag nach ihrem fruchtlosen Ablauf Wandlung oder Minderung verlangen kann, bedarf es u. a. dann nicht, wenn die Beseitigung des Mangels vom Auftraggeber verweigert worden ist oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder Minderung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt wird. OG, Urt. vom 9. Januar 1968 2 Zz 27/67. Die Klägerin hat mit Rechnung vom 27. Oktober 1964 für Reparaturarbeiten am Pkw des Verklagten Kosten in Höhe von 8 122,97 M gefordert. Davon hat der Verklagte bereits 6 000 M bezahlt. Die Klägerin hat zunächst den Restbetrag von 2 122,97 M gerichtlich geltend gemacht, ihre Forderung aber im Verfahren auf 1 972,55 M ermäßigt. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, die Reparaturkosten seien zu hoch berechnet, die Reparatur selbst sei auch nachlässig und unvollständig ausgeführt worden. Von September 1964 bis Oktober 1965 habe er die Mängel wiederholt gerügt und Nachbesserungen von einer anderen Reparaturwerkstatt ausführen lassen müssen. Dafür habe er etwa 1 070 M bezahlt. Er mache insoweit Minderung des Werklohns geltend. Die Klägerin hat eingewendet, daß der von ihr bestrittene Minderungsanspruch verjährt sei. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt Und ausgeführt, etwaige Minderungsansprüche des Verklagten seien verjährt. Mit der Berufung hat der Verklagte insbesondere darauf hingewiesen, daß er sich die Mängeleinrede durch rechtzeitige Anzeige des Mangels gemäß §§ 478 Abs. 1, 639 Abs. 1 BGB erhalten habe. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat die Einwendungen des Verklagten gegen den Klaganspruch in erster Linie deshalb zurückgewdesen, weil ihm etwa zustehende Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Es hat dabei wie schon das Kreisgericht nicht beachtet, daß sich der Auftraggeber nach dem gemäß § 639 Abs. 1 BGB beim Werkvertrag entsprechend anzuwendenden § 476 Abs. 1 BGB durch Anzeige des Mangels vor Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Befugnis zur Verweigerung der Zahlung des Werklohns auch für die Zejt nach Vollendung der Verjährung erhält, soweit er auf Grund der Wandlung und Minderung dazu berechtigt sein würde. Das Versäumnis des Bezirksgerichts, den Streitfall vor allem zunächst unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, wiegt um so schwerer, als der Verklagte, nachdem dies schon vom Kreisgericht übersehen worden war, mit seiner Berufung gerade auch hierauf hingewiesen hatte. Inhaltlich hat das Bezirksgericht diese Ausführungen des Verklagten auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß dem Verklagten Minderungsansprüche zustanden und er sich das Recht aus § 478 Abs. 1 BGB erhalten hat. Das Bezirksgericht hat zwar in gewisser Weise geprüft, ob dem Verklagten Gewährleistungsansprüche zustehen. Diese Prüfung hat es aber, wohl im Hinblick auf die von ihm angenommene Verjährung, nicht gründlich vorgenommen, so daß auch die Ausführungen hierzu im Urteil nicht zu überzeugen vermögen (wird ausgeführt). Nach § 633 Abs. 2 BGB konnte der Verkagte zunächst die Beseitigung vorhandener Mängel verlangen. Gemäß § 634 Abs. 1 BGB konnte er der Klägerin eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung der Mängel nach dem Ablauf der Frist ablehne. Eine solche ausdrückliche Fristsetzung hat der Verklagte bisher nicht behauptet. In der neuen Verhandlung wird der Sachverhalt in dieser Richtung aufzuklären sein. Der Bestimmung einer Frist mit der Folge, daß der Auftraggeber nach ihrem fruchtlosen Ablauf Wandlung oder Minderung verlangen kann, bedarf es nach § 634 Abs. 2 BGB jedoch u. a. dann nicht, wenn die Beseitigung des Mangels vom Auftraggeber verweigert worden ist oder die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandlung oder Minderung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt wird. Das Bezirksgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nicht in dem der Beseitigung einiger Mängel folgenden Verhalten der Klägerin die Verweigerung der Behebung weiterer Mängel zu sehen ist, wobei an die Annahme einer Verweigerung, falls sie nicht ausdrücklich erklärt worden ist, allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind. Daß es der bisherigen Feststellung des Bezirksgerichts, die Klägerin sei bereit gewesen, alle notwendigen Nachbesserungen auszuführen, an der erforderlichen Beweisgrundlage fehlt, ist bereits ausgeführt worden. Hierbei wird es auch darauf ankommen, klarzustellen, welcher Art und welchen Umfangs die vom Verklagten behaupteten erforderlichen Nachbesserungen im einzelnen waren. Vor allem wird der Verklagte die Rechnung über die von einem anderen Instandsetzungsbetrieb ausgeführfen Reparaturen im Betrage von 1 070 M vorzulegen und, wenn erforderlich, Beweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters dieses Instandsetzungsbetriebs darüber anzutreten haben, in welchem Zusammenhang diese Reparaturen mit den Instandsetzungsarbeiten der Klägerin stehen und ob sie, was naheliegt, bei einer Generalreparatur nach dem Unfallschaden von der Klägerin ordnungsgemäß mit auszuführen waren. Wird das bejaht, dann wird aiuch davon auszugehen sein, daß die Klägerin die Ausführung von Nachbesserungen erheblichen Umfangs verweigert hat, so daß es einer Fristsetzung durch den Verklagten als Voraussetzung der. Geltendmachung eines Minderungsanspruchs nicht bedurfte. Fehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Bezirksgerichts, das Kreisgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Reparaturrechnung hinsichtlich un- 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 220 (NJ DDR 1968, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 220 (NJ DDR 1968, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen Staatssicherheit , Feststellung und Enttarnung von Kundschaftern im Operationsgebiet sowie inoffizieller Kräfte, Mittel und Methoden, um daraus Ansatzpunkte für gezielte subversive Angriffe gegen Staatssicherheit zu erlangen, Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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