Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 189 (NJ DDR 1968, S. 189); durch eine äußerst rücksichtslose und brutale Begehungsweise charakterisiert wird. OG, Urt. vom 29. September 1967 5 Zst 21/67. Der 25 Jahre alte Angeklagte hat nach 1961 mehrere Strafen verbüßt, u. a. auch wegen Notzuchtsverbrechen. Am 31. Juli 1966, wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, lernte er die Zeugin G. kennen. In einer Parkanlage wurde der Angeklagte zudringlich. Dagegen wehrte sich die Zeugin. Als er merkte, daß sie mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, entschloß er sich, sie gewaltsam geschlechtlich zu gebrauchen. Er warf sie auf eine Bank und würgte sie ungeachtet ihrer Gegenwehr solange am Hals, bis sie das Bewußtsein verlor. Nachdem er mit ihr Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte, entfernte er sich. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Notzucht (§ 177 Abs. 1 StGB) zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht begründet die in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Kreisstaatsanwalts ausgesprochene Zuchthausstrafe mit der sich in der Tat wie auch im Vorleben des Täters offenbarenden groben Mißachtung der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Würde der Frau, ohne sich jedoch mit dem durch die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände determinierten Charakter seines Verbrechens und den Ursachen seines erneuten Straffälligwerdens gründlich auseinanderzusetzen. Wie vom Obersten Gericht wiederholt hervorgehoben wurde, setzt die richtige Charakterisierung einer Straftat die umfassende Aufklärung des Tatgeschehens, seiner konkreten gesellschaftlichen Auswirkungen, seiner Ursachen, Umstände und Bedingungen objektiver und subjektiver Natur, der Persönlichkeit des Täters und alle mit der Tat in direktem Zusammenhang stehenden Widersprüche in seinem Verhalten voraus. Diese Fakten bestimmen in ihrer zusammenhängenden Betrachtung zugleich die Art und Höhe der Strafe innerhalb des im Gesetz genannten Rahmens. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hätte sich das Kreisgericht in der vorliegenden Sache nicht mit der bloßen Feststellung begnügen dürfen, daß der mehrfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte tatbestandsmäßig im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB gehandelt und ein gefährliches Verbrechen begangen hat. Die besondere Schwere des von ihm begangenen Notzuchtsverbrechens wird bereits durch die objektiven Tatumstände, insbesondere durch die Art und Weise seiner Begehung, entscheidend mitbestimmt. Der Angeklagte hat in Kenntnis der Sachlage, wonach die r Geschädigte unter keinen Umständen bereit war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, zur Erreichung seines Ziels durch das Würgen des Opfers Mittel angewandt, die die äußerste Zuspitzung der Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht in der Alternative der Herbeiführung eines willen- oder bewußtlosen Zustands beim Opfer verkörpern. Der Angeklagte hätte deshalb auch tateinheitlich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB verurteilt werden müssen. Wie das Oberste Gericht wiederholt ausgesprochen hat, stellt das Würgen eines Menschen in jedem Fall eine lebensgefährliche Handlung- dar*. Die Intensität des Würgens war objektiv geeignet, den Tod der Geschädigten her-beizuführeh. Der insoweit nicht eingetretene verbrecherische Erfolg lag nach seinem rücksichtslosen und bru- * Vgl. hierzu auch BG Cottbus, Urteil vom 8. August 1966 - Kass. S 13. 66 - (NJ 1967 S. 199). - D. Red. talen Vorgehen gegen sein Opfer außerhalb der ihm zu seiner Abwendung gebotenen Möglichkeiten. Dabei darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte wissend von dem lebensbedrohlichen Zustand, in den er die Geschädigte versetzt hatte sich ihr gegenüber in gewissenloser Weise gleichgültig verhielt und trotz der Bewußtlosigkeit des Opfers den Geschlechtsverkehr durchführte. Der Charakter des vom Angeklagten begangenen Verbrechens wird aber auch durch die in seiner erneuten Straffälligkeit zum Ausdruck kommende ausgeprägte Hartnäckigkeit in der Durchsetzung seiner individualistischen Interessen und somit seiner negativen Grundeinstellung gegenüber den gesellschaftlichen Handlungsmaximen mitbestimmt. Dies ist zwar vom Kreisgericht richtig erkannt, nicht aber mit der erforderlichen Gründlichkeit untersucht und bei der Strafzumessung mit beachtet worden. Die exakte Beantwortung der Frage nach der konkreten Ausgestaltung des inneren Zusammenhangs zwischen den Vortaten und der erneuten einschlägigen Straffälligkeit des Täters setzt stets die Herausarbeitung der wesentlichsten Ursachen und begünstigenden Bedingungen einer zur Aburteilung stehenden Straftat wie auch die Berücksichtigung der festgestellten Ursachen cjer früheren Straftaten voraus. Hierfür reicht aber die bloße Feststellung der Vorstrafen im Umfange der Aussage des Strafregisterauszugs, wie es vom Kreisgericht in der vorliegenden Sache praktiziert wurde, nicht aus. Es bedarf vielmehr der gründlichen Analyse der Vorstrafenakten, wobei deren wesentlichster Inhalt insbesondere diejenigen Fakten, die Schlüsse über die Ursachen der kriminellen Verhaltensweise des Täters, wie über sein böswilliges Hinwegsetzen über die ihm mit den Vorstrafen erteilten ernsten gesellschaftlichen Lehren bzw. seine hartnäckige Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zulassen auszugsweise zum Gegenstand der Beweisaufnahme und zum Inhalt des Urteils zu machen sind. Das hätte das Kreisgericht erkennen und beachten müssen (vgl. hierzu auch Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Problemen bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität wiederholte Straffälligkeit vom 28. Juni 1967, NJ 1967 S. 425). Aber auch die gegen den Angeklagten ausgesprochene zweieinhalbjährige Zuchthausstrafe ist unter Beachtung der Art und Weise der Begehung des Notzuchtsverbrechens, seiner gesellschaftlichen Auswirkungen und der einschlägigen Rückfälligkeit des Täters gröblich unrichtig. Die sich gegen die humanistischen Beziehungen der Geschlechter, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Werktätigen und die moralisch saubere Entwicklung der Menschen richtenden Sexualstraftaten sind schwere Verbrechen. Sie bedürfen im Interesse des ausreichenden Schutzes der Gesellschaft und ihrer Bürger vor derartigen Angriffen wie auch zur Umerziehung der Täter einer strengen Bestrafung. Das zeigt auch der im verletzten Strafgesetz vorgesehene Strafrahmen. Wenn dem Kreisgericht auch darin zuzustimmen ist, daß die ausgesprochene zweieinhalbjährige Zuchthausstrafe für den Angeklagten eine empfindliche Strafe darstellt, so findet mit ihr doch die besondere Verabscheuungswürdigkeit der vom Angeklagten begangenen Straftat, die sich aus dem Charakter seines Verbrechens, insbesondere aus der sieh darin offenbarenden Rücksichtslosigkeit und Brutalität, aber auch aus seiner skrupellosen Mißachtung gesellschaftlicher Verhaltensnormen und der hartnäckigen Auflehnung gegen die sozialistische Gesetzlichkeit ergibt, nicht die genügende Beachtung. Im Ergebnis der Bestimmung des inneren Zusammen- 189;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

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